Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 10 (5.3.1845)
- Date
- 1845-03-05
- Page
- Spalte 155-156 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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156 Studien. Kurze Notizen und Miscellen. m In Malm, .h« Edut 10, 1 heißt es, nach dem Talmud, dMem M-s-untüchtigs zum Zeugen M Wer ist-ein fährt Maim. erläuternd fort, der ein Verbot Übertritt, worauf Geißelstrafe gesetzt ist (nach 5 Mos. 25, 2), und — es versteht sich von seLbstst — auch derjenige, welcher eine Todesstrafe verwirkt hat. — Tur CH. Mischpat Kap. 34 und Jos. Karo das. fügen hinzu: auch derjenige ist untüchtig zum Zeugen, der ein Verbot Übertritt, auf welche die Strafe des rrD an gedroht ist; denn eine solche Übertretung gehört in die Kategorie derjenigen, die Geißelstrafe zur Folge haben nip!?ö fen *). Nun könnte man schließen, da auf die Unterlassung der Weschneidung die Strafe des fi-p gesetzt ist, so ist auch, nach Tur und Jos. Karo, das betreffende Individuum untüchtig zum Zeugen. Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch, daß man diesen Schluß nicht unbedingt kann gelten lassen; denn gerade die Unterlassung der Beschneidung, als eines Gebotes, hat wohl die Strafe des rfO zur Folge, aber es gehört nicht zur Kategorie der •Q^n und kann daher anch nie zu der Strafe des rnp1?^ kommen. Dazu kommt ferner, daß nach Maimon. (h. Mita I, 2) die Strafe des rro für den Unbeschnittenen, während des Lebens desselben gar nicht statt hat, weil, wie bemerkt wird, er sich jeden Tag beschneiden könne. Sobald er aber diese Strafe nicht verwirkt hat, können auch die weitern Folgen, die mit dieser Strafe verbunden sein sollen, die Untüchtigkeit zum Zeugen, nicht statt haben. Da es ein unbestrittener Grundsatz im jüd. Rechte ist, daß nur derjenige untüchtig zum Schwören, der untüchtig zum Zeugen ist; so folgt unwiderleglich, daß nach Malmuni derjenige, der sich nicht beschneidet, weder untüchtig zum Zeugen noch untüchtig zum Schwören ist. R. Abr. b. David spricht zwar feine Ansicht aus, daß der Unbeschnittene jeden Tag die Strafe des rrD verwirke, wodurch derselbe auch als untüchtig zum Zeugen und Schwören angesehen werden müßte; dagegen erklärt derselbe R. A. b. David, nach Jos. Karo zu CH. Mischp. 92, daß in einer Streitsache die Untüchtigkeit zur Eidesleistung nicht könne in Anwendung gebracht werden, wenn dem Kontrahenten bei dem Eingehen des Geschäftes u. dergl., der Gegenstand des Processes ist, diese Untüchtigkeit bekannt war, weil sonst Jeder mit einem solchen Uebertreter in der Absicht sich in Geschäften einlasstn könnte, um dessen Untüchtigkeit einen Eid zu leisten, dann zu seinem Vortheile zu benutzen. *) Die Richtigkeit dieses Grundes möchte bezweifelt werden. Denn rro findet statt bei riNTin jvttd; daß aber ein solcher sti wird von Maim. (12, 1 das.) erst aus der im San!). 26 d erzählten Geschichte vonp Hin indirekt abgeleitet, nicht aus der Schrift. Gehen wir auf die speciellen Motive der Unterlassung der Beschneidung über, die im Talmud und von denRabbinm angemerkt sind, so ergibt sich uns Folgendes. (Fortsetzung folgt.) Kurze Notizen und Miseellen. Lahhn. Das Wort hat das LB. des Orients bereits so sehr in Anspruch genommen, daß folgende Stelle aus dem Kommentar bnN *) zu dem Ikkarim von Albo nicht zurückgewiesen werden kann, zumal sie noch ein anderes Literarhistorisches Interesse hat. Zu dem Worte n\3nfrm im Ikkarim III, 10 sagt der erwähnte Kommentar: D'ibn iw ~wn dj '"'ND vwd 'dd d w dütidd ,nWJ by , riäJ!^> f’jnb nJici»’ vn numpn by nnoiN by , Dutw by , ni^mn by , nraVy by , rPno by dd! ’b fDnV "N2D '’si , N'J'DVN by , imw NSDiD pi DD! NID O!?'I3tüp MD!'1 DDH b"t1 3"dJ! '' pDD '.1 DDNDD DnpJ? 'DD Vergleicht man diese Stelle mit dem was Hr. Professor Fleischer — LV. 1843, 248 im Namen Saadja's zu der Aufschrift nMWri by mitgetheilt, so geht daraus hervor, daß Saädja's Psalmübersetzung von Bechaji wohl gekannt wurde. Auch wissen wir nun, daß der Kommentar ü'tsnttf diesen Passus entlehnt hat, ohne die Quelle anzugeben. Ink. Kurze Anzeigen» 10) Die ersten Makamen aus dem Tachkemoni oder Divan des Charisi nebst dessen Vorrede. Nach einem authentischen Manuskript aus dem Jahre 1281 herausgegeben, vokalisirt, interpungirt und ms Deutsche übertragen, wie auch sprachlich und sachlich erläutert und mit einer umfassenden Einleitung versehen von Dr. S. I. Kämpf. Berlin, 1845. gr. 8. Alexander Dunker. (S. 180 und X.) Das von Witz und Humor übersprudelnde Werk des jüdischen Hariri — der von der Allmacht der Druckerschwärze noch nichts ahnte —- konnte beim ästhetischen Publikum des \ neunzehnten Jahrhunderts nicht schöner, geschmackvoller und [ würdiger ein geführt werden, als es in der angezeiglen Schrift i geschehen. Charisi, der nie in Verlegenheit gerieth, wenn es! *) Der Vers, nennt sich Jakob bar Schcmuel pwD'“OE N^lpn. Dieser Ortsname ist, nach Fürst's sinnreicher Erklärung, Breisgau; so genannt zum Unterschiede von p'tonD. Demnach ist der Kommentar wahrscheinlich in Basel gedruckt worden.