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Der Orient · 1845-03-26 · Heft 13 (26.3.1845) · p. Seite 102

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 13 (26.3.1845)
Date
1845-03-26
Page
Seite 102 (sequence 11)
Language
German
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102 wurfes zu empfehlen sein, und sind die beiden genannten juristischen Mitglieder des Oberraths auch bereit, Ihnen hierbei mit Rath und Lhat an die Hand zu gehen. Schwerin, den 4. November 1844.. Der Oberrath: Müller, Meyer. Dr. Arons, Dr. Wehrend, Dr. Marcus, Kaufmann, Liepmann Marcus. II. Die im Circular erwähnten allgemeinen Grundzüge zu einer jüdischen Gemeinde-Ordnung lauten:!. Von der Bildung der Gemeinden. §. 1. In Bezug auf die Angelegenheiten des Rituals in und außerhalb der Synagoge, so wie auf Religionsschulen, Begräbniß-Einrichtungen und Armenwesen, so weit Letzteres nicht durch Anschluß an das christliche Orts-Armen-Institut bereits geordnet ist oder geordnet wird, werden die jüdischen Bewohner eines Orts oder, falls ihre Anzahl zu klein ist, diejenigen mehrerer benachbarten Ortschaften eine Gemeinde bilden. §. 2. Die Bildung der Gemeinde erfolgt durch landesherrliche Bestätigung der Gemeinde-Ordnung, welche mit Rücksicht auf örtliche und sonstige Verhältnisse nach folgenden Grundsätzen zu entwerfen und der Negierung vorzutegen ifr, II. Vom Patron der Gemeinde, §. 3. Jeder jüdischen Gemeinde wird eine obrigkeitliche Person als Patron zugeordnet. §. 4. Der Patron hat das Wohl der Gemeinde in allen Beziehungen wahrzunehmen, insbesondere a. die Ausrechthaltung der Gemeinde-Ordnung und der sonstigen, das Gemeindewesen betreffenden Gesetzes-Vorschriften zu überwachen; 1>. die Anusthätigkeit der Gemeinde-Beamten und die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens zu beaufsichtigen; e. den Gemeinde- und Vorstands-Versammlungen beizuwohnen, in denselben den Vorsitz zu führen, Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten und das Protokoll zu leiten: 6. Irrungen in Gemeinde-Angelegenheiten, welche niemals Gegenstand eines richterlichen Verfahrens werden können, rhunlichst beizulegen; e. Beschlüsse des Gemeinde-Vorstandes und der Gemeinde selbst, so wie Auszüge aus den Gemeindebüchern und Protocollen, nicht minder Berichte und Eingaben an die Landes-Regierung und an sonstige Behörden durch seine Mitunterschrift zu beglaubigen. §. 5. Die Bestimmung der Memuneration des Patrons aus der Gemeinde-Caffe bleibt den einzelnen Gemeinde-Ordnungen Vorbehalten. IN. V o n dem V orstande. §. 6. Jede Gemeinde hat einen Vorsteher; in größeren Gemeinden können zwei oder mehrere Vorsteher bestellt werden. §. 7. Der Vorsteher "wird von den Stimmberechtigten aus deren Mitte nach absoluter. Stimmenmehrheit erwählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Patron zwischen Beiden, welche gleiche Stimmen haben. §. 8. Ueber die Wahl und Beeidigung des Vorstehers ist ein Protokoll aufzunehmen. §. 9. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Gegen die Zeit des Ablaufs derselben ist eine neue Wahl zu beschaffen. §«• 10. Die Annahme der Wahl dürfen nur ablehnen: a) Aerzte und über 60 Jahre alte oder kränkliche Personen, b) die ^Mitglieder des jüdischen Oberraths, c) der austretende Vorsteher. §.11. Der Vorstand hat sämmtliche Angelegenheiten der Gemeinde zu verwalten und Letztere in allen Beziehungen unter Zutritt des Patrons gerichtlich und außergerichtlich §u vertreten. Auch liegt ihm in Gemäßheit der Verordnung vom 9. Januar 1797 die Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterbelisten ob. §. 12. Ohne Genehmigung der Gemeinde darf der Vorstand keine Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken vornehmen, keinen Vertrag oder Vergleich abschließen, auch keine Klage anstellen oder auf eine solche sich einlassen. Bei der Belegung, Kündigung oder Einziehung von Capitalien ist er nur an die Zustimmung des Patrons gebunden. §. 13. Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeldlich und erhält nur die erweislichen baaren Auslagen erstattet. IV. Vom Rechnungsführer. §. 14. Jede Gemeinde bestellt einen Rechnungsführer, welcher in gleicher Weise wie der Vorstand (§. 7, 8, 9, 10) gewählt und beeidigt wird und der eine, seinem. Geschäftsumfange entsprechende Kaution zu bestellen hat. §. 15. Auch der Rechnungsführer verwaltet sein Amt unentgeldlich und erhält nur nachweisliche Ausgaben erstattet. §. 16. Der Rechnungsführer hat nach schriftlicher Anweisung des Vorstandes die Einnahmen der Gemeinde-Kasse zu erheben, die Ausgaben derselben zu leisten und über beides Rechnung zu führen. V. Von der Ei nnahme, Ausgabe und Rechnungs-Ablage. §. 17. Durch den Vorstand wird unter Zuziehung des Rechnungsführers alljährlich ein Voranschlag der muthmaßl.ichen Einnahme und Ausgabe, sowie eine Uebersicht des durch Beiträge der Gemeindeglieder auszubringend,ew Bedarfs nach dem eingeführten Beitragsmaße aufgemacht und der versammelten Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt. Z. 18. Rückständige Beiträge der Gemeindeglieder werden gleich öffentlichen Abgaben auf Antrag des Vorstandes obrigkeitlich beigetrieben, §.19. Die jährlich abzulegende Rechnung wird nach vorgängig.er Prüfung durch den Vorstand und Patron in einer Gemeinde-Versammlung ausgenommen. §. 20. Ueber etwanige Erinnerungen hat der Rechnungsführer sich binnen 4 Wochen zu erklären und dieselben, so

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