Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 18 (30.4.1845)
- Date
- 1845-04-30
- Page
- Spalte 281-282 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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281 Studien. Der Eid und das Kol-Nidre 282 die mögliche Auflösung, des Eides betreffend, einige »nschuWge ' SotmubjtcUen herbei zu nöthigen. Es geschah dies im „Israeliten des 19. Jahrh. 1844. und mit Berufung auf diese Aeußerung des Dr. Holdheim erging auch in der Königsberger Staats-, Kriegs- und Friedenszeitung im September 1844, kurz vor dem jüdischen Versöhnungstage, dieZumuthung an die Geistlichkeit der hiesigen jüdischen Gemeinde sich über das Kol-Nidre öffentlich zu erklären. Einige anonyme Zeilen in eine-r der nächsten Nummern des genannten Blattes bezeichnete hierauf das Kol-Nidre als ausschließlich gegen die „Selbstquälerei" in Gelübden rc. rc. gerichtet und mithin jeder weitern Rechtfertigung rücksichtlich der insinuirten Beziehung überhoben. Dagegen ward an geeigneterem Orte, im „Orient" LB« Nr. 46, (12. November 1844) von Herrn R. Kirchheim näher auf die Behauptungen des Dr. Holdheim eingegangen, und sowohl die Wichtigkeit des Gegenstandes als auch das, was die ganze Verhandlung zur Orientirung über die gegenwärtigen jüdisch-religiösen Zustände und Verhältnisse im Allgemeinen und zur Charakteristik derselben bietet, mag hier nachstehende Mitteilung aus dem eben genannten Blatte rechtfertigen. Zu dem Aufsatze des Herrn Kirchheim bemerkt der Orient a. a. O. „fast jeder Blick in den „„Israeliten"" trifft auf die unglaublichsten Schmähungen, mit denen das traditionelle, orthodoxe Judenthum'und seine Vertreter überschüttet werden, utib rechtfertigt mehr als hinreichend die Aeußerung des Herrn Kirchheim, wenn dieser sagt, daß Autor und Redakteur (des „Israeliten") unter der Larve des Fortschritts und unter der falschen Etikette „Wahrheit" die feindlichsten Gesinnungen gegen die jüdische Glaubensgenoffenschaft hüllen, und, um den Rabbmismus zu bekämpfen kein Bedenken tragen, das im öffentlichen Geschäftsverkehr und im allgemeinen Staatsleben so tief eingreifende Institut des Eides unrichtig zu deuten«" „Wenn es Hrn. Holdheim", heißt es dann in dem Aufsatze des Hrn. Kirchheim, „wirklich um den wahren Zweck zu thun gewesen wäre, so hätte er, um dem Verdacht einer Verdächtigung der heiligsten Gefühle seiner Glaubensgenoffen zu entgehen, Zuerst bevorworten muffen, daß er nur vom promissorischen Eide spreche, der assertorische hingegen außer dem Bereiche seiner Angriffe sei; er hätte ferner die Lehre von der Auflösung des Eides und das zu Grunde liegende Princrp, wahr und treu darstellen sollen. Er hätte die Erklärung abgeben müssen, daß der Jude auch ohne Eid religiös verpflichtet sei, immer wahr zu sprechen, so daß im Geschäftsverkehr der Satz (von Herrn Kirchheim hebräisch angeführt): „Wer sich vom Geschlecht der Sundfluth Genugthuuug verschafft hat, der wird sich auch von dem, der sein gegebenes Wort nicht hält, Genugthuuug verschaffen" im Talmud aufsolche Fälle angewendet wird, wo das freie Recht von einer eingegangenen Verbindlichkeit lossagt. Allein nichts von diesem ist geschehen.... Herr Kirchheim erklärt nun, daß er ebenfalls die Frage „Was lehrt das rabbinische Judenthum über den Eid?" beantworten wolle, und saßt nur. zunächst die Lehre von der Auflösbarkeit des Eides ins Auge. Er macht darauf aufmerksam, daß nach rabbinischen Grundsätzen nur der promissorische Eid aufgelöst werden kann, der assertorische, welcher die Wahrheit eines Geschehenen, Vergangenen bestätigen soll, aus Leine Weise auszulosen oder zu umgehen ist. Die Auflösung des promissorischen (das Zukünftige betreffenden) Eides beruhe auf dem Umstande, daß der Mensch nicht Herr der Zukunft ist, und unvorhergesehene Zufälle eintreten können, welche die Erfüllung des Eides unmöglich machen, so daß der promifforische Eid unter solchen Umständen von selbst ausgelöst ist. „Das Urtheil, ob ein solcher Fall wirklich eingetreten sei, wird jedoch nicht dem Menschen selbst überlassen, der sich hierin Leicht täuschen könnte, sondern ein Gesetzkundiger oder drei Idioten haben darüber zu entscheiden, ob die Nichterfüllung des Eides einen subjektiven Grund in der Willensänderung des Menschen, oder einen objektiven in einem nunmehr 'eingetretenen Hinderniß u. dgl. habe; nur im letztere Falle kann der Eid aufgelöst werden . . . Eine nicht zu umgehende Bedingung bei der Auflösung des Eides ist die genaue Darstellung des geleisteten Eides, damit sich der Auflösende von dem genauen Sachverhältniffe unterrichte und keinen Eid auflöse, der nicht rechtlich aufzulösen sei * . . Ein promissorischer Eid, der nach dem Willen Anderer geleistet wird, kann nur aufgelöst werden, wenn die Auflösung einen allgemeinen Nutzen ergiebt; außer diesem Falle ist ein solcher Eid unauflösbar. Alle diese gesetzlichen ' Vorschriften erwähnt Herr Holdheim mit keiner Sylbe, damit der Verdacht recht begründet scheine, zur Auflösung eines Eides bedürfe es nur der lösenden Worte . . ," „Ein Eid oder Gelübde in Gegenwart eines Andern abgelegt, kann nur in dessen Gegenwart wieder aufgelöst werden, ebenso die einem Andern geleistete eidliche Zusage nur mit seiner Einwilligung. Ob ein solcher Eid, der dennoch, ohne oder gegen den Willen desjenigen, zu dessen Gunsten er abgelegt, widerrechtlich aufgelöst wurde, als aufgelöst zu betrachten sei, ist aus dem Talmud nicht zu erweisen . . . Alle Kasuisten, mit Ausnahme des Rabbi Eleasar aus Metz und K. R. Nissim sind der Meinung, daß wenn ein solcher Eid aufgelöst worden, die Auflösung ungiltig sei . . . Für RechtßsäUe, in welchen direkte Eide Zu Gunsten eines Nebenmenschen geleistet werden, ist wie Hr. Kirchheim nachweiset, der Grundsatz festgestellt, daß ein solcher Eid nicht wider den Willen desjenigen, zu dessen Gunsten er geleistet worden, aufgelöst werden kann. In Bezug auf das in Anspruch genommene Kol-Nidre bemerkt Herr Kirchheim: „Kein rabbmkscher Autor bezieht das „Kol-Nidre" aus andere als blcs persönliche Gelübde. . . Alle Kasuisten sind daher darin einverstanden, daß durch die Kol-Nidre-Formel nur persönliche Gelübde und Eide, die man etwa im Laufe des Jahres aus Unachtsamkeit oder Leichtsinn leisten würde, aufgelöst werden, keineswegs aber Eide, welche sich auf das gegenseitige Berhältniß der Menschen beziehen ..." Auch von der Befangenheit zur Ungerechtigkeit ist nur