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Der Orient · 1845-05-14 · 20 (14.5.1845) · p. Spalte 311-312

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
20 (14.5.1845)
Date
1845-05-14
Page
Spalte 311-312 (sequence 4)
Language
German
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Bll Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlung über die Beschneidung Die religiöse Geltung der Beschneidung. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Jahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen. Vom Standpunkte des Rechts beurtheilt. Von S. SiisMnd, Rabbiner in Weilsburg. (Schluß.) Hören wir nun wie sich der so oft genannte Maimuni zur Mschna Schabbat 137 b über das Unter!affen der Beschneidung ausspricht: Wenn Jemand seinen Sohn schont und am achten Lage nicht beschneidet, so unterläßt er dadurch die Uebung eines großen wichtigen Gebotes; denn unter allen Geboten ist keines gleich dem Gebote der Besch ncidung . . . Wenn der unbeschnittene Sohn herangewachsen ist, so ist er verpflichtet, sich beschneiden zu lassen. So lange er sich nicht hat beschneiden lassen, Übertritt er ein Gebot«. Läßt er sich aber, wenn auch erst am Ende seiner Lage beschneiden, so hat er das Gebot erfüllt, und die Schuld ist von ihm gewichen , stirbt er aber als ein Unbeschnittener; dann hat er die rfD*Strafe verwirkt, die Ln der Schrift dem angedroht ist, der sich nicht beschneidet. Ich kenne unter allen Geboten kein Gebot wie dieses, auf dessen Übertretung keine leibliche Strafe gesetzt ist: es ist die Absicht, daß der Sünder sterbe in seiner Sünde vp bnJl Nim iNDm NDtnn rwm Man sieht, daß auch Maim. für den, der die Beschneidung an seiner Person muthwillig unterläßt, keine andere Strafe als'die göttliche des Dna angewendet wissen will. Was nun schließlich die Bedeutung des fl-p betrifft, so stimmen zwar alle Gesetzeslehrer überein, daß darunter eine göttliche Strafe zu verstehen sei, divergiren jedoch in ihrer Ansicht, worin diese göttliche Strafe bestehe. Rasch: bezieht sie auf das irdische Leben, so daß der, welcher das n*“D verwirkt habe, kinderlos (nach Los. blos in Bezug auf a\3üp werde oder bleibe und vor seiner Zeit sterbe (Rasch: zu 1 Mos. 17, 14, zu Kerit. 2a;7a swelches zugleich die Erklärung N.'s zu 3 Most 23, 30 erläutert^; vergl. auch Schabb. 25 a. Lost ans. rro und Moed Katar: 28 b. Schabb. 55 b. Iebam. 55 b). Maim. insbesondere bezieht rrü auf das Leben nach dem Lode. Es hängt diese seine Ansicht mit der von ihm auch in (h. Leschuba VI11 und Iesode Ha-Lora I V, 8.9) ausgestellten Lehre über die Unsterblichkeit der Seele zusammen. Ob das im Lalmud oft vorkommende : npan (was jedoch Schebuot 13 a u. a. a. O. bestritten ist) ein gänzliches Absprechen der ewigen Seligkeit, ob es ferner auf die Falle emzuschränken sei, wo der doppelte Ausdruck vorkommt, läßt sich wiederum nicht bestimmen. Dieselbe Divergenz der Meinungen und Ansichten findet 312 sich Ln Betreff der Bedeutung des jon D^p^n :)b pw, das in Widerspruch mit der Mischna (Sanhedrin X, 1 und Kerit. I > 1) mit rna oft identisch gebraucht wird. Ob es blos die Ausschließung von der leiblichen Auferstehung,-ob es eine bedingte (nur bei IM) 'NDl l^rr) oder unbedingte Ausschließung von. der himmlischen Seligkeit sei, ob die Ausschließung ewig oder nur eine Zeitlang dauere, ob sie überhaupt nur auf eine gewisse Art der Seligkeit sich beziehe (Bechaji), ob endlich die Erklärung des Lalmud, daß gewisse Übertretungen arf'y^P^fi 1 b pN zu Folge habe, immer strikte zu nehmen sei, weil wie R. SchefchL RGA. 171 sich ausdrückt ein mw ns rwy rfrura v'wnn -pi }I7D, ^as alles ist unbestimmt und bleibt dem Urtheile eines -jeden Einzelnen überlassen. , Dieselbe Bewandtniß hat es mit der in der ofterwähnten Gutachtensammlung so häufig angeführten Stelle des Maim. aus h. Leschuba 1!!, 6—14, die durchaus keine Norm für die Praxis giebt. Es werden daselbst alle aufgezählt, die nach Maim., keinen Antheil haben an der Welt, die da kommt. Den Widerspruch den Einzelnes in dieser Stelle, von ALbo im Namen des Lalmud, von R. Abr. b. David im Namen der Freiheit der Bibelexegese, erfahren, wollen wir nicht weiter hervorheben. Hören wir was in npT) nctfJ/D, tt?ö N0 gleichbedeutend 'wttpnV? p^n )^> pN genommen wird, zu dieser Stelle bemerkt wird: *on mnna imn bi fro byi pm m nbvz Dam DtoNm, 2/dd ma u^n )t*b mo rro inW b'’iy n^n NDbyn nddddni D'in anaiy) 'm wnna pi 'p^rnny Vsm an"’yb p^n )b pN irtay i^ion bi 'm i oa MH"i in1?) Omro t)& norina -pwD pO3 nionm -wdn) wp biyn 'Da Nnn1? raDis bbo Nrpmfnp pm pmo nw obiybi nb iyvb' ntdddn nmm 3"ay b'p) pD2a .inpd uwy nn bü xbw Wir finden hier dieselbe Ansicht des N. Schescht geltend gemacht, daß in diesem für die eigentliche Praxis nicht bestimmten Abschnitten die angedrohte Strafe durchaus nicht ernstlich und vielmehr als Abschreckungsmittel betrachtet werden müsse. Jedenfalls hätte diese Verschiedenheit der Meinungen in Betreff dieser auf die eigentliche Praxis keinen Bezug habenden Gegenstände gar manche der Herrn Gutachtenabgeber vorsichtiger machen sollen, nicht so unbedingt die erste beste Hagadastelle im Lalmud abzuschreiben und darauf hin verdammend die ewige Seligkeit abzusprechen. Np^D *0 ")DN1 NflNi fragen wir mit dem Lalmud (Makkot 23 b). Wer von den Herrn war droben und kam wieder, zurück um Bericht zu erstatten? Am allerwenigsten dursten sie, was ihre bloße subjektive Ansicht ist, als unbestrittenes oder gar unbestreitbares Dogma des Judenthums hinstellen. Denn für die Auffassung der Schrift, in Dingen die blos Sachen des Glaubens sind, kannte und kennt das Judenthum durchaus

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