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Der Orient · 1845-03-26 · 13 (26.3.1845) · p. Spalte 203-204

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
13 (26.3.1845)
Date
1845-03-26
Page
Spalte 203-204 (sequence 6)
Language
German
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203 jüdischen Rechtslehre gar nicht Statt. *) Hr. Frankel hat hier nicht weniger als vier MischnijoL übersehen, nämlich Baba Batra 10, 7 z Glttt'n 3, 4; Erachin O, I: Bechorot 7,7, in welchen die jüdische Rechtslehre gleichwohl den promissorischen. Eid als Rechtsmittel anwendet. Man sieht also schon hieraus wie Hr. F. trotz der, ein gestandenen „merklichen Abweichung" der jüdischen Rechtslehre, „weil sie auf die Offenbarung basirt ist", dennoch jenen Theorien in allem Ernste Anwendung auf die Erkennung der jüdischen Rechtslehre über den Eid gestattet und unmerklich dieselben mit dem jiid, Standpunkte, den er nicht anerkannt, verwechselt, wie er den Unterschied zwischen assertorischen und promissorischen Eiden, den er ganz fremdem Gebieten entlehnt hat, ohne alle Wissenschaftlichkeit in das Judenthum hinein- Lrägt. Daß ein solcher principieller Grundfehler, welcher es recht anschaulich macht, daß der Autor das eigentliche Gebiet des Wissens, worauf er sich bewegt, gar nicht erforscht hat, dem Buche allen wissenschaftlichen Werth raubt, wie die Urtheile über dasselbe, welche von seiner Klafficität nicht genug Rühmliches zu sagen wissen, als oberflächlich erkennen läßt, ist unseres Bedünkens keinem Zweifel unterworfen. (S. 3. E. Erod 20, 7.) Daß alle diese prommissorischen Eide, die zum Theil, wie der denGibboniten geleistete, durch Betrug erzwungen, zum Theil von großen Nachtheilen, wie der Jiftach's imb der gegen den Stamm Benjamin gerichtete, begleitet waren, auf das Strengste gehalten wurden und keine Auflösung versucht worden, ist uns ein Beweis, daß dieLheorie der Auflösbarkeit selbst promissorischer Eide nicht bloß, wie die Mischan sagt, in der Luft schweben ohne einen leiblichen Stützpunkt zu haben, sondern dem biblischen Geiste durchaus entgegen sei. — H. F., der die promissorischen Eide vom Gebiete der jüd. Rechtslehre ausschließt, sucht auch das der assertorischen einzuschränken. „Der Eid" — sagt er S. 45 — wird für Civilsachen dann nur angewandt, wenn der Angeklagte entweder durch eigenes Geständnis oder durch *.) S. 44 hebt Hr. F. dies noch besonders dadurch hervor, daß die jüd. Rechtslehre den Zeugeneid nicht kennt. Jndeß ist es bekannt, daß wenn dies ursprünglich der Fall war, die spätere .'Entwickelung der jüdischen -Rechtslehre den Zeugeneid adoptirte (Cho sehen Ha-Mischp. 28). Ferner': auch kennt sie nicht den Eid auf Erfüllung einer Rechtspflicht (den Richter-Unterthanen-und Bürgereid). „Wenn anders die Bibel mit zu den Quellen der jüd. Rechtslehre gezählt werden darf, so finden wir Nehemia 10, 30, daß die aus dem Erik zurückgekehrten Juden aus die Beobachtung des Gesetzes beeidigt worden sind (vergl. Nedarim '25 a). Daß alle Eide, von welchen in der Bibel geschichtlich berichtet wird, promissorische waren, hätte Hrn. F. etwas bedenklicher machen sollen, ehe er es so kategorisch aussprach, daß im Ju- Lenthum der promissorische Eid nicht gebräuchlich sei, auch ihm die Mühe sparen können, die Zulässigkeit solcher promissorischer Eide auf Pflichterfüllung, wo der Staat sie fordert, S. 51, aus dem rabbinischen Satze: „das Recht auch der mchtjüd. Obrigkeit ist Recht" herzuleiten, da sie so häufig in der Bibel Vorkommen. 204 die Aussagen eines Zeugen als gravirt erscheint.' „In einer Note 24 wird ergänzt:" In diesen wird der eigentliche Eid. {OTniNl zuerkannt und zwar dem Beklagten. Hr. . F. hat die dritte Eideskategorie, nämlich OnDlW njnsttf, welche gleichfalls Nrp’HINT iiynt# ist und wobei der Angeklagte weder durch eigenes Geständniß noch durch Aussage eines Zeugen als gravirt erscheint — dieser Umstand soll nach der Parenthese das Princip angeben — gänzlich vergessen, welches übrigens von der umfassenden Kenntniß des Hr. F. des jüd. Rechtes und wie sehr er befähigt ist, die Principien desselben aufzustellen, ein lautsprechendes Zeugniß giebt. — „In späterer Zeit" — lautet es weiter das. — „wurde der Eid auch für manche andere Fälle eingesührt (wennz. B. der Beklagte die ganze Forderung in Abrede stellt ff.) Diefts ist der leichtere Eid (pm nyOK, »der M',1 Hier sind die f. g. i"Ut5Wi mpn©, fammtlify I^BUI pjOtW, die als pzni in der Mitte zwischen den biblischen und demspatern fiDVl fte^ert, gänzlich vergessen worden. Da wir nun einmal im Begriffe sind, Hr. Frankels Gedächtmß nachzuhelfen, so wollen wir ihn an nyD&y Wu, welcher Eid alle möglichen Forderungen, sie mögen beschaffen sein wie sie wollen, einfaßt, erinnern. Dieser Eid (v. Kiduschin 27 b) ist gleichfalls wenn er auch in das Princip d. Hr. F. nicht hinempaffen mag. (Fortsetzung folgt.) Kurze Notizen und Miseellen. Pierer's Universal-Lexikon 2. Auflage 3. Ausgabe von 1840, heißt es unter Artikel: „\ b e n d, grosse r, bei den Juden die Zeit von halb 1 Uhr Nachmittags bis 3 Uhr. Sie sind nämlich nach dem Talmud der Meinung, daß die Sonne £ Stunde vor und \ Stunde nach 12 Uhr stille stehe, von Uhr aber ihren Lauf nach Abend zu wieder beginne". Hierauf dürste sich Folgendes entgegnen lassen: Es heißt zwar Pcsachim 94, (nämlich nach der Meinung der talmudischen Gelehrten, daß die Sonne um' die Erde sich bewege,) „bwd niDiy HDH pti/ W Wl DIN die Hälfte der 6. Stunde und die Hälfte der 7. Stunde, (also \ Stunde vor 12 Uhr und eine £ Stunde nach 12 Uhr,) stehet die Sonne", allein es entstehet ein Misverständniß, durch das Mort nNOlZ-, welches nach der wörtlichen Uebersetzung genommen worden ist (von stehen). Keineswegs aber ist es die Meinung des Talmuds, daß in der obengenannten Zeit die Sonne gänzlich stille stehe, — das Wort rfTDW ist nur als allgemeiner Ausdruck (morai-i) angenommen, so wie die Gelehrten unsrer Zeit oft sagen „die Erde stehet, der Mond stehet, d. h. befindet sich während einer gewissen Zeit in einer gewissen Gegend des Himmels. Studien. Der Eid nach dem rabbinischen Züdenthume.

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