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Der Orient · 1845-04-16 · Heft 16 (16.4.1845) · p. Seite 126

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 16 (16.4.1845)
Date
1845-04-16
Page
Seite 126 (sequence 11)
Language
German
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126 pniD nn p rwn P noVi p D’np^.intsniMtta'ir» (.ri'h 'j pttn * -i'Pi'w m wipoi unj i'xi, nos:) K—m. Königsberg, 9. März. Die Theilnahme, welche den Verhandlungen der Provinzialstände in Betreff der Iudenemancipation geschenkt wird, veranlaßt mich, Ihnen folgende Petition zur Veröffentlichung, zu übermachm, welche der hiesige Magistrat im Verein mit den Stadtverordneten dem Landtage übergeben. Sie lautet : „Einem hohen Provinzial - Landtage des Königreichs Preußen. Der Begriff der Gerechtigkeit im Staate erfordert, daß alle Bürger desselben gleiche Rechte genießen', insofern ihnen gleiche Pflichten und Lasten obliegen. Alle civilisirte Staaten haben diesen Grundsatz angenommen und streben nach dessen Verwirklichung. Seit dem Anfänge des jetzigen Jahrhunderts sind in den meisten Staaten Europa's sowohl, als auch in Amerika, große Fortschritte auf dieser Bahn gemacht worden. Namentlich hatte die Preußische Gesetzgebung einen hohen Aufschwung in den Iahrrn 1807 bis 1813 genommen. Aus dieser glorreichen Zeit stammt das Gesetz vom 11. Marz 1812, welches die Juden, § 1. für Preußische Staatsbürger erklärte, § 7. ihnen gleiche bürgerliche Rechte mit den andern Einwohnern des Staates verlieh. § 8. dieselben zu Schul- und Gemeinde-Aemtern befähigte wie auch zu akademischen Lehrämtern. 8 16. Sie aber auch zum Militärdienst verpflichtete, § 9 und ihren Eintritt in den Preußischen Staatsdienst ausdrücklich spätern Verordnungen vorbehielt. Ihren Dank für dieses, nach den damaligen Ansichten so freisinnigen Gesetz statteten die Juden dem neuen Vaterlande in den Kriegen von 1813 und 1815 mit ihrem Blute ab, und zeigten sich vielfach des ihnen verliehenen Staats-Bürger- Rechts würdig. Das Gesetz selbst aber war und blieb nur gültig in dem damaligen Umfange der Monarchie, wie der Friede von Tilsit denselben begrenzt hatte. Jeder durch den allgemeinen Frieden mit dem Staate vereinigte Landestheil brachte sein eignes Rechts-Verhältniß in Bezug auf die Juden mit sich, so daß heute nicht weniger als 21 verschiedene Juden-Rechte im Preußischen Lande bestehen. Durch die Bundes-Akte vom 18. Juni 1815 wurden laut Artikel 16 alle den Juden bis dahin eingeräumte Rechte garantirt, und außerdem versprochen, die Verbesserung ihres bürgerlichen Zustandes zu befördern, so daß beinahe vor 30 Jahren eine allgemeine Gleichstellung der bürgerlichen Rechte, ohne Rücksicht auf die Konfession, in ganz Deutschland nahe bevor zu stehen schien. Bald aber änderten sich die Ansichten der deutschen Regierungen und namentlich der Preußischen wesentlich. Anstatt der feierlich verheißenen Verbesserungen des bürgerlichen Zustandes der Juden, traten Beschränkungen der ihnen garannrten Rechte ein. Durch die Eabinets-Ordre vom '18. März 1822 wurde ihnen die Befähigung zu akademischen Lehrämtern genommen, und das Gesetz über die Preußischen Provinzial- Stände spricht ihnen nicht nur nach § 22 die Wählbarkeit zum Landtags-Abgeordneten ab, sondern nach § 3 sogar das Wahlrecht. Es muß angenommen werden, daß eine aufgeklärte Regierung nur durch sehr wichtige Gründe bewogen werden konnte, ihre Versprechungen unerfüllt zu lassen und der Garantie des Bundestages ungeachtet so bedeutende Rückschritte in der Gesetzgebung zu machen. Entweder müßten die Juden sich der ihnen' eingeräumten Rechte unwürdig gezeigt haben, oder gewichtige Summen im Volke erhoben sich gegen ihre Emancipation. Die erste Voraussetzung trifft nicht zu, denn nirgend läßt sich ein Beispiel für den Misbrauch der eingeräumten Rechte Nachweisen. An Stimmen .aus dem Volke fehlte es freilich nicht; denn der finstere Wahn, welcher aus dem Mittelalter bis m unsere Zeit hinemragt, hat aus den zahlreichen Vorurtheilen gegen die Juden einen Watt zwischen ihnen und den Christen aufgethürmt. Aber diese Stimmen der Vorzeit verklingen, die Nebel der Vorurrheile weichen dem Lichte und unter den Gründen, welche heute, noch von den Gegnern der Emancipation gegen die Juden angeführt werden, verdienen nur folgende eine nähere Beleuchtung: 1. Der Preußische Staat ist ein christlicher, und kann deshalb den Juden nicht gleiche bürgerliche Rechte mit den Christen einräumen. 2. Die geistige Überlegenheit der Juden ist der Art, daß wenn der Eintritt in den Staatsdienst ihnen gestattet wäre, sie alle Aemter an sich reißen würden. 3. Der Haß des Volkes gegen die Juden ist so groß, daß man Unruhe befürchten müßte, wenn man dieselben emancipiren wollte. 4. Durch Abhängigkeit vom Talmud bilden sie ein abgesondertes Volk im Volke. Gegen diese Gründe ist Folgendes einzuwenden. 1. Der Staat, als Inbegriff aller Einwohner desselben, kann seinem Wesen nach eben so wenig''christlich sein, als er adelig oder bürgerlich ist. Entweder bedeutet das Beiwort „christliche nur, „daß die Mehrzahl der Preußen sich zu den christlichen Konfessionen bekennt," oder es bezieht sich auf die Liebe, Duldsamkeit und Gerechtigkeit, mit welcher die Regierung alle Unterthanen, ohne Rücksicht auf Stand und Glauben umfassen soll. In beiden Fällen würde sich daraus kein Grund gegen die Emancipation Herleitenn lassen. 2. Die Besorgniß von einem zu erlangenden Uebergewichle der Juden, wenn dieselben zum Staatsdienste gelassen würden, ist in keiner Weise zu rechtfertigen, denn es läßt sich wohl annehmen, daß die geistigen Fähigkeiten unter den Bekennern aller Konfessionen mit ziemlicher ^Gleichmäßigkeit verrheilt sein möchten.

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