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Der Orient · 1845-03-05 · 10 (5.3.1845) · p. Spalte 153-154

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
10 (5.3.1845)
Date
1845-03-05
Page
Spalte 153-154 (sequence 5)
Language
German
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153 Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlüng) über 'die Beschneidung. 154' die Beschneidung gefordert, weil die Israeliten, wie Raschi (zu Jebamot 46 a) erklärt, bis der Roachiden, nun in den mosaischen Bund treten sollten und daher gleichsam in dieselbe Kategorie waren wie die Proselyten*) qvu'CD 1N5WD rtfwn ys rronn b'zpb na \n bbio insu Das weibliche Geschlecht mußte damals aus demselben Grunde wie heute die Pcoselytinnen sich im Wasser untertauchen (das.). Ja das Verbot, daß kein Unbeschnittener von dem Pesach essen dürfe, könnte man aus demselben Grunde auf das NO2 zu restringiren versucht sein, wenn dieser Ansicht die mündliche Lehre nicht durchaus widerspräche. Die Heiligkeit des Beschneidungsritus ist demnach fest begründet in unfern heiligen Schriften wie in dem Leben unserer Religkonsgenoffen, und eine grundsätzliche Unterlassung derselben zeugt von einem Negiren des positiven Iudenthums. Ein Judenthum aber ohne Positivität giebt es nicht auf Erden, so wenig wie überhaupt irgend ein religiöser oder auch nichtreligiöser, Verein ohne äußere charakteristische Zeichen. 2. Hiermit sind wir zu dem zweiten Punkte angelangt. Es fragt sich hier, ob das Judenthum eine in bürgerlicher oder socialer Beziehung nachtheilige Strafe über den Vater, der an seinem Sohne oder über diesen, der an seiner Person die Beschneidung nicht vollziehen läßt, 'ausspreche oder nicht ausspreche. Die Verbindlichkeit des Vaters, seinen Sohn beschneiden zu lassen, steht nach dem Talmud (Kiduschin 29 a f.) ganz aus gleicher Linie mit der Verbindlichkeit desselben, seinen Sohn in der Religionslehre unterrichten, ein Handwerk lernen zu lassen u. dgl. Nirgends, weder in der h. Schrift noch im Talmud, noch in den spätern eoäieidu8 wird irgend eine Strafe auf die Unterlassung dieses Gebotes von Seiten des Vaters ausgesprochen. Das Frankfurter Rabbinat hob daher auch die, der Unterlassung der Beschneidung zu Grunde liegenden, Motive hervor und will daher, wie es scheint, nicht sowohl das Unlaffen der Beschneidung als diese Motive mit der Unfähigkeit zur Zeugenaussage und Eidesableistung bestraft wissen. Wir halten uns vorerst noch an das vorliegende Faktum und werden die Motive, die demselben angeblich zu Grunde liegen, später besprechen. Ueber die Strafbarkeit des unbeschnittenen Sohnes ward die Frage gar nicht aufgeworfen. Es wird aber eine Besprechung derselben um so ersprießdaß der Stamm Lewi in Egypten keinen Druck zu erleiden gehabt hätte. *) Nachmani findet daher für nothwendig zu erklären: -ontp rro m nno rpan1? Oib »aa) rnain nn’n n:wn rfroi d-ton D'v nb'on by piM yn ('n :pö nwn ’-iid'k 'n ri'ib ddu;oin). licher sein', als' einer Seits mehrere. Gutachtengeber, es vorgezogen haben, die eigentliche Frage ganz zu umgehen und bloß das Verhältniß des Sohnes zum Judenthüm Und viele derselben das Verhältniß beider festzusetzen suchtenanderer Seits aber es unbestritten ist, daß der Vater nicht strafbarer ist als der mündige Sohn, der die Beschneidung unterläßt. Ist nun derjenige, der sich nicht beschneiden läßt, nach den Rechtssatzungen des Judenthums untüchtig zum Zeugen und Schwören? Dem des jüd. Rechts unkundigen Leser könnte in der so gestellten Frage ein Pleonasmus erscheinen, da ja die Untüchtigkeit einen Eid zu leisten die Untüchtigkeit ein Aeugniß abzulegen involvire. Allein man muß hier die Principien im Auge haben, die den Bestimmungen des jüd. Eides im jüd. Rechte zu Grunde liegen, und wesentlich von denen unterscheiden, die in unserer civilisirt sich nennenden Welt Geltung haben. Unsere Staaten betrachten jeden ihrer Angehörigen mit Mistrauen. Der Bürger, der Krieger, der Beamte gewinnen, als solche, nur dann erst Zutrauen, wenn sie Treue dem Fürsten und Vaterlande eidlich gelobt haben. Auch die Gerichtsbehörden schenken der Zeugenaussage nur dann erst Glauben, wenn sie beschworen ist. Die Inkonsequenz, die in diesem Verfahren liegt, springt in die Augen. Denn der Eid kann doch, als solcher, nur dann Glaubwürdigkeit haben, wenn man auch das glaubt wobei man schwört,- daß nun der Schwörende dieses glaubt, das muß man offenbar seinem bloßen Worte ohne Eid glauben. Dadurch setzt man sich aber in so fern mit sich selbst in Widerspruch, als man in alle andere nicht beschworene Aussagen Mistrauen setzt. Das jüd. Recht seht gerade umgekehrt Vertrauen in die vor der gesetzlichen Behörde gemachte Aussagedarum ist es in demselben Grundsatz, daß das Zeugniß nicht-beschworen werden soll (weil Zeugen, die ohne Eid keine Glaubwürdigkeit verdienen, auch mit dem Eide kein Vertrauen gewinnen- B. Scheschet Resp. 266). Bürger-, Beamten-, Krieger-Eide u. dgl. kennt daher das jüd. Recht nicht, und es wird nichts davon erwähnt. Bloß in Civilsireitsachen, wo zwei Parteien gegen einander stehen, der Glaubwürdigkeit des Einen von dem Andern widersprochen wird, blos in diesen Fällen wird nach gesetzlichen Bestimmungen der Eid einer Partei zugelaffen. Auf diese Weise wird es dem Leser klar geworden sein, warum in der aufgestellten, im Kreise des jüdischen Rechts sich bewegenden Frage Zeugenschaft und Eidesleistung auseinander gehalten sind. Die Unrüchtigkeit zum Schwören richtet sich jedoch, nach dem jüdischen Rechte, ganz nach der Untüchtigkeit zum Zeugen; so daß derjenige, der zum Zeugen auch zum Schwören untüchtig ist. In sofern hat man nur die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit zur Zeugenschaft nachzuweisen und damit auch die Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit zur Eidesleistung - ausgesprochen.

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