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Der Orient · 1845-03-26 · 13 (26.3.1845) · p. Spalte 201-202

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
13 (26.3.1845)
Date
1845-03-26
Page
Spalte 201-202 (sequence 5)
Language
German
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201 Studien. Der Eid nach dem rabbinifchen Zudenthume. 202 auf -ie eine negative litt derselben, wo die UebertreLung eine That ist, eingeschränkt werden müsse, und nicht auch auf positive auszudehnen sei. Wer die betreffende Diskussion im Talmud Nachlesen wag, wird sich von der Nichtigkeit des Gesagten überzeugen. SchebuotZ20 b heißt es ausdrücklich: 'Dwz lyntwi tob 'miTN? bus* tob) bw 'Sn 3ptb y ferner (das. 21 a): *p!?nnb ipifif O^)OL7 fcpblDI ))OM (f* Raschi z. St.). Hiernach wird der Leser wohl im Stande sein, zu beurtheilen, welche Bewandniß es mit den von Hrn. Kirchheim gemachten Aussprüchen der allgemeinen Nechtslehre aus dem Buche des Hrn. Frankel auf dem Standpunkt e des Iudenthums habe und wie sie sich auf diesem zur Wahrheit verhalten. „Bei Promissionen," sagt Hr. F. a. a. O. (und Hr.K. hier), kann eigentlich nur von einem falschen Schwur (in so fern das Versprechen nicht gehalten wird) nicht aber von einem Meineide die Rede sein. „Wie steht es um diesen Satz M der jüd. Nechtslehre? Wenn „Meineid" auf hebräisch durch 3pt£/ nyw ausgedrückt wird, wie njJDfcP einen „ vergeblichen Eid " bedeutet, so müßte man, um jenen Satz in der Theorie des Judenthums zu behaupten, den ganzen Traktat Schebuot übersehen, in welchem, wie obige Stellen beweisen, der falsche promissorische Eid immer -jptj/ nj/D&y genannt wird. Jeder Tatmudkundige weiß, daß die Mischna jedesmal 303 nyw als einen falschenEid dem ry/rDfi? als einen blos vergeblichen entgegensetzt und daß unter ersterem sowohl promissorische als assertorische begriffen sind, wie dies sämmtliche Mischnijoth des 3. Abschnittes von Tr. Schebuot darthun. Eine Distinktion zwischen Meineid und falschem Schwur kennt der Talmud so wenig der Sprache als dem Begriffe nach. Maimuni I. e. und Seser Ha-Mzwot 61 wie auch DO piN1? 239 beziehen das Verbot 3p&b wn p&b auf 'DO njttD&y , worunter sowohl promissorische als assertorische Eide begriffen sind, und sprechen, ganz nach dem Vorgänge im Talmud, immer von -psy nyDttf / wobei noch DO stch ausdrückr: yww p.iD ’ip’cyi ibs'a [nnn by mjJDX'l j"DD '"itt p-Q “ipty t'n » ‘ “?3N1 pN". — „ Und auch die Rechtslehre," sogt Hr. F. weiter — und Hr.K. folgt ihm nach u. macht hiervon buchstäbliche Anwendung im Iudenthum betrachtet den promissorischen Eid nur als feierliches Versprechen, das Nichthalten bestraft sie nur insofern eine Pflichtverletzung damit verbunden ist. Za, sie bestrastleigentlich nur letzteren, und wendet die mit dem assertorischen Meineid verbundenes Strafe nicht an, weil sie den promissorischen Schwur als eine mindere Verletzung anerkennt." Und im Iudenthum? Die Mischna (Schebuot 3, 7) handelt von pr0missorischen Eiden und spricht über deren Nichthaltung das „schuldig" 3^3 , mit dem die Strafe näher bestimmenden Beisatz aus: 1^3 nyoctf nvj n p~)p nnJJlfiy nDD rUHT by . Die ©emara (das. 20b) seicht es^als Halacha aus: p npl^ ^3 3pL7 by Hpib CEO. Maimuni Eide 1, 3, wovon schon oben Einzelnes angeführt ist, stellt als Halacha den Satz auf: ^33-D nriN p&yj b w )to bw bw xbw piuoip pp *pbini )hx )) pn toNi TibN: -&bw -bst* xb\ 'chim in bw Nb yth wn jp&yn *6 idnj a nr by) yw nyvtsr pnp tovn .UDO np)b m yvb pnw dn? , wo von dem ,3p1? nur der eine Fall blto nS biW als jw ntCtyD n auszunehmen ist. Das ist nun der Stand der Dinge im rabbinifchen Judenthum; er ist, wie der Leser augenscheinlich gesehen, der gerade Gegensatz alles Dessen, was Hr. F. im Namen der allegemeinen nichtjüd. Nechtslehre über den Eid und dessen Anwendung ausgesprochen hat. Me Hr. F. dessen ungeachtet von diesen Theorien ausgehend (S. 41), erkennen will, „wie er (der Eid) in der jüd. Nechtslehre sich ausprägt," ohne die Quellen dieser Rechtslehre wissenschaftlich zu erforschen, ohne sie zu befragen und ihre Antwort zu vernehmen, daß das Judenthum das gerade Gegentheil jener Theorien über den Eid aufstelle, ohne zu ahnen, daß diese Theorien auch nur th eilwe ise auf das jüdische Recht angewandt, und so lange nicht der volle Gegensatz wissenschaftlich anerkannt worden ist, jedes unwissenschaftliche Überträgen von Grundsätzen aus einem sRechtssystem in ein andres zu großen Jrrthümern verleiten müsse — und wie wir bald sehen werden, Hrn. F. wirklich verleitet hat — ist uns unbegreiflich. Hr. F. sagt zwar S. 44: „daß die jüd. Nechtslehre hier merklich ab weichen muß, ergiebt sich schon aus der Betrachtung, daß sie aus die Offenbarung basirt ist rc. Allein sie weicht nicht blos merklich ab, sondern ist der entschiedenste Gegensatz alles dessen, was H. F. bisher gesagt, und nicht blos beweist dieses der Umstand, daß die jüd. Rechtstehre auf die Offenbarung basirt ist, sondern ihre ganze in konkreten Sätzen ausgeprägte Theorie. Daß H.F. nur von einer merklichen Abweichung zu reden, diese nichts anders als durch den Umstand, daß sie auf die Offenbarung basirt ist, zu motiviren weiß, ist uns ein sicherer Beweis, daß Hrn. F. das ganze Gebiet der jüd. Eidestheorie eine terra incognita geblieben ist. Im Iudenthum steht der promissorische Eid mit dem assertorischen hinsichtlich ihrer Sündhaftigkeit und Strafbarkeit ganz aus gleicher Stufe; in der jüd. Nechtslehre wird der Eid bei Promissionen gleichwohl als Beweismittel gebraucht und wenn er falsch ist, als Meineid bestraft. Aus den Theorien, die H. F. vorausschickt, kann er mit ,Nichten erkennen und'hat mit Nichten erkannt, wie der'Eid in der jüd. Nechtslehre sich ausprägt; dies kann nur aus einer wissenschaftlich begründeten Theorie, die das Iudenthum über den Eid aufstellt, genügend erkannt werden. Daß aber H. F. diesen vom Iudenthum abzuweisenden Theorien der allgemeinen Rechtslehre auf die Erkennung dessen, was die jüdische Nechtslehre über den Eid behauptet, einen großen und im Verha'ltniß seiner Größe irrthümlichen Einfluß eingeräuwt hat, hat er selbst im Verlaufe seiner Abhandlung dargethan. „Ist nun" sagt er S. 49. „dem assertorischen Eide ein kleines Gebiet angewiesen, so findet der promissorische in der

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