Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 21 (21.5.1845)
- Date
- 1845-05-21
- Page
- Spalte 329-330 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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328» Kritiken. Einleitung in den Talmud. 3M der Zerstörung noch ihre Vollmacht behielten, zum Wohl der Gesammtheit Anordnungen zu treffen. Angeführt mit Namen sind folgende: Der hohe Priester Johannan (Ioh. Hyrkan) über Glaubhaftigkeit wegen der Verzehntung der Früchte. Sota 48 u, ebendas, über öffentliche Arbeiten in den Zwischen- Festtagen. Die beiden Jose, über Unreinheit des Auslandes, über Glasgefäße, Schabb. 14 b. Die Hasmonäer über N1N' mit Götzendienerinnm, Ab. S. 38 b 5 über die griechische Philosophie, über Schweinezucht, Sota 49 b. Simon b. S ch e t a ch ebenfalls über Glasgefäße, s. oben. Die Schulen Schammai's und Hillel's über 36 Punkte, von denen sie über 18 gleichstimmten, während 18 streitig blieben, und späterhin nach der Hatacha entschieden wurden. Außer diesen Punkten finden sich noch Entscheidungen aus jenen Schulen, Chag. 17 b wegen Semicha am Festtage, Mood K. 3 b. wegen Ackern im 6. Jahre; ferner Schabb. 15, 6 über Samaritanerinnen; das. wegen Mikwaot; Iad. IN, 2 wegen Sefer, was Lheilweise zu den obigen 18 streitigen Punkten gehört. . Das Gericht entschied gegen Akabja b. Mahalalel, über Benutzung der Haare eines nachher geschlachteten O1Q. Sanh. 87 a. Die 4 Rabb. der 80 Jahre, die Vorgänger des R.Gamliel von Iabne, über die Lust der Fremdländer. Schabb. 15 I). R. Ioh. b. Sakkai über zweifelhafte Abkunft Ket. 14;a, über Genuß der Neufrucht am ^,-z R. Ha-Sch. 30 d, über die Kränze der Bräutigame und den OYVX, Sota Ende. Vergl. jedoch Los. B. K. 82 b, wo dies den Hasmonäern zugeschrieben wird. Unmittelbar nach Zerstörung des Tempels verordnte das Rabbinengericht Mehreres gegen Luxus, BB. 60 b unb verschiedene Verbote der Genüsse ün Monat Ab. Taan. 26 b. —- Gleichzeitig sind die Geserot Iadajim II3 4 und IV, 1. Vom R. Gamliel rührt her das Verbot gegen den Ge-. nuß dessen, was ein Samaritaner geschlachtet hat. Chol. V,6. Vom R. Ichuda Ha-Kadosch das Verbot weiter zu lehren, ohne vorgängige Genehmigung des Lehrers. Sanh. V, 2* Außer diesen an bestimmte Namen und Behörden geknüpften traditionellen Geserot finden sich aber im Talmud noch eine Menge solcher, die ganz und gar als stehende Tradition ohne weitere Angabe angeführt sind. Hierher gehören: Die Begrenzung des Aebnd - Schma und des Essens heiliger Dinge bis Mitternacht, die Bestimmung der Pea auf mindestens ein Sechzigster, die Erweiterungen der Kilajim-Fälle und die Erschwerungen dabei, die Sabbat-Verwahrungen, -welche, wie der Vers, meint, ohne Zweifel sämmtlich von der großen Synagoge herrühren, und die meist ihren besonder;: Grund haben, damit nicht, durch erlaubte Thätigkeiten Anlaß zu unerlaubten gegeben werden; ferner die frühere Fortschafsung des Ungesäuerten und das vorherige Ruhen, wie das Verbot solches am Vorfeste Nachmittags zu essen, und andere Gesetze der Bereitung des Kuchen am Pesachz ferner eine Menge Gesetze über Eheangelegenhekten, Rein und Unrein, Eigenthumsrechte und Schuldangelegmheiten u. s. w. Manche dergleichen Vorsichts-Satzungen haben ihre Veranlassungen in vorgefallenen Thatsachen z. B. Gitt. 17. a. Schabb. 60. a. Chag.23.a.Chol.98.a.d. 110 a. Chag. 20. a. Schebiit IV. 1. Schabb. 38 a. 40. a. Andere haben ihren Grund darin, daß eine Handlung leicht Andere zu einer falschen Auslegung Anlaß geben könnte, z. B. Schekalim Ul. 2. Schabb. 23. a. Schebiit 111. a. BB. 8. b. BB. 118. b. Cilajim ll.1. IX. 1. Scheb. 11. Ab. S. 1. Ende. — Bei andern ist der Grund irgend eine befürchtete Gefahr, z. B. Terum. VlU. 2. A. S. 17. b. Chol. 58. b. Vgl. Maim. Rozeach XI. u. X1U.; Zebam. 44. a. Ketub. 60. b. Pesachim 109. b. (Bei diesem letztern Punkt hätten wir Aufklärung gewünscht, worin denn die Gefahr bestehe, zwei von einer Speise oder von einem Getränke zu genießen? Uns kann dies nur als Aberglaube erscheinen, so lange nicht eine Erläuterung den vernünftigen Grund angiebt, und es wäre eine schlimme Forderung selbst an die strengste Orthodoxie, dasjenige als unumstößlich zu betrachten, was eine falsche Naturlehre und ungegründete Furcht ins Leben gerufen haben.) Alle derartige im Talmud erwähnte Verordnungen sind altherkömmliche Traditionen, anerkannt von den aurorisirten Behörden, wie dies schon die' unbestrittene Anführung derselben in Mischna und Gemara beurkundet, und so ist denn, wie der Vers, ausdrücklich bemerkt, keine Möglichkeit vorhanden, etwas daran zu ändern, sintemal es seit R. Iehuda Ha-Kadosch in Beziehung auf Mischna und seit R. Asche in Beziehung auf Gemara niemals wieder einen Gerichtshof gegeben hat, noch geben werde, welcher größere Autorität ansprechen konnte. Ganz dasselbe gilt von den Khekanot oder positiven Anordnungen, welche ebenfalls theils. bestimmten Namen zugeschrieben werden, theils im Allgemeinen eingesührt sind. 1) Moses hat die 7 Hochzeitstage und 7 Trauertage angeordnet Ierusch. Ket. Ans., ebenso das Speise-Dankgebet, Ber. 48 b. Das Dorlesen an Festtagen Meg. 32 b, die 8 Priester wachen Taan. 27 a. Das Lesen der Schrift an 2 und 5 und Sabb. BK. 82 a. 2) Iosua, die 10 Anordnungen Erub. 15 a. Den Segenspruch fiir's Land Ber. 48 b und einige andere. 3) Boes den Gruß Ber. 54 a. 63 a. Makk. 23 b. 4) Samuel die 16 Priesterwachen Taan. das. 5) David, die 24 Priesterwachen das.; ferner Gebetformeln Ber. das. und die 100 täglichen Segensprüche Tur O Ch. Berach. 45. 6) Salomo, Gebetformeln Ber. das. und einige andere. 7) Daniel, das dreimalige Beten SMG. Vorrede. 8) Große Synagoge, das Fest des 14. und 15. Adar und dessen Feier. 9) Esra die bekannten 10 Anordnungen und viele an-