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Der Orient · 1845-05-14 · 20 (14.5.1845) · p. Spalte 309-310

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
20 (14.5.1845)
Date
1845-05-14
Page
Spalte 309-310 (sequence 3)
Language
German
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809 Studien- Freiwerberei - Gebühren. 310 heit zu ordnen. ' Die Erfahrung lehrt, daß das weibliche Geschlechte sehr sittsam lebt, und die israel. Ehen in der Regel glücklich sind, so daß also auch das Eye-Sensalgeschäft, wenn es mit Gewissenhaftigkeit betrieben wird , was übrigens selten der Fall ist, nicht als unehrbares Kupplerhandwerk betrachtet oder vielmehr verachtet werden kann. Die Benennung pw kommt vielleicht von dem Worte tOW her, welches, nach dem Amch, einen Müssiggänger bedeutet: trEMfi )D ubo M WNW (gegen die gewöhnliche Leseart vergl. Zu Baba Batra 139 a). Schon Laban soll, nach dem n,,;?V fol. 285, ein pW gewesen sein, denn er habe von Elleser eine Belohnung für seine Vermittelung zur Verlobung seiner Schwester Rebekka mit Isaak verlangt, weshalb er erklärt habe, daß diese Ehe von Gott bestimmt sei, und daß Rebekka sogleich abreisen können nachdem er sich aber in seinen Erwartungen getauscht Mos. I) 24, 53),-habe er die Verbindung wieder zu hkntertreiben gesucht und beantragt, daß Rebekka erst in Einem Jahre abreisen solle. Es läßt sich Nachweisen, daß derartige Gebühren im 13. Jahrhundert von Rechtswegen angefordert wurden. Mardechai (zu soro bn.ln 'D §*■ 172) beruft sich auf einen im yni "flä* diesfalls gegebenen Bescheid, daß nicht mehr als die üblichen Gebühren bezahlt zu werden brauchen, wenn auch ein größeres Honorar versprochen worden sei. Andrer Meinung war der Lehrer Mardechai's, R. Meir Ben Baruch, sowie N. Ascher, vergl. o'rjn Kap. 264, §. 7. Aus dem Nechtstitel der Freiwerberei kann eine Klage auf Bezahlung des Honorars für Mühewaltung angestellt werden (actio pioxemetici), wobei, wie bei jeder andern Geldforderung zu verfahren ist. Werden gegen die dkesfallsigen Ansprüche Einreden vorgebracht, so wird die Wahrheit der Angaben durch Eides-Delation ermittelt (D'n''n, 87. §♦ 39). Ein Freiwerber wird in die Kategorie der Unterhändler gestellt (niDW V3D nn pW."1, das. 185. §. JO). Nach dem fo zu der Stelle' können die Gebühren auch in dem Falle angesprochen werden, wenn die Verlobung durch gegenseitige Uebereinkunft wieder aufgehoben wird. Der Freiwcrber hat auf die Ehepartie aufmerksam zu machen (^.NNQ), das Geschäft fortzusetzen und zu Stande zu bringen j^QU). Dann erhält er das ganze Honorar; sonst nur einen betreffenden Antheil je nach seiner Mitwirkung. Es können daher mehrere Personen Mitwirken: eine Person, welche den Antrag stellt und fragt, wie viel zum Heirathsgute gegeben werde; 2) eine andere Person, welche die Unterhandlung fortsetzt, wenn sie schon m Gang gebracht ist, und 3) eine Person, welche das Geschäft zu Stande bringt. Die Parteien haben die Gebühren bei Gericht zu deponiren, und gewissenhaft anzugeben, welche Personen mitgewirkt haben, und in welcher der drei bezeichnten Eigenschaften dieses von jeder geschehen ist (132 müp 'D ZU 0rin 185. Nota 17. rn'rro jnu Th. iv. RGA. 36). Der Gebrauch bezüglich der Größe des Honorars ist verschieden. In der deutschen Uebersetzung des o'nn von Löwe *) (Hamburg, 1838) wird zu dem allegirten Kap. 87. §♦ 39 in Parenthese hinzugesetzt: „Bei den Israeliten ist dies sehr gebräuchlich; ein Freiwerber erhält gesetzlich 2 Procent der Mitgabe von jeder Seite". In hiesigen Gemekndestatuten, welche von dem ehemaligen Landrabbmer für den Schwarzwaldkreks, R. Simon Flehingcr, mit Zuziehung dreier Gemeinde-Vorsteher am 3. Halbseiertage des Hüttenfestes 1759 sestgestellt, ist hierüber im Art. 34 folgende Bestimmung gegeben worden: „Betreffend das Freiwerben und Unterhandeln ist geblieben, in unsrer Gemeinde Eins von Hundert von dem größeren Heirathsgute, wie es bezeichnet ist in den Verlobungspakten, und innerhalb der Gemeinden des Schwarzwaldkreises; ist das größere Heirathsgut nur 600, und das sechste Hundert mit eingeschlossen, so beträgt es Eins von Hundert und ein halbes, und von sechs Hundert und darüber 1 von Hundert, aber außerhalb des Schwarzwaldkreises muß jede Zeit zwei von Hundert bezahlt werden, es sei das Heirathsgut groß oder klein, wie es bräuchlich ist in der ganzen Welt". Nicht selten werden noch solche Gebühren angefordert, die Rechtmäßigkeit der Forderung aber wird oft in Abrede gestellt. Man kommt daher in Verlegenheit, wenn man von den Gerichten um Auskunft befragt wird, da man sich vor den christlichen Beamten schämt, die Nichtigkeit solcher Ansprüche anzuerkenn. Indessen darf uns ein falsches Schamgefühl nicht abhalten, Jedem das Seinige zuzuweisen. Wenn auch aus dem jüdischen Privatrechte nicht mehr der Klagegrund abgeleitet werden kann, so hat doch der Richter auf Gewohnheit und Herkommen Rücksicht zu nehmen, nach dem Grundsätze der römischen Juristen: moiidus majorum introductum s, apud nos receptum est (fr. J, Dig. 24, 1. fr. 2, Dig. 28, 6). In diesem Sinne habe ich mich auch in einem gutachtlichen Berichte an das hiesige Oberamt ausgesprochen. — Hechingm. Dr. Samuel Mayer. *) I. G. Lowe sen. hat vor etwa 3V Jahren den israel. Glauben abgeschworen. Er übersetzte den y'rTn und orfn in der Aussicht, daß die jüd. Gesetze von den Christen verachtet oder verhöhnt werden sollen, und daß die Israeliten die Nichtigkeit ihrer Institutionen einsehen und seinem Beispiele folgen mögen. Durch diese von ihm ausgesprochene Tendenz muß er folglich ein Vorurtheil gegen die Zuverlässigkeit seiner Uebersetzungen erregen, da sie um so weniger vom Standpunkt der Wissenschaft bearbeitet sein können, als er selbst gesteht, daß er seit langer Zeit kein hebräisches Buch gelesen habe, eine solche literarische Arbeit aber ein genaues Quellenstudium erfordert, welches an jeder Stelle vermißt wird. Seine Uebersetzungen sind daher so verstümmelt wie sein mitgetheiltes Gtaubensbekenntniß; für die Christen sind sie zu unverständlich, und für die Israeliten zu unvollständig und lückenhaft. 20

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