Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 15 (9.4.1845)
- Date
- 1845-04-09
- Page
- Spalte 235-236 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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235 Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlung über die Beschneidung. 236 Die religiöse Geltung der Beschneidung. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Jahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen. Vom Standpunkte des Rechts beurtheilt. Von S. Süßkind, Rabbiner in Weilsburg. (Fortsetzung.) Wenn die Beschneidung aus gegründeter oder ungegründeter Besorgniß vor dem Schmerz, den diese Operation verursacht — nicht blos nono rrus1 inDlSf — unterlassen wird, so findet nach der ausdrücklichen Erklärung einer der ersten rabbinischen Autoritäten R. Jak. Tam (vgl. Los. Sebachim 22 b ans. VlJJn> Tos. Chagkga 4 b cmf. Glosse zu Ascher Kamma Bl. 15.) Untüchtigkeit zum Zeugen und Schwören nicht statt* **)). Vergleicht man die hierhergehörigen Stellen im Lalmud (Aboda sara 26, Chulin 4), so ergiebt sich, daß nur dann derjenige, der die Beschneidung unterläßt, als ein betrachtet werden kann, den die von Maim. H. Edut XI, 10 ausgesprochene Untüchtigkeit zum Zeugen und Schwören trifft, wenn die Absicht des Uebertreters ist o'lDrb d. h. Gott zu erzürnen*'*) (vgl. noch Raschi zu Horajot 11 an zwei Stellen); dagegen wenn er die Beschneidung unterläßt, weil er sie für gering hält (Raschi zu Chulin 46 sogar tfyDD U wenn er auch mit Uebermuth (fnw) das Gebot zu erfüllen unterläßt, ist er durchaus nicht unter die bei Maim. 1. e. angeführten Mumrim zu rechnen. So Maim. h. Leschuba Ul, 9 DM ptmw ni nriN rrroy1? "MQ D’jjDnb rwjw Ntnt ,;p-iT3 m'3j; nntN rwy1?. Nur derjenige, erklärt Maim. H. Edut XII, 1, der ein Verbot freventlich, in dem Bewußtsein, daß er ein Bösewicht ist, Übertritt, ist untüchtig zum Zeugen. jrp ntcy öijoö önrnw rray io 121 nnj>i> ^idd nt nn jnrc ■nyi j>an Ntns?. Wenn man also auch die von Jos. Karo zu Lur Ch. Mischp. 34 und N. Ascher zu Sanh. 26 b empfohlne Milde bei derartigen Untüchtigkeitserklärungen hier nicht will ein- *) Ganz gemäß dieser Ansicht erklärt derselbe nn zu Rosch Ha-Sch. 17 a nur die für die die Uebung eines Gebotes (wohl nicht blos p'dDll; vergl. Jos. Karo zu h. Lefillin 37) deswegen unterlaffen, weil sie es verachten. **) Wir wissen dafür keinen entsprechenden deutschen Ausdruck. *'*) Es könnte auch bedeuten: seine Religionsgenoffen absichtlich zu kränken. Das im Texte gesagte wäre dann demnach zu modisiciren. Allein daß das den blasp h em a t ori sch e n Charakter der Uebertretung anzeige, ist mir aus der verglichenen Stelle: jrQOT )ym\ jnw )2 innb wie aus der gleich folgenden des Maim. hervorgegangen. treten lasten, wenn man der Autorität des Maim. die erschwerende des R. Abr. b. David entgegenstellen, des Letzter» milde Ansicht dagegen wieder durch die des R. Ascher (in Resp. II, i) paralysiren will; so must wenigstens nachgewiej sen werden, daß die Beschneidung und in dem Bewußtsein, daß man dadurch gegen Gott sündige, unterlassen wurde, wenn der die Beschneidung an seiner Person Unter- ,1 lassende untüchtig zum' Zeugen und Schwören soll erklärt werden. .. p Das Umlaufschreiben besagt zwar, daß die Beschneidung — freilich blos von Seilen des Vaters, auf den das bisher Gesagte nicht einmal angewendet werden kann — unterlassen worden sei „um den Namen Gottes nnd seine heilige Lehre zu entweihen"; allein zur Ehre des Rabbinats oder des betreffenden Individuums, wird Jeder mit uns geneigt sein, diesen Satz entweder als eine bloße, am Unrechten Orte übertreibende, Floskel zu betrachten, oder ihn so zu verstehen, daß durch bie Unterlassung der Beschneidung der Name Gottes, wenn auch unabsichtlich von Seiten des die Beschneidung Unterlassenden, entweiht werde. Man wird unsere Geltendmachung selbst des Buchstabens der talmudischen und rabbinischen Vorschriften um so mehr gerechtfertigt finden, wenn man bedenkt, daß es sich hier nicht um eine Sache der Sittlichkeit, sondern um eine juridische statutarische Unsähigkeitserklärung zur Eidesleistung handelt. Denn man würde die Bestimmungen über die Unn'ichtigkeir zum Zeugen und Schwören ganz falsch verstehen, wenn man armehrnen wollte, daß das jüd. Recht ein Individuum, das der Uebertretung irgend eines mosaischen Verbotes sich schuldig machte, deswegen für untüchtig erklärte, weit es ihn vermöge der Uebertretung auch für fähig hatte, ein falsches Zeugniß abzulegen oder einen Meineid zu schwören. Es ist diese Unrüchtigkertserklärung vielmehr blos als eine weitere Strafe für den Uevertreter zu betrachten, die aufhört, sobald derselbe die Geißelschläge erhalten hat (Maim. H. Edut XU, 4. Ch. Mischp. 34 nach Makkot 23). Würde das jüd. Recht einen solchen Gesetzesübertreter seiner Gesinnung, seines Unglaubens wegen für fähig erklären, ein falsches Zeugniß oder einen Meineid abzulegen; so dürste der Uebertreter nicht schon nach der erlittenen leiblichen Strafe in seinen vorigen Stand gesetzt und wieder für fähig zum Zeugen und Schwören erklärt werden, indem die erlittene leibliche Strafe ja den Menschen weder besser noch gläubiger macht. Vielmehr hatte alsdann das jüd. Recht erklären müssen, daß die Tüchtigkeit des Gesetzübertreters zum Zeugen und Schwören auch nach erlittener Strafe nicht eher eintreten könne, als bis derselbe auf unzweideutige Weise auch seine Sinnesänderung dargethan hätte.! Auch wäre eine solche Erklärung der sittlichen Unfähigkeit eine ganz unstatthafte Gesinnungsverdächtigung und durch nichts zu rechtfertigen. Denn die Uebertretung Eines Verbotes, etwa der Genuß einer verbotenen Speise, involvirt durchaus nicht, daß man auch fähig sei, das Verbot: du sollst kein