Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 21 (21.5.1845)
- Date
- 1845-05-21
- Page
- Spalte 331-332 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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331 332 Kritiken. Das Religiöse und Politische im Judenthum. dere sonst. Von ihm und der Gr. Syn. rühret die Gebetordnung her. Die Doppelfeier des Neujahrs und einige andere Gebräuche werden den ersten Propheten zugeschrieben, Ierus. Erub.1H. Ende. Iadajim IV. Sukkah 46. 1. Tur O. CH. 132. Mehrere sind von Iohanan den Hohenpriester, Solta. 48» a, von den Hasmonäern Schabb. LL. 6 (das Lich tanzünden an Chanukka) u. a. m. Von Simon bSchetach das Auszahlen der Ketuba, Schabb. 14. 6, von Hillet das Prosbul und einige andere von seiner Schulevon R. Gamliel des altern, mehrere betreffend das Zeugniß über Neumond, N. Hasch. 23. b, den Scheidebrief, Gitt. 32 b. 34. b. 36. a, von Iosua b. Gamla die Einführung der Kinderschulen - von N. Joch. b. Sakkar die bekannten 9 Punkte; von R. Gamaliel in Iabne das Gebet gegen Ketzer, von R. Iehuda ha - Kadosch das Recht an verlassene Güter Git. 55. b. und vom Gericht zu Uscha rühren bekanntlich mehrere solche Anordnungen her, die Ket. 49. 6. und 50 a. angeführt sind. Viele andere, sonst nicht benannte, werden als Tradition erwähnt und dieselben haben als Grund, entweder den Hausfrieden, oder die gute Sitte, oder die Erinnerung an Ereignisse, oder die allgemeine Wohlfahrt und Menschenliebe; häufig veranlaßt durch vorgekommene Erfahrungen. , Dabei ist zu unterscheiden upn und ^pnn, ersieres bezeichnete eine aus Berathung hervorgegangene Einrichtung, letzteres eine durch einen Vorfall veranlaßt Anordnung zur Verhütung eines wahrgenommenen Msbrauches. (Fortsetzung folgt.) 23) Das Religiöse und Politische im Iudenthum, von Dr. Sam. Hold heim. Schwerin, 1845. 8. *) Der vielversprechende Titel dieser Schrift, der es an Lobrednern bei ihrem Erscheinen nicht fehlte, wird wohl manchen' Leser, wie es beim Ref. der Fall war, glauben machen, daß wir hier eine gründliche Beleuchtung aller oder wenigstens vieler Momente des Iudenthums und eine genaue Sonderung des Religiösen vom Politischen erhalten werden; wir halten es daher für Pflicht, diesem die unangenehme Empfindung einer getäuschten Erwartung zu ersparen und von vornherein zu erklären, daß uns hier nur die magere Kost einer Replik auf die Frankel'sche Kritik der „Autonomie" und der Protokolle der ersten R. V. in Betreff der gemischten Ehen gereicht wird. Der Inhalt dieser Schrift so wie die eigene Logik des Vfs., von der wir bald einige Proben mittheilen werden, hätte uns alle Lust benommen, sie den Lesern dieser *) Die Beweise, welche ich oft von meinen Gesinnungen gegen Hr. Holdheim gegeben, überheben mich der Rechtfertigung über die Aufnahme von dergleichen Recensionen, da ich nicht minder die Schreiber derselben hochachte und schätze. Ich muß daher Hrn. H. bitten, im wahren Sinne der Duldung manches harte Wort, das in der eifrigen Discussion fällt, zu entschuldigen.. Red. Blätter vorzusühren, oder, mit der Sprache des Vfs. (S. 3) zu reden „wir hätten nicht den Muth gehabt, der höchst unwürdigen, jeden unparteiischen Ehrenmann gewiß mit Unmuth erfüllenden" Antikritik entgegen zu treten, wenn nicht das schon von Spinoza statuirte System einer Trennung des Religiösen vom Politischen im Iudenthum, welches der Vfr. mit seinen Nachtretern so vortrefflich auszuposaunen'verstand, an und für sich einer Beleuchtung bedürfte, so wie nicht minder einige neue Insinuationen gegen das Iudenthum, womit wir in dieser Schrift so freigebig regalirt werden, gebührend gewürdigt werden müßten. Wohl will der Verf. uns von jeder Prüfung seiner adoptirten Principien durch die Versicherung abzuhalten suchen (S. 4) „daß die Grundpfeiler seiner Schrift mit Wahrheits- und Ehrlichkeitsgefühl unerschütterlich feststehm", womit er wahrscheinlich sagen will: seine niedergelcgten Principien seien wahr und seine Absichten ehrlichallem wir haben gar keinen Grund dies so auf's Wort zu glauben; denn trauen wir auch mit dem Vfr. „der Klugheit des Hr. Frankel so viel Ehrgefühl und Wahrheitsliebe" zu (eine ganz originelle Klugheit, die Gefühl und Liebe hat), daß, wenn er die Grundgedanken des Vsrs. mit „ehrbaren Waffen" hätte bekämpfen kön n en, er es gethan hatte,- und glauben wir auch demselben einen Augenblick, daß er es nicht gethan habe, so kann aber denn doch die Kompetenz des Hr. F. gewiß nicht als der einzige Maaßstab für alle Welt gelten und am wenigsten nach dem Vfr. Bevor wir aber näher auf des Vfrs. Grundgedanken eingehen, wollen wir einige Proben von der logischen Richtigkeit dieser Antikritik den Lesern vorlegen und zeigen, daß man nur der neuen Kameraderie anzugehören braucht um selbst für das schlechteste Produkt Lob und Anerkennung zu ernten. — S. 5 behauptet der Verf. mit einer Zuversicht, daß man die evidenste Wahrheit selbst sprechen zu hören glaubt: daß die Hr. Frankel und Hirsch den Grundgedanken seiner Schrift durchaus nicht verstanden haben. Ersterer sagt nämlich: „Es ist nach der rabbinischen Lehre evident, daß, wenn jüd. Gerichtshöfe in Wirksamkeit sind, die Richter daselbst nach dem jüd. Rechte sprechen müssen, und haben die Parteien nur bei diesen Tribunäten sich den'Rechtspruch zu erholen. Will der Staat nicht das jüd. Recht neben sich dulden, so hört es von selbst auf und die Parteien wenden sich an das'Landesgesetz." Nun kömmt der Vfr. in Erläse und ruft aus: „Mit welcher Oberflächlichgkeit,mit welchem strafbaren (Sie) Leichtsinn springt Hr. F. über die schwierigsten Punkte, über die größten Hindernisse hinweg! Wie, ist nicht das jüd. Recht mit ein wesentlicher Bestandtheil der jüd. Religion, so wesentlich zu ihm gehörig als Sabbat, Beschneidung, Tesillm und andere Gottesgebote? Wie kann das jüd.Recht von selbst aufhören? Wie dürfen die jüd. Parteien sich denn an das Landesgesetz wenden? „Freilich", fährt der Vfr. etwas gelassener fort, „an das jüd. Gesetz können sie sich nicht wenden, da dieses durch die Staatsmacht gewaltsam niedergehalten wird. Allein sollen sie,, weil ihnen die Ausübung ihrer Religion verboten ist und sie diesen