Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1845-04-09 · Heft 15 (9.4.1845) · p. Seite 115

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 15 (9.4.1845)
Date
1845-04-09
Page
Seite 115 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2360092-2360364-2360380--4907-3531180
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

115 UNS Vertrauen genug zu einer hohen Stäudeversammlung, um Hochderstlbeu unsere gehorsamste Bitte oerzutragen: Sich geneigtest für uns., bei uuferm allergnädigsten Landesvater zu verwenden. — Nicht um völlige Gleichstellung mit unfern christlichen Mitbürgern, nicht um Emancipation wie unsere GlanbenSbrüder in der Provinz Preußen — welche bei den dortigen hohen Ständen unter Ueberreichung der auch anbei erfolgenden „Rechtsansprüche"^) petitionirten —- bitten wir, nein obgleich auch Mitglieder unserer Gemeinde ihr Blut auf dem Felde der Ehre für König und Vaterland vergossen haben, obgleich wir gern und willig gleiche Lasten mit unfern christlichen Brüdern tragen, so wollen wir in bescheidener Demuth uns gedulden, bis unser gerechter Landesvater, dessen Versprechen alle seine Unterthanen mit gleicher väterlicher Liebe zu umfassen, uns zum Tröste uttb zur Beruhigung gereicht — die ersehnten Worte „Emancipation für seine jüdischen Unterthanen" ausgesprochen haben wird. — Wir wollen mit der dem Juden in seiner Religion empfohlenen Bescheidenheit als gehorsame Unterthanen unS in Geduld fassen, die wir seit 1800 Jahren von unfern Vätern ererbt haben. — Aber ein Anderes, für unser religiöses Wohl Hochwichtiges bitten nur: um Regulirung unsers kirchlichen Zustandes und unseres Schulwesens, mnBeaufsichtigung und Schutz unseres Kultus durch die Staatsbehörden und um kräftigen Beistand derselben, bei Handhabung der hierüber zu erlassenden Vorschriften. Das Edikt vom 11. März 1812 bestimmtim §. 39 ,,die nöthigen Bestinnnungen wegen des kirchlichen Zustandes und Verbesserung des Unterrichts werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekeunünsses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentlichen Vertrauen genießen, zugezogen, und mit ihrem Gutachten vernommen werden." — Mehr als drei Deeennien sind seit jener glorreichen Zeit verflossen und noch steht unser kirchliches Verhältniß traurig und verlassen da; und durch öftere Ministerialreskripte ist es ausgesprochen „daß sich der Staat nur insofern in die Angelegenheiten der Juden mische als polizeiliche Rücksichten dieses erheischen". Annalen VII. S. 322 und 847. Und wie wäre es möglich einen Kultus zu erhalten, wenn der Staat sich von jeder Einmischung fern hält und demselben princip unmäßig seinen Schutz versagt? — Traurige Verhältnisse und Zerwürfnisse hat dies in den verschiedenen jüdischen Gemeinden hervorgerufen, unsere Rabbiner und Beamten, werden als Beamte nicht betrachtet, der Religionsunterricht ist keinem Zwange un- 1) Rechtsansprüche der Juden in Preußen von Dr. Hermann Sommerfeld, Elbing 1845. 8* terworfen und Niemand ist verpflichtet seinen Kindern Religionsunterricht ertheilen zu lassen, kein Jude ist verpflichtet sich der GlaubenSgenossenschast seines Orts cmzuschließen, und so zeugt dieser Zustand natürlich Staatsbürger, die weder Juden noch Christen sind, die überhaupt zu keiner Kirche iin Staate gehören, sondern außer jeder kirchlichen Gemeinschaft stehend — unmöglich gute Bürger sein können. — Wohl haben uneigennützige Männer unseres Glaubens versucht, den traurigen Zustand unseres kirchlichen Verhältnisses unfern Glaubensbrüdern mit eindringlichen Worten auS Herz zu legen, wie cs beiliegendes Sendschreiben'^) beweist, aber wenn auch die beiden größeren Gemeinden der Provinz Pommern, Stettin und Stolp inzwischen durch Anstellung zeitgemäß gebildeter Rabbinen mit bedeutenden Opfern, für bessere kirchliche Zucht bemüht gewesen sind, wenn auch die Verhältnisse hiesiger Gemeinde wie einliegendes von der Königs. Hochlöbl. Negierung bestätigtes Statut ^) besagt, aus uns selbst geregelt worden sind, so bleibt doch in kirchlicher Beziehung so lange nichts gethan, als die Staatsbehörden müssig unsere inneren Einrichtungen zusehen, denselben den obrigkeitlichen Schutz versagen, und mit dulden, das wir uns selbst kraftlose Gesetze geben, die derjenige halten kann, welcher dazu gerade Neigung hat. — Was nützen Gesetze, wenn dabei gleich proklamirt wird, daß die Macht ihnen Geltung zu verschaffen fehle? — Die Wirkung aller Gesetze besteht lediglich in dem Bewußtsein der Unterthanen, daß die Macht e.ristirt, ihre Befolgung nöthigen falls zu erzwingen. — Herrschten überall Einsicht und guter Witte zugleich, fb wären a\U Gesetze überflüssig. — Wenn aber Juden und Christen für jetzt noch der Gesetze bedürfen, so ist damit von selbst gesagt, daß vor allen Dingen die exekutive Gewalt der Staatsbehörden zur Aufrechthaltung und zum Schutz der Gesetze, die sonst bedeutungslos sein würden, das Hauptbedürfniß ist. — Wohl wird uns auf Begehren für Geld von der hiesigen Königl. Polizeibehörde eine Polizeiwache bewilligt, aber es wird diese auch mit der Anweisung versehen, keine Störer des Gottesdienstes aus der Synagoge zu entfernen, sondern nur denjenigen den Eintritt in dieselbe wider zu verwehren, welche eben durch uns selbst hinausgebracht sind. Wir werden also auf eine Selbsthilfe verwiesen, die — wenn sie geübt wird — am Ende gar als strafbar vor dem Richter erscheint. Unsere Rabbinen werden vom Staate nicht als geistliche Beamten betrachtet, sie werden zu den Kommunal- 2) Sendschreiben eines Familienvaters zunächst an seine israel. Brüder in Pommern. Berlin, Athenäum 1842. 8. 3) Statut der israelitischen Gemeinde zu Stettin vom 22. Oktbr. 1842. 8. 1b"

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.