Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1845)
- Date
- 1845-02-26
- Page
- Seite 71 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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71 was Sittlichkeit und Bildung betrifft, dm übrigen Landeseinwohnern nicht nachsteht, mithin eine solche Gleichstellung wohl verdient. Der Entwurf weicht von der bisherigen Vorschrift, wornach die Haupteide in der Synagoge abzuleisten sind, und nur die Ableistung der Zeugeneide an der Gerichtsstelle zugelaffen ist, insofern ab, als er als Regel aufstellt, daß alle gerichtlichen Eide an der Gerichtsstelle abgeleisrer werden sollen. Gleiche Vorschriften finden sich unter anderen im Großherzogl. Oldcbburgischen Gesetze vom 28. November 1829 und im Königl. Sächsischen Gesetze vom 30. Mai 1840. Man wird dem Entwürfe in dieser Beziehung um so mehr bekpflichten können, als schon nach der angezogenen Kanzlei- und Hofgerichts-Ordnung, welche zuerst specielle Bestimmungen über den Iudeneid enthalten, die Eidesleistung in der Synagoge nicht erforderlich war. Was die der der Eidesleistung zu beobachtenden Förmlichkeiten betrifft, so hat der Entwurf dieselben mit Recht sehr vereinfacht; auch halten wir dafür, daß eine Häufung von Förmlichkeit dem beabsichtigten Zwecke eher nachtheilig, als förderlich ist. . Indem wir nun im Allgemeinen den Gesetz-Entwurf zur Annahme empfehlen, fügen wir zu einzelnen Paragraphen noch einige Bemerkungen hinzu, und werden wir dabei einige minder wesentliche Aenderungen in Vorschlag bringen. Au §.2 Da die Worte in der Eidesformel: „dem Gotte Israels" mit der christlichen Lehre, daß es überall nur Einen Gott gebe, nicht übereinzustimmen scheinen, so ist in Frage gekommen, ob es nicht angemessen sei, die Anfangsworte der Eidesformel in: bei Gott dem Ewigen schwöre ich rc. abzuändern. Da dieses jedoch der Ansicht der weniger gebildeten Juden nicht entsprechen könnte, auch mit der im Entwürfe enthaltenen Eidesformel die hiesige Iudeaschaft, eingezogener Erkundigung nach, selbst einverstanden ist, so haben wir uns nicht veranlaßt gefunden, in dieser Beziehung einen Aenderungs-Antrag anheim zu geben. Zu §. 3. Das hier vorgeschriebene Händewaschen findet sich in keiner der früheren hiesigen Verordnungen, selbst nicht in der von 1753, welche die meisten Förmlichkeiten vorschreicht, und ist erst durch das Eirkular-Reskript vom 19. Februar 1788 eingeführt. Da nun dieses, an sich unröthige Verfahren, eben nicht geeignet erscheint, die Feierlichkeiten der Handlung zu vermehren, auch jeder Jude das Händewaschen schon vor der Verrichtung des Morgengebetes pflichtmäßig vorzunehmen hat, so erlauben wir uns 1) die Streichung der Worte in der ersten Zeile: „und die Hänbe gewaschen", in Vorschlag zu bringen. Uebrigens lautet die bezeichnete Stelle der heiligen Schrift 2. Buch Moses, 20, 7. folgendermaßen: ■ Du sollst den Namen des.Herrn Deines Gottes nicht mißbrauchen, denn der Herr wird den nicht ungestraft' lassen, der seinen Namen mißbraucht. Zu §. 4 und 5. Nach diesen Bestimmungen ist in der Regel die Gerichtsstelle derjenige Ort, wo der Eid abgeleistet wird, und nur bei Krankheitsfällen oder anderen Behinderungen vor Gericht zu erscheinen, kann der Eid auch in der Behausung des Schwörenden abgenommen werden. Sodann ist hervorzuheben, daß die gewöhnliche Verwarnung künftig durch den Richter, und nur in geeigneten Fällen unter Zuziehung des Landrabbiners oder eines andern jüdischen Religionslehrers geschehen soll. Insoweit werden die Juden den Christen gleichgestellt, indem bei diesen dasselbe Verfahren beobachtet wird. Unter Umständen soll aber nach dem Entwürfe der Eid , wo das Gericht dies für nothwendig erachtet, in der Synagoge abgenommen werden. Bei dieser letzten Bestimmung ist von uns in Erwägung gezogen, ob selbige nicht wegfallen könne, da hierdurch die gedachte Gleichstellung beschränkt wird. Da jedoch nur ausnahmsweise die Ableistung des Eides in der Synagoge geschehen soll, und allerdings Fälle denkbar sind, wo, wegen der Wichtigkeit der Sache und der Individualität des Schwörenden eine recht ernstliche und eindringliche Förmlichkeit erforderlich erscheint, so wird man für dergleichen seltene Fälle die Eidesleistung in der Synagoge, welche, je seltener sie vorkommt, auch um so größern Eindruck machen wird, .beibehalten können, und zwar um so mehr, als gegen die richterliche Verfügung, welche die Eidesleistung in der Synagoge verordnet, Rechtsmittel zulässig sind, und dadurch dem Betheiligten hinreichender Schutz gewährt wird. Es hat daher die Kommission in dieser Beziehung einen Aenderungsantrag nicht für erforderlich gehalten. Da übrigens nach der Fassung des §. 5 angenommen werden könnte, daß der Landrabbiner kein jüdischer Religionslehrer sei, so erlaubt sich die Kommission die Redaktions- Bemerkung : daß statt: „oder einen jüdischen Religionslehrer" zu setzen sein wird: „oder einen andern jüdischen Religionslehrer". Zu §. 8. Die hier bezeichneten Feier- und Festtage, an welchen, Fälle dringender Notwendigkeit ausgenommen, die Juden mit Eidesleistungen verschont werden sollen, sind dieselben, wie die früher ausgenommenen Tage. Jedoch ist der Tag der Tempelzerstörung hinzugekommen. Die §§♦ 9 unb 10 enthalten eine Aufhebung der oben ausgehobenen, für unzweckmäßig zu achtenden Bestimmungen, und dadurch eine Gleichstellung der Juden mit den Christen. Zu §. 11. Da der vor einem Notar abzuleistende Eid ebenfalls zu den außergerichtlichen gehört, jedoch, nach §. 1 des Entwurfs,