Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1845)
- Date
- 1845-04-02
- Page
- Seite 110 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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110 .offenbar den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Milde mehr entspricht als die bisherige Praxis, fo ist die Würde des Gottesdienstes ein allzu heiliger und wichtiger Gegenstand, als daß nicht auch er seine Vertretung und Berücksichtigung verdiente, und gewiß werden es die hochverdienten Männer, die sich an der Spitze unseres Synagogenwescns befinden, einem die Dinge im Leben Beobachtenden nicht verargen können, hier auch der bisher beobachtetet: Methode noch einmal das Wort geredet zu haben. Der vorgekommene Fall ist folgender: In dem benachbarten Dorfe D. hatten zwei als orthodoxe Eiferer bekannte Personen unmittelbar vor der Predigt die Synagoge verlassen. Das Vorsteheramt bedrohte Beide für den Wiederholmlgssall mit einer Geldstrafe von 30 kr., und als dieselben Individuen den Sabbat darauf abermals vor dem Beginne des religiösen Vortrags aus der Synagoge gingen, verfügte das Vorsteheramt die angedrohte Strafe, die dann auch, als dagegen Rekurs ergriffen worden, von Seiten des königl. Oberamts K. bestätigt ward. Es erfolgte nunmehr ein Rekurs an die königl. isr. Oberkirchenbehörde, welche unter'::: 17* v. M. Nachfolgendes erließ: ,,Die königl. isr. Oberkirchcnbehörde an das k. Oberamt K. Auf den Bericht des K. Oberamts v. 10. v. M., die von dem Kirchenvorsteheramte D. zur Verhütung vor: Störungen des Gottesdienstes getroffenen Anordnungen betr., wird den:selbe!: zur Eröffn:n:g an das Kirchenvorsteheramt zu erkennen gegeben, daß wenn der §. 5 des zweiten Kap. der Synagogenordnung bestimmt, daß Niemand ohne die höchste Noth vor oder während der Predigt die Synagoge verlassen solle, darin keine Zwangspflicht enthalten sei, zu deren Erfülltt!:g u:au durch Strafen anhalten könnte, sondern damit nur eine moralische Verbindlichkeit ausgesprochen sei für Diejenigen, welche den Gottesdienst besuchen, auch der Predigt beizuwohnen. Es können somit Diejenigen, welche vor der Predigt, ohne Störung oder Unordnung zu verursachen, die Synagoge verlassen, nicht mit einer Geldstrafe belegt werden, und die gegen M. B. :u:d O. I. bereits erkannten Strafen sind wieder anfzuheben. Dagegen kann das Kirchcnvorsteheramt, im Fall zu befürchten stehe , daß Mehrere auch während der Predigt die Synagoge verlassen, was notwendigerweise Störungen verursachen muß, um dieses zu verhüten, die Synagoge vor dem Beginn der Predigt schließen und bis nach Ende derselben geschlossen lassen. Darnach wird das Kirchenvorsteheramt in Zukunft sich richten, im klebriger: aber wie bisher die Synagogenordnung aufrecht zu erhalten suchen und stets :nit Eifer für die gehörige Würde bei dem Gottesdienste sorgen." m nnw rovh ■ OTfrO) (!ru” hn udm rrrinn Es ist ein uraltes Sprichwort: D’D TüB" " jnD. — Wir werden bald sehen, ob nicht manche unserer Prediger binnen kurzer Zeit vor leeren Banken reden, und ob nicht die obige Verfügung zu einer langen Reihe von Beschwerden, Klager:, Qucrellen und endlich aber auch von Strafen den Anlaß geliefert hat. L. Schwerin, 4. März. (Schluß.) in. Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir, den Lesern des „Orient" die Ergänzungsparagra^hen zu unserer Synagogenordnung mitzurheilen. Sie lauten: Zur Ergänzung der Synagogen-Ordnung wird Nachstehendes den Israelitischen Gemeinden Meklenburgs zur Nachachtung bekannt gemacht. U Amtstracht des Landes - Rabbiners und der Synagogendiener. 1. Der Landes-Rabbiner hat sich auch in Zukunft des geistlichen Ornates zu bedienen. 2. Die Amtstracht der Synagogendiener soll bestehen: in einem Wäret von Sammet, einem Chorrock von Luch oder feinem Merino, zwei Mosestäfelchen, einer seidenen Gebetdecke (Talis). 3. Die Synagogendiener haben diese Amtstracht bei'm Gottesdienst an Sabbat - und Festtagen ohne Ausnahme, so wie bei allen kirchlichen Funktionen, welche ihnen außerhalb des Gotteshauses obliegen, anzulegen. Auch beim Wochen-Gottesdienste, sobald Dieser feierlicher als gewöhnlich begangen wird, wie: an Halbfest- und Neumondtagen, Chanukka, Purim, Gedächtnißtage der Zerstörung Jerusalems und wenn eine Beschneidung in der Synagoge stattsindet, muß der Vorsänger in der Amtstracht, jedoch ohne Mosestäfelchen erscheinen. An gewöhnlichen Wochentagen hat er nur das Barer und Talis anzulegen. Derjenige, welcher, ohne Religionslehrer oder Vorbeter zu sein, blos den Dienst in der Synagoge versieht, muß jedesmal mit Wäret und Talis erscheinen. 4. Diejenigen Synagogendiener, welche sich bereits eine Amtstracht angeschafft haben, dürfen dieselbe so lange beibchalten, bis sich ihnen die Anschaffung einer neuen vernothwendiget. 5. Dem Landes-Rabbiner steht es frei, in besonderen Fällen denjenigen Synagogendiener, welcher erst ein Amt im hiesigen Lande übernehmen will, vom Tragen der Amtstracht für das xrste halbe Jahr zu dispensiren. II. Choräle und Synagogen-Melodien. 1. Die in Druck' erschienenen „Gesänge der Synagoge in Braunschweig" sollen bei dem Israelitischen Gottesdienste durchgängig in Anwendung kommen.' 2. Jedoch dürfen, bei möglicher Ausführung, auch die Synagogen-Gesänge der Israelitischen Gemeinden in Wien und München zu diesem Zwecke theilweise oder ganz benutzt werden. III. Zum Vorlesen beim öffentlichen Gottesdienste sollen die gedruckten Predigten von Holdheim, Manheimer, Herxheimer, Salomon, Kley, Maier, Stein und Grünbaum, sowie