Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1845)
- Date
- 1845-03-26
- Page
- Seite 103 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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103 weit er sie anerkennt, binnen gleicher Frist zu erledigen, wozu er nöthigenfalls auf Antrag des Patrons durch obrigkeitliche Verfügung angehalten wird. Vi. Von den Gemeinde-Versammlungen. §. 21. Versammlungen der Gemeinde zur Vornahme einer Wahl oder, zur Erledigung anderer Gemeindesachen hat der Vorstand nach vorgängigem Benehmen mit dem Patron anzusetzen und dazu alle stimmberechtigte Mitglieder einzuladen. §. 22. Stimmberechtigt sind alle Gemeindeglieder männlichen Geschlechts, welche das Einwohnerrecht und die Befugniß zu einem selbstständigen Erwerbe erlangt haben, wiewohl mit Ausschluß derjenigen, 1) welche unter Curatel stehen, 2) welche wegen eines Verbrechens zur Untersuchung gezogen und nicht rein freigcsprochen sind, 3) welche wegen Armuth keine Beiträge leisten, wofern nicht ein Gemeindebeschluß ihnen ausnahmsweise das Stimmrecht einräumt. §. 23. Zu den Gemeinde-Versammlungen muß sich bei einer näher zu bestimmenden Geldstrafe jeder Geladene einfinden, oder sein Ausbleiben durch genügende Gründe entschuldigen. §r 24. Der Vorstand leitet unter Vorsitz des Patrons die Versammlurg und bringt die zu besprechenden Angelegenheiten zum Vortrag.' Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Slimmengleichheit entscheidet der Patron. VN. Von den Beiträgen. §. 25. Zu den Bedürfnissen des Gemeindewescns haben alle selbstständigen Gemeindeglieder nach Verhältniß ihres Einkommens Beiträge zu leisten. §. 26. Wenn die Summe des durch Beiträge zu deckenden Bedarfs vorliegt, soll versucht werden, ob dieselbe durch Selbstschätzung der Beitragenden aufzubringen ist., §. 27. Gelingt dieser Versuch nicht, so wird der Beitrag jedes Einzelnen durch den Patron, den Vorstand und den Nechnungsführer nach einem, in jeder Gemeinde-Ordnung sestzusetzenden Maßstabe bestimmt. §♦ 28. Wer sich durch solche Bestimmung seines Beitrags beschwert hält, hat sich innerhalb 8 Lagen an die Obrigkeit zu wenden, bei deren Entscheidung es bewendet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Vlll. Recurs. Mit Ausnahme der im §. 28 gedachten Fälle sind Beschwerden der einzelnen Gemeinde-Mitglieder über Verfügungen des Vorstandes, welche etwa durch die Vermittelung des Patrons (§, 4 d.) nicht erledigt worden, bei Großherzoglicher Regierung anzubringen, bei deren Bestimmung es das Bewenden behält. (Beschluß folgt.) Oesterreich. Prag, Febr. Als wahrheitsliebender Mann fühle ich mich verpflichtet mehrere Punkte in Ihrem geehrten Blatte Nr. 7 zu berichtigen. Es lautet allda : „Unsere Hauptschule hat einen gewissen W—z zum Direktor erhalten. Diesen neuen Direktor haben wir Herrn von Schnei zu verdanken". Wahrscheinlich muß dieser Berichteiusender erst unlängst nach Prag gekommen sein, sich in unserer Gemeinde wenig umgesehen, sonst würde er nicht den Ausdruck „gewisser" gewählt haben. Denn ein Mann, der wie unser ehemaliger Hauptschullehrer sein HerrMareus Winternitz, nunmehriger Direktor, durch eine 32jährige Dienstzeit einen solchen Eifer und eine solche Lehrtüchtigkeit im Schntfache bewiesen, der den Lehrstand nicht ans Eitelkeit sondern ans Vorliebe gewählt, der sich durch seine ununterbrochene treue Amtsverwaltnng stufenweise vom Gehilfen bis zum Direktor emporgeschwnngen, dessen Verdienste von den h o h e n und höchsten Landesbehörden dergestalt gewürdigt wurden, daß er bei mehrfachen Gelegenheiten schriftlich belobt wurde; ein solcher Mann, dessen Wohtthätigkeitssinn nicht nur beinahe verschollene Stiftungen wieder ins Leben gerufen, sondern auch selbst eine gegründet; dessen religiöser Sinn einen großen Theit beigetragcn hat, daß ein geregelter Gottesdienst in unserer Gemeinde eingeführt wurde, ein Mann, von dem sich erwarten laßt, daß er, weil er eben am besten weiß, wo es noch hie und da fehlen mag, unser Institut mit einem neuen Glanze zu umgeben im Stande ist, der daher von unserer hohen Landesregierung unter dem Vorsitze .unseres allerdurchlanchtigsten LandeSchefS Seiner k. k. Hoheit unter alten Mitkonkurrenten am tauglichsten befunden worden ist, einen solchen wichtigen Posten zu bekleiden, ein solcher Mann verdient wohl mehr Achtung und nähere Bezeichnung. , Wahrscheinlich hat Berichterstatter auch um eine Kreisrabbinerstelte vergeblich petirt, sich nicht der Fürsprache des Herrn von Lämet erfreut und durch ein solches Anathema seinem gepreßten Herzen Luft machen wollen, wie er in seinem Berichte sortsährt. Es wäre auch irrthümlich zu glauben, daß bei Besetzung der Stellen an unserer Schule überhaupt ans Protektion gesehen wird. Die Lehrer werden nicht von dein Gemeindevorstand, welcher blos das Repräsentationsrecht hat, angestellt, sondern von dem hochwürdigstm f. Erzb. Konsistorio und bei den Hauptschullehrern vom hohen LandeSgubernium. Jede Instanz hat blos ihr Gutachten über die um eine Stelle stch Bewerbenden abzugeben. Daß dieser würdige Mann durchaus die Verwendung deS Hrn. v. Lämel nicht benöthigte , sondern schon seit langer Zeit das Vertrauen der hohen Behörden besitzt, gab deutlich die Rede deö hochwürdigen Herrn Domschotastikus, welche seine Gnaden bei der Installation des neuen Direktors in Anwesenheit sämmtlicher städtischer Obrigkeiten und im Beisein einer zahlreichen ans der Elit unserer Gemeinde bestehenden Versauunlnng hielt,