Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 15 (9.4.1845)
- Date
- 1845-04-09
- Page
- Spalte 229-230 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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229 Studien. Der Eid nach dem rabbinkschen Judenthume. 23V läßt, viele Schüler und Verehrer, unter denen besonders die zwei Männer der nächstfolgenden Schule bemerkenswerth sind, weil diese später ihren eigenen Weg gegangen. 4) N'DyVirm nmax 'n und ma ow p ^1, oder die Sohar-Schule. Hier sind wir nun endlich zu den merkwürdigsten Männern jener Zeit getagt, zu Männern, die durch ihr Treiben eine dauernde Umgestaltung der rblp hervorgebracht, und dieselbe auf einen Höhepunkt geführt, den sie nie vorher erreicht. Aber eben weil das Leben und Treiben dieser Männer so merkwürdig, so folgerekch, und dabei so wenig bekannt ist, und mit kurzen Notizen in einer Uebersicht nichts gewonnen ist, breche ich hier mit der Bemerkung ab, daß im Folgenden meine Ausbeute über den Sohar und seine Zeit mitzutheilen, die, wie ich glaube, den historisch-kritischen Fragen über dieses merkwürdige Buch eine andere Wendung zu geben geeignet ist. (Fortsetzung folgt.) Der Eid nach dem rabbinische« Judenthume. (Einige Bemerkungen zu der Erwiderung des Hrn. R. Kirchheim auf meine Frage: Was lehrt das rabbinische Judenthum über dm Eid? im 883. des Orients 1844, Nr. 46.) (Schluß.) Nun kommen die spätern Kasuisten an die Reihe. Salomo b. Aderet Vota 786 und David ben Simra 1, Nr. 327 sollen sich für die Unauflösbarkeit solcher Eide, wie das Citat aus letzteren beweist, entschieden aussprechen. Aber warum macht H. K. einen so großen Sprung von Sal. b. Ad. bis zu David b. S. und läßt den dazwischen liegenden R. Isaak ben Schescht ganz unbeachtet bei Seite? Denn David b. Simra citirt ihn in demselben Gutachten. Dieflr Mn spricht sich in mehren Gutachten 186, 370 für die Ansicht derjenigen Gesetzlehrer aus, welche vom talmudischen Standpunkt die Auflösbarkeit der rinn rbyini? geschworenen Eide behaupten und sucht dieselbe gegen Einwürfe zu schützen und zu befestigen. H. K. gönnt diesem Heros der rabbimschen Literatur des Mittelalters nicht einmal die Ehre der Erwähnung. Ich fordere daher jeden Freund der Wahrheit auf, die genannten Gutachten des Mn ruhig nachzulesen und sich zu überzeugen, wie es mit der Sache steht. Mit den Citaten des Hrn. K. hat es eine eigene Wewandtniß. Nicht nur citirt er nur das, was ihm günstig ist und laßt Alles weg, was ihm nicht paßt, sondern er citirt wirklich unrichtig; er reißt Etwas aus der Mitte heraus und verschweigt das Endresultat des angeführten Autors. Anfänglich neigt sich David b. S. in dem erwähnten Gutachten wirklich auf die Seite derjenigen hin, die einen solchen Eid für unauflöslich halten, und sucht die streitigen Ansichten hierüber dahin auszugleichen, daß wo ein wirklicher Geldschaden *rrn NJlDDn dem Nebenmenschen durch die Auflösung erwächst, alle Parteien übereinstimmen, daß er nicht aufgelöst werden kann, wenn sie auch streitig sind in Fällen, wo der Schaden blos in Verdruß und Ehrenkrankung bestehe. Doch macht ihn bald die entgegengesetzte Ansicht des Mn etwas stutzig, der er dadurch zu begegnen sucht, daß ein Geldschaden geringer anzuschlagen sei als ndUT Seine Worte sind: NTn NDW ßO'H p iWHlP Mn 'lMD 'nijM nmi tnys Nmn dd tor6 vno wtt nrpnn Dtt"7 rniDl. Doch imponirt ihm die Autorität des endlich so sehr, daß er sich ihr ergiebt und das Gutachten-es handelt sich nämlich darum, ob Jemand, der seiner Frau bei der Hochzeit zugeschworen, keine andere Frau bei ihren Lebzeiten zu heirathen, sich den Schwur auflöfen lasten kann — mit dem Resultat beschließt: P'hdi Nin om no^ru nS dd«d dn na -fta mtnn ntsw nm inynty ■£>. — Der Rechtfall, den Hr. K. im Namen des S. b. A. erzählt, findet sich in der angeführten Nr. 786, wie überhaupt in dem ganzen Register von Dn^ nijjntf durchaus nicht. Sollte H. K. das G. A. 792 gemeint haben, so wäre dies ein großes Mißverständnis'. Wie aber übrigens S. b. A. über diesen Punkt urtheilt, läßt sich aus seinem Kommentar zu Gittin 35 mit Sicherheit entnehmen. In den beiden G. A. des Mn wird S. b. A. angeführt! Tim tfpm WS DM *2 WCSHH pi nönojy nrv ny -to ran ib -myw hdiü nono DM2? rännb nn -nom “lamm Dy in1 pnai lnn )b jru inino xbu; rbnmb jn^no nt rbm bnt* fran nynM Daß S. b. A. den Eid aufzutosen erlaubt, auch wenn er zum Nutzen seines Nebenmenschen geschworen ward, wenn nur nicht der Eid die Bedingung einer dem Schwörenden zu Gute kommenden Handlung von Seiten des Andern gewesen ist — in welchem Falle dessen Zustimmung verlangt wird — zeigt die Beweisführung aus Sota 36 d, wo Pharao dem Josef geradezu sagt: er solle sich von dem Eide, den er seinem Vater geschworen, ihn in der Gruft seiner Väter zu begraben, entbinden lassen. (S. Tosefot das. und die Widerlegung dieses Beweises bei Mn.) Wir glauben über den objektiven Stand der Sache für Hrn. K. wie für jeden Wahrheitsliebenden hinlänglich Ueberzeugendes herangebracht zu haben; es wird uns daher vergönnt sein, unsere eigene Ansicht über die streitenden Parteien auf dem talmudischen Standpunkt aussprechen zu dürfen. Wir finden nämlich, wenn wir auf die rabbinische Grundansicht über die Auflösbarkeit der Eide genau eingehln, diejenige Ansicht im Talmud begründet, welche die Auflösung auch bei Eiden, die das Verhältniß der Nebenmenschen betreffen, für giltig hatten. Ist die Auflösung im Wesen des Eides begründet und streitet nach dem talmudischen Standpunkt die Auflösbarkeit nicht mit den Begriffen von der Heiligkeit der Eide, so ist durchaus kein Grund einzusehen, warum der 15 *