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Der Orient · 1845-04-30 · 18 (30.4.1845) · p. Spalte 279-280

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
18 (30.4.1845)
Date
1845-04-30
Page
Spalte 279-280 (sequence 4)
Language
German
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Studien Der Eid und das Kol-Nidre, 28« 279 Nachträgliches über das Kol-Mdrs-Gebet. i. i Der Eid der Juden und dns MZis-ch-' liturgische KM-Nidre von Dr. Lowositz. Die Lehre von den Gelübden und Entsagungen zur Ehre Gottes ist bekanntlich schon im vierten Buche Mosis (30. Kap.) der Gegenstand näherer Bestimmungen. Im Talmud, in der Erläuterung und weitern Ausführung des mosaischen Codex, ist der diesem Gegenstand gewidmete Traktat„Nedarim" („Gelübde") einer der umfänglichsten. Kein Wunder daher, wenn ängstliche Gewissen hierin stets reichlichen Stoff zur Beunruhigung fanden, wie denn noch jetzt fromme Juden aus der früheren Zeit ihr Vorhaben, sei es das geringfügigste, und alles, was sie künftig vollziehen, wollen, nie ohne den Beisatz „b'li Nedec" („ohne Gelübde" d. h. „ohne daß ich es hiermit gelobt haben will") aussprechen. Schon die gesetzlichen Bestimmungen in den Büchern Mosis lassen es deutlich erkennen, daß sie, indem sie die Pflicht der Erfüllung des Gelübdes einschärsen, hauptsächlich zum Zwecke haben, der Frivolität Zn der Hintansetzung und Nichtachtung des Gelübdes entgegenzutreten, und dem religiösen und sittlichen Ernst des Gelübdes selber gleichsam unter die Obhut einschränkender Vorschriften zu stellen, da das Geloben, es mag nun die Vollziehung frommer Werke oder Entsagungen betreffen, als Ausdruck und symbolische Objektivirung der persönlichen Hingebung an Gott, zu allen Zeiten und in den weitesten Kreisen jedenfalls einem tief innerlichen religiösen Bezüge entspricht, und deshalb auch in der mosaischen Gesetzgebung nicht fern gehalten werden konnte, noch auch sollte. In diesem Sinne ward denn auch die fernere Entwickelung dieses Gegenstandes im Talmud fortgeführt. Daß dieses Bestreben, der leichtsinnigen Behandlung des Gelöbnisses, des Schwurs entgegen zu treten, nicht erfolglos gewesen, zeigt die bis heute unter dm Juden ziemlich allgemein verbreitete Scheu vor Ablegung eines Eides überhaupt, so daß häufig lieber auf Entschädigung, Wiedererstattung rc. n. verzichtet wird, wenn diese nur durch eidliche Bekräftigung, sei es des unzweifelhaftesten Umstandes, zu erlangen ist. (Ohne daß weiter irgend etwas zu Gunsten des sittlichen oder religiösen Charakters -daraus gefolgert werden soll, darf vielleicht daran erinnert werden, daß bei der unlängst in Berlin gepflogenen großen Criminaluntersuchung, deren Gegenstand eine weit verzweigte Diebesbande und ihre Hehler gewesen, unter 21 falschen Eiden 3 von Juden abgelegt sich ergaben, eine unverhältnißmäßige geringe Anzahl, nach dem Mnaße, in welchem Juden bei der besagten Untersuchung beteiligt waren). Unter die Gebräuche am Borabend des jüdischen Versöhnungstages, welchefast durchaus von symbolischem Charakter, zur Erweckung.der höhern religiösen Srimmuug einer freudigen, vertrauensvollen Gottergebenheit dienen und in irgend einer Beziehung frommen Gemächern Genugthuung und Befriedigung gewähren sollen, ist denn auch die „Auflösung der Gelübde", wie der Name nach seinem buchstäblichen Wortverstande sagt, ausgenommen, einer rituellen Bestimmung gemäß, welche die Auflösung und Aufhebung eines Gelübdes neu hinzugetretener oder veränderter Umstände wegen durch einen Gesetzeskundigen oder 3 Idioten, welche sich für diesen Fall zu einem „Gericht" konstituiren, für zulässig erklärt. Doch ist dies zunächst Sache und Belieben des Einzelnen. Aber auch dem religiösen Bedürfnisse der Gemeine, der gottesdienstlichen Versammlung im Ganzen, in Bezug auf die Sündhaftigkeit in der leichtsinnigen Behandlung der Gelübde glaubte man entsprechen zu sollen, und bestimmte deshalb zur Eröffnung der Versöhnungsfeier am Eingang des Abendgebets das vielbesprochene Kol-Nidre, eine rituelle Formel, in welcher die Versammelten (durch den Vorbeter) aussprechen, daß alle im nächsten Jahre (von diesem Versöhnungstag bis zum folgenden) etwa von ihnen erfolgenden Gelübde, Entsagungen rc. rc. für aufgehoben gelten sollen. Eine Reihe von Synonymen und verwandten Ausdrücken, soll in dieser Formel die verschiedenen Modifikationen der Gelöbnißweisen in erschöpfender Vollständigkeit zusammenfaffen, und natürlich fehlt auch der „Schwur" nicht, hier aber nur eine der vielen, durch die äußere Fassung verschiedenen Wersen der Betheuerung überhaupt, und mit Beseitigung aller etymologischen Subtilität zugleich mit den übrigen Bezeichnungen rangirend. Damit war denn für die in neuester Zeit so enthusiastischen Bestrebungen innerhalb des Iudenthums selbst, das Iudenthum, das heißt das bestehende Iudenthum mit seinen wesentlichen Grundlagen nach seinem sittlichen und religiösen Charakter zu verdächtigen, die willkommene Gelegenheit gegeben, die Zuverlässigkeit des Eides eines Juden, wobei die Angelegenheiten eines Bindern betheiligt sind, auf Grund jener Formel anzutasten, ein Verfahren, das sich nicht genug davor hüten kann, das Ansehen böswilliger Frechheit zu gewinnen, wenn man bedenkt, daß den Urhebern desselben die bisherige herrschende Grundanst'cht und sittliche Haltung des Juden in Bezug auf den Eid, so wie andererseits die Bedeutung des „Kol-Nidre" in den Augen selbst des gemeinsten Juden, die keine andere als die oben angegebene ist, bekannt sein, und jede etwa von anderer Seite ausgehende Behauptung von der Unzuverlässigkeit des jüdischen Eides wegen des Kol-Nidre in ihren Ohren wie ein, vom verbissensten Haß erfundenes Mährchen klingen muß. Man bemühte sich indeß redlich, wenn auch mit geringem Erfolge, die Abschaffung des Kol- Nidre mit den heiligsten Angelegenheiten der Menschheit rangiren zu lassen, wobei namentlich Herr Dr. Holdheim, Rabbiner in Meklenburg, sich das Verdienst erwarb zur Unterstützung seiner Behauptung, das Kol-Nidre, und überhaupt

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