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Der Orient · 1845-05-07 · 19 (7.5.1845) · p. Spalte 299-300

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
19 (7.5.1845)
Date
1845-05-07
Page
Spalte 299-300 (sequence 6)
Language
German
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287 Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlung über die Beschneidung. 298 vorhandenen Stoffe gemäß, die hauptsächlich verschiedenen Dichtungsweisen, wie Fabeln, Parabeln rc. ordnungsmäßig „nach den besten deutschen Bearbeitungen" zusammengestellt sind, kein so ganz unverdienstloses Werk unternommen zu haben und cs wird natürlich von des geehrten Publikums Gunstbezeugung und Lheilnahme an meinem Unternehmen abhängen, ob bald der ersten eine zweite Sammlung folgen wird, oder nicht. Daß jedoch die Zeit nothwendig eine solche Sammlung heischt, wird um so mehr jeder für diesen Literaturzweig sich Interessirende einsehen, als ihm zur Genüge bekannt sein wird, daß gerade die besseren Bearbeitungen rabbinischer Dichtungen in Zeitschriften und Jahrbüchern zerstreut oder in größeren Werken versteckt sich finden, und somit als getrennte Glieder aller harmonischen Einheit ermangeln. Diese harmonische Einheit ist aber nothwendig, um ein Gesammtbild dieser orientalischen Dichtung zu gewinnen; daher suchte ich mit Vermeidung der lästigen Einförmig- und Eintönigkeit, bald in prosaischer, bald in dichterischer Weise, die in sich zwar verschiedenen, aber durch leichte Uebergänge doch verbundenen Sondergruppirungen dem Leser vorzuführem — So bieten denn die ersten 16 Nmr. Legenden zur biblischen Geschichte, die darauf folgenden 3 Nr. Mythen und Sagen über Alexander den Großen, an welche sich Nr. 20 reihet, um die rabbinische Vorstellung vom Paradiese zu vervollständigen. Nr. 22—25 stellt eln kurzes Lebensbild von Rabbi Akiba dar, 25—31 ist eine Reihe Fabeln; 31—39 belehrende und unterhaltende Erzählungen; 39—47 Parabeln, 47 — 52 belehrende Erzählungen; 52—61 Hauptcharakterzüge Samai's und Hillel's, 61—70 Parabeln und Allegorien und den Schluß bilden drei belehrende poetische Erzählungen. H. I o l o w i c z. Dis religiöse Geltung der Beschneidung. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Jahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen. Vom Standpunkte des Rechts beurtheilt. Von S. SüsMrrL, Rabbiner in Weilsburg. (Fortsetzung.) 3. Gehen wir aber noch einen Schritt weiter. Zugegeben für einen Augenblick, daß nach jüd. Rechte Vater und Sohn untüchtig seien zum Zeugen und Schwören. Wäre dieses etwas mehr als eine andere Art Kann damit etwas mehr ausgesprochen sein als ein theoretischer Satz des jüd. Rechtes, das heute keine praktische Giltigkeit mehr hat? Wenn irgend das Knoten *) eine rechtskräftige Anwendung findet, so ist es hier, wo das Staatsgesetz nicht ausnahmsweise und willkürlich gegen den Juden gerichtet, sondern allgemeines Grundgesetz ist, daß Recht gesprochen werde nicht im Namen eines den Israeliten fremden Dogma's oder einer von den Israeliten nicht anerkannten religiösen Urkunde (denn blos gegen solche Gerichtsbarkeit sind die talmudischen Satzungen gerichtet); sondern im Namen des Staates, im Namen des Regenten, der für alle Bekenntnisie ein gleiches Recht aufstellt, auf daß das ganze Gemeinwesen gegründet ist. Für den Juden, der als solcher in seinem Gewissen verbunden ist, das Wohl des Staates zu befördern und dessen Gesetzen zu gehorchen, ist es Verletzung nicht blos einer bürgerlichen sondern auch einer religiösen Pflicht, sich ein Recht anzumaßen, das der Staat sich allein vorbehält und zu seinem Wohle Vorbehalten muß. Ohne auf Denuncianten-Weise, wie dies leider von einigen Gutachtenabgebern geschehen ist, den Staat zu Hilfe zu rufen, wird derselbe, wenn ein Israelit von der geistlichen Behörde der Übertretung eines Verbotes bezüchtigt, die weder gegen den Staat im Allgemeinen noch gegen eines seiner Glieder insbesondere gerichtet ist, zur Entdeckung der für den Staat und für das Gemeinwohl oft so wichtigen Wahrheit, denselben Israeliten, der in den Augen des Staates straflos ist, zum Schwören und Zeugen nicht blos zulassen, sondern für gesetzlich verpflichtet erklären. Man denke doch nur an den Fall, wenn es sich um Eigenthum, Freiheit oder Leben eines Staatsangehörigen handelt. Zwei Israeliten können als Zeugen dem Richter zur Entdeckung der Wahrheit verhelfen. Nun kommt ein Rabbiner, in der Hand den Doktorhut, den er im Schweiße seines Angesichts auf einer Abhandlung in 8p6 etwa erlangt hat, und erklärt dem Richter, daß ihm, dem Rabbiner, von zweien tüchtigen Zeugen die Anzeige gemacht worden sei, daß die zwei in Rede stehenden Israeliten ein mosaisches Speiseverbot verletzt hätten und daher weder schwören noch zeugen könnten. Der Staat wird jedes andere von ihm nicht ausgehende, strafrichrerliche Verfahren als Anmaßung und Eingriff in die Rechte des Staates, dessen innerster Nerv dadurch verletzt würde, zurückweisen und den jüd. Geistlichen, der beim Schwören eines Eides more judaico seine Gegenwart aus einem jüd. Rechtsgrunde verweigert, wegen seines pflichtwidrigen Benehmens zur Rechenschaft ziehen. In der Praxis hat sich selbst das Frankfurter Rabbinat sicher zu diesen Grundsätzen bekannt. Wir haben nie gehört, daß es in Civilsacherr seine Assistenzbei einem Eide verweigert hätte, der nach jüd. Rechte nicht *) Bergt, das treffliche RGA. des S. Duran 1, 158 der bekanntlich, im Gegensatz zu R. Schescht z. B., diesen Grundsatz am meisten nächst Maim. einschränkt. Was auf den ersten Blick daselbst unsrem hier aufgestellten Grundsätze zu widersprechen scheint, wird bei näherer Betrachtung dem redlichen Forscher gerade als rechtsertigend erscheinen.

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