Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 18 (30.4.1845)
- Date
- 1845-04-30
- Page
- Spalte 285-286 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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285 Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlung über die Befchneidung 288 Die Methode der Tradition ist bemüht, ungeachtet solche stehende Überlieferungen keiner Schulrechtfertigung bedürfen, indem sie ohne weiteres in ihrer historischen Gültigkeit sich selbst erhalten, doch durch die bekannten hermeneutischen Regeln gewissermaßen als im Texte begründet darzustellen; daher denn auch diese Methode lediglich zur Bestätigung der Tradition angewendet werden dürfe, nicht aber zur Auffindung eines derselben fremden Inhaltes. Hieraus erklären sich manche seltsame, hier näher nachgewiesene exegetische Mittel, durch welche der Talmud seiner Tradition Stützpunkte zu geben sucht, welche häufig nur als mnemonische Mittel zu betrachten sind. 2) Sie führt manche an sich jklare Verordnungen für einzelne Fälle, die aus der Allgemeinheit nicht zu ersehen, weiter aus, wie z. B. wiederum beim Schlachten, bei Beurtheilung des Lrefa, bei Bestimmung der Maaße vieler Dinge. Ja, sie giebt manche neue Einzelheit, z. B. das Wassergießen am Laubhüttenfeste, so auch einige peinliche Bestimmungen (Sanh. 81. 2.) u. a. 3) Sogar die ebenfalls traditionellen Interpretationsregeln finden in der Tradition eine Erweiterung, und auch diese sind nicht eine spätere Eerfmdung, sondern nur Verzweigungen der 13 Grundregeln, wie dies Meg. 19. 2. ausdrücklich bemerkt wird. Daher ist auch alles, was die Rabbinen auf den Grund der einmal feststehenden Regeln neu eingeführt haben, je nachdem die Umstände es erforderten, ganz und gar dem geschriebenen Gesetze gleich. Zur Erläuterung wird hier die genauere bis in alle Cinzelnheiten durchgesührte Anfertigung der Tefilliu vorgeführt, bei welcher alle die drei erwähnten Versahrungsweisen der Tradition in Anwendung kommen. 4) Oesters ergänzt die Tradition das Gesetz lediglich durch Verstandesschlüsse, die keiner besondern Gesetze bedürfen, z. B. in den Rechtsregeln, daß jemand seine eigene Aussage widerufen könne, daß dem Fordern den der Beweis obliegt, daß man Verbrechen, selbst wenn das eigene Leben auf dem Spiele steht, nicht begehen solle, u. a. Solche Grundsätze heißen, min m alle als Dinge, die sich aus dem Geiste des Gesetzes ergeben. 5) Aus gleiche Weise giebt sie Regeln, die aus dem Geiste der Tradition geschöpft sind, QW'itf ^21 f wie der Vers, in f. Werke qw :u m?n bereits dargethan; z. W. Ieb. 4. I). Sanh. 37. a. Makk. 24. a. u. s. w. Alle diese werden jedoch immer an einzelne Ausdrücke der h. Sehr, angelehnt, und heißen NmnWl. 6) Doch kommen auch andere Anordnungen der späten: Tradition vor, welche lediglich zur Erhaltung des Gesetzes dienen. Sie unterscheiden sich dadurch von den bisher erwähnten, daß ihre Uebertretung nicht die gesetzlichen Strafen, wohl aber die rabbinisch polizeiliche Geißelung nach sich zieht, und daß zweifelhafte Fälle stets von der mildern Seite beurlheitt werden, wenn gleich alle solche Anordnungen Kraft der ihren Urhebern innewohnenden Vollmacht, also mit vollgültiger legislativen Autorität verlassen sind, und dann Gegensätze selbst gleich stehen. Zur genauen Unterscheidung solcher nicht unmittelbar im Gesetze enthaltenen oder begründeten Anordnungen, 'giebt der Vers, hier eine Uebersicht der einzelnen Bestimmungen, wie solche von der Tradition ihren Urhebern zugeschrieben werden. Diese Arbeit halten wir für besonders verdienstlich, obgleich wir unsrerseits die Angaben des Talmuds aus vielen Gründen nicht als historisch betrachten. Für die strengen Anfänger des Talmuds hat sie den Werth, daß sie den Stoff ordnet; für die Kritik enthält sie wichtige Merkmale zur Beurtheilung der ganzen talmudischen Scholastik. Ohne in diese hiev einzugehen, beschränken wir uns auf Berichterstattung. (Fortsetzung folgt.) Die religiöse Geltung -er Befchneidung. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Zahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen» Vom Standpunkte des Rechts beurtheilt. Von S. SüsMnd, Rabbiner in Weilsburg. (Fortsetzung.) Wir kehren wieder zu unserm Gegenstände zurück. Angenommen jedoch, das frankfurter Rabbinat habe positive Beweise, daß der Verein Tora und Propheten leugne, daß demnach, nach jüd. Rechte, die Anhänger des Vereins und in specie den Vater des unbeschnittenen Kindes die Strafe der Untüchtigkeit zum Zeugen und Schwören träfe, so fragt sich nun: darf nun auch, nach dem jüd. Rechte, ein solcher Leugner nicht zeugen und schworen? 'Wir antworten, daß es nach jüd. Rechte unter gewissen Bedingungen gestattet ist, die NNZ- ^IDD als tüchtig zum Zeugen und Schwören zu erklären. In der Mischna Sanh. 24 a anf. jon hy ]ÜNJ wird es den übereingekommenen Parteien freigestellt, selbst ihre Väter oder auch solche Personen zu Richtern zu wählen, die vermöge ihres Lebenswandels zum Richter untüchtig sind (vgl. Rosch). Dasselbe Recht, erklären die jüd. Rechtslehrer, steht den Parteien in Betreff der Zeugen zu, d. h. es hangt blos von der Uebereinkunft der Partien ab, auch solche Personen als gültige Zeugen anzuhören, die das jüdische Recht wegen Uebertretung von Verboten als untüchtig zunuZeugm erklärt. Die jüdischen Rechtslehrer erklären ferner, daß dasselbe Recht, das dem Einzelnen, auch einer jeden jüdischen Gemeinde*) zustehe, *) Nicht bei der geistlichen Behörde, sandern im Schoße der Gemeinde allein liegt, nach jüd. Rechte, alle geistliche und richterliche Gewalt. Selbst der alles beherrschende Nasi mußte diese Oberherrlichkeit der Gemeinde fühlen.