Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1845-04-02 · 14 (2.4.1845) · p. Spalte 219-220

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
14 (2.4.1845)
Date
1845-04-02
Page
Spalte 219-220 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/8555529-9897698-9897714--3969-3531173
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

219 Studien. Der Eid nach dem rabbinischen Judenchrrme. 220 Z die Compendicn des? R. Jakob ben Äscher und Josef Karo an, was'der ehrliche H. K. verschweigt und am Schluffe sagt: „Die Angriffe des Hrn. Holdheim treffen daher keineswegs den Talmud, sondern eine kleine Minorität der Kasuisten, der sich auch Karo im Jore Dea 222 anschließt." Weißt Du, Lieber Leser, wer der Josef Karo gewesen? Es ist der Verfasser der vier Schulchan Arujch, der Codices des rabbinischen Juden th u ms, die über alle Religionsfragen' eine kategorische Antwort geben- Diesen H e ros, der über Fragen des Judenthums in letzter Instanz entscheidet, nennt Hr. K. schlechtweg : Karo, um ihn als eine dunkele Autorität zu bezeichnen, die sich zwar auch, meinen angeführten Autoritäten anschließt, auf welche aber kein besonderes Gewicht zu legen ist. Hr. K. macht mir bei dieser Gelegenheit den Vorwurf, daß ich nicht den Schluß dieses Paragraphen mit ansiihrte, worin gesagt ist, daß wenn auch die Auflösung giltig, das auflösende Gericht straffällig, ist, als wenn ich lauter ungehörige Dinge anführen müßte, um in den Augen des Hrn. K. meine rechtgläubige Gesinnung zu legitimiren. Mir war und ist es lediglich um. den Nachweis zu thun, daß die Auflösung desEid es in solch en Fällen/wo man ihn bisher für unauflöslich hielt, nach dem Talmud gittig sei, alles Uebrige setze ich als bekannt voraus. „Hr. 5Mdheim," sagt Hr. K. weiter, „der gewöhnlich allen rabbinischen Erschwerungen Feind ist, neigt sich auch hier zu den E r l e i ch t er u n g e it." Welch eine Phrase! Wo neige ich mich zu den Erleichterungen hin? Im Gegentheil will ich ja, daß' die ganze Theorie des rabbinischen Judenthums von der Auflösbarkeit der Eide, weil sie mir auf der Wagschale der gesunden Moral zu (eicht scheint, verworfen werden müsse. -— Und weil ich mich zu den Erleicht e r u n g e n Hinneige und das Judenthum um einen schweren Vorwurf leichter wissen möchte, will ich nach Hrn. K. aus Arachin 6, 1 beweisen, daß selbst für solche Eidschwüre, welche im Gerichte geleistet und auf das Verhältniß zu unseren Nebenmenschen sich beziehen, eine Auflösung stattsinden könne. Und was hat Hr. K. dagegen einzuwenden? „Dieser Beweis, sagt Hr. K. „gleichet aber ganz dem aus Gittin 35, der von R. Nissim angeführt wird ^und aus gleichem Grunde zurückzuweisen ist, denn auch, hier handelt es sich nicht von einem dem Nebenmenschen (ist das den Eid abnehmende Gericht kein Nebenmensch?) geleisteten direkten Eid, dessen Auflösung ihm unmittelbar Schaden brächte, sondern nur von einem persönlich en Gelüb,d e, dessen Auflösung ihm nur unmittelbar nachtheilig ist." Und welcher Unterschied ist denn zwischen einem m 1111 e l b a re n und einemu n m itte l baren Schaden? Wie scharfsinnig Hr. K. die Schade n zu trennen weiß! Es mag der Schaden ein mittelbarer oder u n m i 11el bar e r sein, immer ist es ein Sch a d en, der aus der Auflösung, für den Nebenmenschen erwächst; die besondere Form des Schadens ist in der Beziehung, um welche es sich hier handelt, ganz gleichgültig, Und' warum ist hier von keinem dem Nebenmenschen geleisteten Eid und mt von einem persönlichen Gelübde die Rede? Das hier i zu beschwörende Faktum ist ein künftiges, nämlich das Wieverheiratm der nur zum Scher n mit der Absicht des Bttrü- 1 ges geschiedenen Frau, welches befürchtet wird, daher der Eid - nur ein prommij sorischer sein kann, und dieses Nicht- ' wiederheira th en wird den Nebe nmenschen, dmVe rw alt e rn der Heiligthümer oder den Bür g e n für die Keruba, geschworen. Wird das Gelübde, die Frau nicht wieder zu heiraten, in welchem der Nebenmmsch eine Garantie vor Rechtsverletzung^ erblickt, aufgelöst,so wird nicht ein persönliches Gelübde, sondern ein dem.Nebenmenschen vor Gericht geleisteter Eid aufgelöst, womit unsere Ansicht über den Standpunkt des Talmuds erwiesen wird. „In der jüd.Rechts- . lehre," meint Hr. K. weiter,- „kommen i n d er R e get pro-; missorische Eidschwüre, die vor Gericht abgelegt werden müs- - sen, gar nicht vor;" weil, antworten wir / in d e r Re ge l nur vergangene und nicht künftige Fakta zu beschwören sind; wo aber in den Ausnahmsfallen künft ig e Fakta - zu beschwören sind, da kommen promissorische Eidschwüre ' gleichwohl vor. Hr. K. sucht das gar nicht Vorkomme n der promissorischen Eide in der jüd., Rechtslehre damit i' zu beweisen, „ da sie keinen Z engen e L d kennt, und eben so wenig den Eid. auf Erfüllung einer RechtspflichL (Frankel ■ S.' 96)." Da haben wrr's, wie Hr. K. von seinem klassischen Vordermann sich ins Schlepptau nehmen^ läßt. Wenn Hr. Frankel das zu seiner Unschuld behauptet, so hat er noch nicht! alle die Fälle gekannt, wo, wie wir nachgewiesen, der promissorische Eid von der jüd. Rechtslehre-wohl angewandt wird.? Hr. K. dagegen, der von unseren Nachweisungen an Hrn. F.! appellirt, folgt so auf gut Glauben, daß er seinem erwiesenen! Jrrthum mehr alsden klaren Aussprüchen der Mischna vertrauet. „Nur bei den erwähnten Fällen, " sucht sich Hr. K. wie ein schlechter Schwimmer zu retten, „Gittin 34, Bechorot 45, Erachin 23 werden vom Gerichte promissorische Gelübde rein persönliche r Natur abo erlangt, die auch m dieser Eigenschaft aufgelöst werden können, wenn sie gelöst werden." Wie man nur die Sache so ganz dem Gegner preisgeben und doch mit Worten streiten kann! Drei Beispiele (es sind eigentlich ihrer vier) zählt Hr. K. selbst aus, wo der promissorische Eid als Rechtsmittel vom Gericht gebraucht wird,, und doch kommt er in der Regel g ar nich L v or! Was die r ci n p er sönl ich e N a t ur dieser Eide anbetrifft, haben wir schon oben Hrn. K. unwiderleglich bewiesen^ Aber selbst wenn diese Gelübde r ei n p e r sb n l i ch er Natur waren, so müßten sie, sobald sie vom Gericht, als Ausk un fts mi L te l d er M e h rh e i t zur Verhütung eines Betruges angewandt werden, schlechterdings-nicht aufgelöst werden können. So will es die Heiligkeit des Eides oder Gelübdes, was im Grunde dasselbe ist, nach unserem heutigen religiösen Bewußtsein, und wer wie Hr. K. das Gegentheil vertheidigt, vertheidigt eine schlechte Sache. (Beschluß folgt.>

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.