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Der Orient · 1845-05-07 · 19 (7.5.1845) · p. Spalte 301-302

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
19 (7.5.1845)
Date
1845-05-07
Page
Spalte 301-302 (sequence 7)
Language
German
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299 Kritiken. Die Frankfurter GuLachtensammlung über die Beschneidung. 300 abgelnstet werden dürste'). Wir haben nie gehört, daß die Annahme von gerichtlich zugesprochenem Gut oder Geld, das nach jüd. Rechte nicht zugesprochen würde, von Seiten des Frankfurter Rabbinates als mit Unrecht erworben erklärt worden wäre, das den Annehmenden sogar untüchtig zum Zeugen und Schwören machen würde**). Wir haben nie gehört, daß das Frankfurter Nabbinat auf irgend eine Weise, auch nur auf dem Wege der Ermahnung, die jüd. Rechtssatzungm über geltend gemacht hätte und doch steht dieser auf durchaus gleicher Linie mit den pDr>i>p',t)N' (Maim. h. Edut X!, 10. h. Chobel u-Masik VUi, 9. 10. h.Teschuba in, U)*"). Sind wir im Irrthum ■— rPNI n^N 'ftyüW Nb — so möge das Frankfurter Nabbinat, in seinem eigenen Interesse uns der, wenn auch unabsichtlichen, Unwahrheit berichtigen.^ Der ausgestellte Grundsatz, daß das jüd. Recht für bürgerliche Sachen durchaus keine Geltung mehr bei uns hat und haben kann, wird deshalb zwar nicht-minder Unerschütterlich fest bleibenaber die Welt wird doch dadurch die Ueberzeugung erlangen, daß das Frankfurter Nabbinat feinen Standpunkt klar erfaßt hat, und auch stets wahrhaftig genug war, danach zu handeln. Manche der Herrn Gutachtenabgeber, die bei dem Fußen auf dem jüdischen Rechte merken mochten, daß der Boden auf allen Seiten unter ihnen weiche, haben das der Willkür der jüd. Behörde den größten Spielraum gewährende Kap. 334 des Iore Dea als Waffe geltend gemacht. Dieses Kapitel spricht von dem Rechte der jüd. Behörde den Bann über denjenigen auözusprechen, der namentlich solche Gebote Übertritt, für welche das jüd. Recht keine Strafe festgesetzt, hat""). Die Scheu, die Sache bei dem rechten Namen zu nennen, — so viel wir uns entsinnen, wird in den gedruckten Gutachten auch nicht ein einziges Mal der Ausdruck Bann gebraucht— können und wollen wir uns nicht erklären; hielten es aber doch der gelegentlichen Anmerkung werth. Wenn die Ausschließung der Verirrten aus der Gemeinde *) Vergl. einen solchen Fall NGA. des D. b. Simra109. ") Wenn man mit solchem Gelde oder Gute eine Frau sich antraut, so sind die ptyrpp nicht giltig NGA. S. Daran Tb. 2. 290. *") Die Assistenz des Franks. Rabbinats bei den Eidesleistungen solcher Personen, die nach CH. Mischpat untüchtig sind znm Schwören, ist bereits angedeutet. *"*) Betrachtet man die Vorschriften über den Bann etwas genauer, so wird sich ergeben, daß er nur auf die Übertretung solcher Ge- und Verbote ausgesprochen ward, worauf keine andere leibliche oder geistige Strafe gesetzt ist (vergl. Mann. h. Talmud Tora VI» 12 D by auch ob das. 14 auf. blbion). Von diesem .Gesichtspunkte aus mußte man dann entweder die auf die Unterlassung der Beschneidung gesetzte Strafe oder das Aussprechen des Bannes aufgeben; denn daß je beide Strafen zusammen statt gefunden, möchte wohl schwer nachzuweisen sein. von solchen IRabbinen ausgesprochen wird, die sich ihrer Schwäche bewußt, wohl, fühlen, daß von ihnen keine bessernde Belehrung zu erwarten; so läßt sich das, von ihrem Standpunkte wenigstens entschuldigen. Warum aber solche Rabbinen, die sich schmeicheln, daß ihnen die Gabe der Rede geworden ist, um die Irrenden zu belehren, warum diese gerade diejenigen aus den Gotteshäusern entfernt wissen wollen, die der Belehrung am meisten bedürfen, das ist wahrlich unbegreiflich! *) Doch auch hier gilt wieder ganz dasselbe was eben in Betreff der eigentlichen Gerichtsbarkeit bemerkt wurde, denn auch hier tritt das Staatögefetz entgegen und verbietet nicht blos den Juden, sondern allen Bekenntnissen einen Bann überhaupt auszusprechen, offenbar aus demselben Grunde, weil es Grundprincip des Staates ist kein anderes und gar so willkürlich**) in die socialen Verhältnisse eingreifendes Strafrichterarnt zu dulden als das des Staates***). Auch hier hat sich die Praxis längst für die Richtigkeit dieses Grundsatzes, daß die Vorschriften über den Bann für uns keine Geltung mehr haben, ausgesprochen. Der Rabbiner, der das Gegentheil behaupten wollte, müßte zugleich erklären, daß weder er selber noch alle in civilisirten Staaten jetzt lebende Rabbiner, als solche, ihre Pflicht erfüllt hätten. Als Resultat unserer Betrachtung ergibt sich, daß, selbst wenn das jüd. Recht noch Geltung hätte, den Vater nie irgend eine Strafe rechtlich treffen könne, der Sohn, der die Beschneidung an seiner Person unterläßt , nach Maimuni ebenfalls nie, nach der entgegenstehenden Ansicht aber nur dann die Strafe der U n t ü ch t i g k e i t zum Zeugen und Schworen treffen könne, wenn nachgewiesen ist, daß das Unterlassen der Beschneidung einen blasphematorischen Charakter (o'pnb) habe. Betrachtet man das in Rede stehende Faktum als in Verbindung stehend mit dem sog. Neforwverein, und haben sich die Anhänger derselben der Leugnung der Offenbarung oder der Leugnung des Princips der mündlichen Lehre schuldig gemacht, so spricht das jüd. Recht zwar die in Rede stehende Untüchtigkeit aus; allein der Staat kann, ohne das jüd. Recht *) Ganz andere Grundsätze sprachen die Tos. zu Sab. 87 a aus min »tidn t\m rnno ihn nw noD dd tmpiD b^w ]so rfo minn n bw Nb -oj p bs mruvy. Dazu bemerken die Tosafot: dni "iM i'p nrp'N ynsb lb rpn Nb dd pnp nw nren ddn ‘ibid bbynmtynn Dvinnbi rninn nnb iwbv;dasselbe erklären sie in Iebam. 62 a. *’) Es ist wohl hier der Anmerkung werth, daß es beidem Aussprechen des Bannes ganz der Willkür der Behörde anheimgegeben war zu verfügen, daß der Sohn des in Bann Gethanen nicht beschnitten werden dürfe. "*) Da blos derjenige, der im Bann ist, nicht zu pjö gezählt wird (Orach chaj. 55, 14:. 12), so fällt auch diese empfohlene Maaßregel mit dem Banne weg.

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