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Der Orient · 1845-03-26 · 13 (26.3.1845) · p. Spalte 197-198

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
13 (26.3.1845)
Date
1845-03-26
Page
Spalte 197-198 (sequence 3)
Language
German
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197 Studien. Der Eid nach dem rabbinischen Judenchume. 198 Der Cid nach dem rabbinischen Judenthume. (Einige Bemerkungen zu der Erwiderung des Hm. R. Kirchheim auf meine Frage: Was lehrt das rabbinische Judenthnm über den Eid? im LB. des Orients 1844, Nr. 46.) (Fortsetzung.) Gehen wir nun auf den Unterschied zwischen promifforischen und assertorischen Eiden hinsichtlich ihrer Auflösbarkeit näher ein und prüfen wir die wissenschaftliche Bedeutung desselben als Vertheidigung des von uns angefochtenen Moralprincips der Rabbinen. Der assertorische Eid kann "nicht aufgelöst werden wie der promissorische; welches Princip liegt aber diesem Unterschiede zu Grunde? H. K. weiß es; der klassische Hr. Frankel hat es offenbart: der assertorische Eid kann nicht aufgelöst werden, oder wie H. K. meint, er ist auf keine Weise aufzulösen oder zu umgehen; dieser ist im Augenblick, wo er abgelegt wird, entweder wahr oder falschjener der promissorische — wird erst ein Meineid, wenn das geleistete Versprechen nicht erfüllt wird". Das ist das große Geheimniß. Aber, fragen wir, wenn es sich um die Auflösung eines promissorischen Eides^ handelt, der in dem Augenblick, wenn er aufgelöst werden soll, schon gebrochen, also eben so gut ein unwahrer assertorischer, ein falscher promissorischer Eid geworden ist, wie dann? kann er dennoch aufgelöst werden, oder nicht? Nach dem so klar und bündig auseinander gelegten muß Hr. Frankel sagen: Nein! und mit großer Zuversicht muß der gelehrte Herr Kirchheim sagen: Nein! Und doch spricht der Talmud ganz unbefangen das Gegentheil aus. In Schebuot 27 b will Raba meinen: yw dn rfoNl “DD by piW rrhy )'N nVp h^dn rrt>y rro rwoD. Das würde allenfalls mit dem Principe übereinstimmen. Da lautet aber der Schluß der Diskussion (das. 28 a): 'IDUDK ’N pip 1O1NI2 JUIEO ’N ~\by n^p rAo« nip^O IDTO TtD3. Unglücklicherweise für das Princip ist dieser Schluß unbestrittene praktische Halacha, aus welcher mit Evidenz hervorgeht, daß auch in solchem Falle, wo der falsche Schwur schon vollzogen — welches beim assertorischen Eide freilich immer der Fall ist — dennoch Auflösung stattsindet. — Wie meine Aufsätze über den Eid (Jsr. Nr. 35, 41 v. I.) darthun, geht aus so vielen Mischnijot hervor, daß die jüd. - Rechtslehre in sehr vielen Fällen statt des assertorischen Eides den promissorischen anwendet. Sie könnte die Sache leichter und einfacher einrichten. Den Gegenstand des Gelübdes, der ein zukünftiger ist, in einen vergangenen verwandeln, und wie beim assertorischen Eide die Handlung zu einer geschehenen und unwiderruflichen machen. Und in der That wird diese Frage von Tosefot Gittin 35 b aufgeworfen : r£p hm rpjrro dkdt “cd tONTi nrm ,*ONn). Allein R. Mose den Nachman m seinem Kommentar zu Gittin antwortet hierauf: auch dann ist der Auflösung nicht vorgebeugt, denn nfyj ^>NtM n*?D — Es ist hieraus klar erwiesen, daß der promissorische Eid vom Gericht in Fällen angewandt wird, wo es sich zur Verhütung von Rechtsverletzungen um Ermittelung der Wahrheit handelt, derselbe auch dann, wenn die Eideshandlung ein bereits geschehenes Faktum beglaubigen soll, dennoch aufgelöst werden kann. Wenn also der assertorische Eid nach der Lehre der Rabbinen dennoch unauflösbar ist, so kann doch der Unterschied zwischen diesem und dem promissorischen Eid unmöglich darin seinen Grund haben, daß jener, wie H. K. sich ausdrückt, „die Wahrheit eines Geschehenen, Vergangenen bestätigen soll, und in dem Augenblick, wo er abgelegt wird, entweder wahr oder falsch ist, dieser aber erst ein Meineid wird, wenn das Versprechen nicht erfüllt wird", da wie wir gesehen, der promissorische Eid auch dann wenn er schon gebrochen und zum Meineid geworden ist, dennoch aufzulösen und zu umgehen ist. Da aber Hr. K. hierin wirklich nur ein blinder Nachbeter des Hrn. Frankel ist und in Allem auf diesen seinen vermeintlich gigantischen Vordermann sich verläßt, so wollen wir einige Augenblicke, bis diese Sache abgethan ist, Hrn. K. als zu eifrigen Gelehrten, etwas in dm Hintergrund zurücktreten lassen und die Theorien des Hrn. Frankel in ihrer Anwendung auf vorliegenden Gegenstand selbstständig prüfen. ' Hr. Frankel spricht a. a. O. vielerlei über assertorische und promissorische Eide, von dem Hr. K. Manches ausgenommen und es als Schutzwaffe der talmudischen Doktrin gegen mich gebraucht. Ich bin schon wegen so manchen Ausspruches verketzert worden; so will ich es denn auch ganz unumwunden aussprechen. Hrn. Frankens klassisches Buch über den Eid ist ein klassisches Meisterstück von klassischer Oberflächlichkeit auf dem Gebiete des Talmuds. Der -Beweis für die Wahrheit dieses Ausspruches soll eine kurze Betrachtung dessen, was Hr. F. über assertorische und promissorische Eide sagt und des Gebrauches, den er davon auf die Feststellung der jüd. Rechtslehre macht, liefern, die weitere Bewährung desselben einer ausführlichern Beurtheilung seines Buches Vorbehalten bleiben. Hr.F. stellt das. die Theorie der allgemeinen Rechtslehre über den Eid und dessen Anwendung auf, geht hiervon zur jüdischen Rechtslchre über und gelangt auf solchem Wege zu Resultaten, die hier einer kurzen Prüfung unterzog cn werden sollen. „Wir wollen," sagt er S. 41, „aus den Eid im Allgemeinen zurückkchren, ihn in seiner gewöhnlichen Gestaltung betrachten und dann erkennen, rvie er in der jüdischen Rechtslehre sich ausprägte, worauf dann die Auseinandersetzung der Theorien der allgemeinen Rechts lehre folgt. Nachdem Hr. F. S. 41 ff. Allbekanntes über diese Eieesgattungen, daß nämlich der assertorische auf Vergangenes, der promissorische auf Zukünftiges sich beziehe, gesagt, heißt es weiter: „darum erscheint er — der promissorische -- so er sich nicht bewahrheitet, keinesfalls so strafbar wie der erstere: es thut sich 13 *

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