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Der Orient · 1845-06-04 · 23 (4.6.1845) · p. Spalte 361-362

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
23 (4.6.1845)
Date
1845-06-04
Page
Spalte 361-362 (sequence 5)
Language
German
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361 362 ' Studien. Die Auflösbarkeit des Regt sich'fleißig ohne Ende. ' ^Faßt den Röcken in die Hände, .Spinnet emsig voll Erbarmen Hemd und/Kleider für den Armen. Reicht ihm freundlich in die Hand Das gefertigte Gewand- Ist im Herzen dann so-frohz . Schafft auch für den Winter so, Daß nichts ihrem Hause fehle, Frost nicht ihre Leute quäle. Fertigt d.ann mit Künstlerhand Jetzt sich auch das Festgewand: Purpurkteider seidenschwer. Zu des Gatten hoher Ehr', Der im Rath der Richter sitzet, ' Recht und Lugend nur beschützet. Wahrend emsig sie vollauf Lücher fertigt zum Verkauf, Kostbar seine Gürtel webt 5 Kleinlichkeit den Anzug hebt, Freundlich Lächeln in den Zügen Stimmet alle zum Vergnügen. Weislich öffnet sie den Mund, Giebt nur Heil und Güte kund, Obhut auf des Hauses Gang; , Daß nicht schnöd' im Müssiggang Unbenutzt die Zeit verfließe, Lrägheit ihre Kost genieße.- Da erheben sie die Kinder Und der Gatte lobt nicht minder Solchen Schatz, des Hauses Zier. Wohl der Löchter sah ich dort und hier, Die der Lügend Kranz verdienen- , . Keine gleichet dir. von ihnen! — Eitler Schönheit äüß're Zier Schwindet bald und ist nicht hier, Frömmigkeit nur währt allein' Schön wird stets ihr Urtheil sein, Wenn die Früchte sie genießet, Ruhmgekrönt den Lauf beschließet. Dr. I. H. Jacobson. Die Auflösbarkeit des Eides nach ' rabbinifchem Rechte. Ein Beitrag zur Widerlegung der Ansicht des Hr. Dr. Holdheim. Unter allen Kommentatoren des Talmuds, unter allen Kasuisten von der ältesten bis auf die neuste Zeit herab, hat noch keiner die Lheorie der Auflösbarkeit des Eides auch auf/ assertorische Eide ausgedehnt oder auszudehnen gedacht. Da der Lalmud die Auflösbarkeit aus der rn^n motivirt und aus dw n1? deducirt H z'bniv Ätt!?nw s't« Eides nach rabbinkschem Rechte. so ist es doch klar, daß nur von einem promissorischen Eid die Rede ist. Ist doch der Unterschied so naheliegend, so einfach und klar. Ein Eid kann aufgelöst werden, d. h. nicht etwa daß der ausgesprochne nichtig gemacht wird, sondern seine bindende Kraft, die durch den promiss. Eid entstandene Pflicht wird aufgehoben. Ein falscher assertorischer Eid hingegen, enthält schon in der bloßen Aussprache einen vollendeten Meineid, ver wiederum eben so wenig als der Ausspruch selbst als ungeschehen gemacht werden kann. Es ist daher Hr. Dr. Hold, der erste, der dem Lalmud die falsche Meinung der Auflösbarkeit assertorischer Eide unterschieben will. Hr. Hold, motivirt seine Ansicht mit K myntf niOT, wo gesagt wird, irrmynis^ msri vn' xbw mpon njn by und fügt derselbe hinzu „bekanntlich wird dort blos von assertorischen Eide gesprochen." (L. Bl. Nr. 14.). Hier aber hat Hr. Holdheim sich geirrt,'er hält die von-)t£W mn.in aus dem Lalmud citirte Worte für eigene, während dies Worte des Lalmuds l.o.Fol. 29 sind, wo sie sich nur auf den promiss. Eid beziehen, den Moses die Israeliten auf Befolgung der Lehre schwören ließ; eitirt diese Worte blos als Eingang zur dort nachfolgenden Abhandlung über niMN, welche auch tn niDDin bei der citirten Stelle sich findet. In Lalmud gedachter Stelle, wo es sich wirklich vom affert. Eide handelt, sagt er blos pHDiN ■ IfflNpjpriffDtfiOl «njn hy *]niN ‘■jnjn hy aber nicht Dlpon 'i'y, weil diese als assert. ohne dies nicht aufgelöst werden können. Ebenso finden wir in Maim. n'V'D und p'g) &'q ^od'n, wo es sich von assert. Eide handelt, blos den Ausspruch unyl ^y, was doch ein offenbarer Beweis gegen die unterschobene Meinung ist. Um die Lheorie der Auflösbarkeit m Bezug auf promiff. Eide klar umfassen zu können, müssen wir den Eid und dessen Auflösung von doppeltem Gesichtspunkte aus betrachten und unterscheiden: a) vom Standpunkte des Civilrechts und 1>) vom Standpunkte der Religion. Die. Gebote und Verbote in Beziehung auf Erfüllung oder Verletzung promiff. Eide sind rein religiöser Natur. Es gewinnt noch irgend eine Rechtssache durch dieselben nichts an Kraft, und es kann der Schwörende von Rechtswegen mchr zur Erfüllung einer mittelst derselben übernommenen Verpflichtung angehalten werden, wofern er nicht schon vor Ableistung derselben verpfliä)tet gewesen. Nur von Seiten der Religion kann er zur Erfüllung des promiss. Eides wie zu jeder andern religiösen Pflicht angehalten werden. In ^p 't) Dü heißt es im dort: Wenn der, welcher geschworen, gestorben ist, so sind seine Erben nicht verpflichtet, die von ihm eidlich übernommene Verpflichtung (wenn sonst keine gegründete Rechtsansprüche vorhanden) zu erfüllen, weil eine religiöse Verpflichtung nicht auf die Erben übergeht. Es ist also mit einem Worte der promiss. Eid nicht civilrechtlicher, sondern nurreligiöser Natur. Um aber einer übernommenen Verpflichtung gesetzliche Giltigkeit zu verschaffen ist der freie Wille des sich Verpflichtenden eine unerläßliche Bedingung. Ist Jemand zu einer Hand-

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