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Der Orient · 1845-02-26 · Heft 9 (26.2.1845) · p. Seite 70

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 9 (26.2.1845)
Date
1845-02-26
Page
Seite 70 (sequence 11)
Language
German
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70 zustatten. Wie immer ergeht sich auch der diesjährige Bericht in speziellen Schilderungen dieser Verhältnisse, welche Spezialitäten jedoch, so interessant sie für den Inländer sein mögen, in weitern Kreisen des besondern Interesses entbehren dürsten, um Ln ihrer Ausdehnung mitgetheilt zu werden. Ein skizzirter Auszug aber würde um so weniger zur Veröffentlichung sich eignen, da nur -eben in den Details das lokale Interesse ruhet. Es knüpft der Berichterstatter an diese speziellen Schilderungen jedoch so manche allgemeine Berichtigungen, Wünsche und'Vorschläge, deren Mttheilung in diesen Bl. für viele Ihrer Leser keine ganz unwillkommene Gabe sein möchte. Man hat in jüngster Zeit den Verfasser dieses Berichtes wegen seiner vielleicht etwas zu extremen theologischen Richtung zu sehr ins Graue gemalt, der Einblick'in dessen praktische Bestrebungen dürfte manche allzuängstliche Besorgniß beschwichtigen und jenes Wort von Neuem bewähren: grau ist die Theorie, grün des Lebens Baum. Nachdem der Bericht über die speziellen Verhältntsse einer jeden Gemeinde sich geäußert, geht er nun zu allgemeinen Betrachtungen über und beginnt wie folgt: Aus dieser Schilderung des faktischen Zustandes der Gemeinden hinsichtlich des Kultus - und religiösen Schulwesens geht hervor, wie wohlthätig die allerhöchste Verordnung vom 29. April, betreffend die Anstellung abprobirter Neligionslehrer gewirkt hat und wie sehr es im Interesse einer noch umfänglicheren wohlthätigen Wirksamkeit derselben wünschenswerth wäre, jene allerhöchste Verordnung wenigstens mit siufenweisem Uebergang nach und nach auf alle Gemeinden ausgedehnt zu sehen. Nachdem sämmtliche Landesgemeinden zufolge des in dem hohen Erlaß der Grundzüge zu einer Gemeinde-Ordnung neuerdings den israelitischen Untcrthanen gewordenen Beweises von hoher Gnade ihr Gemeindewesen in rechtlicher Beziehung organisirt und wohlgeordnet haben werden, wird der israelitische Oderrath eine längst beschlossene auf die Religionsschulen bezügliche Schulordnung zur Ausführung bringen und bei hoher Landesregierung die hohe Genehmigung sich erbitten. Wie soll aber eine Schulordnung im Allgemeinen in Kraft und Wirksamkeit treten können, so lange diese gesetzliche Basis derselben, nämlich die Pflicht der Gemeinden, eine Religionsschule einzurichten und einen abprobirten Religionslehrer anzustellen, nur auf fünfundzwanzig Gemeinden sich erstreckt? Die Ausdehnung jener hohen Verordnung auf sämmtliche Gemeinden wird aber meines unterthäm'gen Dafürhaltens nur dann möglich und ersprießlich sein, wenn befähigte Inländer für das Fach eines jüdischen Synagogm-Dieners, wenn auch nicht in dem Bedürfnisse ganz entsprechender, doch in größerer Anzahl, als es bis jetzt der Fall ist, vorhanden sein werden. Die Heranbildung von solchen Subjekten ohne Seminar, d. h. ohne allen Kostenaufwand, ist nach den über diesen Punkt im israelitischen Overrathe gepflogenen Unterhandlungen nur auf die eine Weise möglich und ausführbar, daß diejenigen, welche für dieses Fach sich qualisiciren, die Gymnasial-Carriere durchmachen und gleichzeitig nebenher bei den Religionslehrern zu Güstrow und Schwerin und dem Landes-Rabbiner den Unterricht in den betreffenden Religionswissenschaften genießen. Solange aber mit dem Amte eines Religionslehrers das Schächterfach, welches, so sehr es ehemals in der altern jüdischen Anschauungsweise als ein geistliches Element gegolten hat, in der gegenwärtigen in Bezug auf Ehrenhaftigkeit zu einem reinmateriellen herabgesunken, im Allgemeinen verbunden ist, wird nach meiner unmaaßgeblichen, aber aus Erfahrung und Kenntniß der inr.ern Verhältnisse der Juden geschöpften Privatansicht ein mit Gymnasialbildung ausgerüsteter Jüngling, welcher durch mühsame Studien die Bahn zu den höhern Wissenschaften sich gebrochen, bei vorausgesetztem Ehrgefühl schwerlich nach einem mit dem Schächterhandwerk verbundenen Amte Lust in sich verspüren oder auf die Dauer dabei verharren. Mit einer erweiternden Anwendbarkeit jener die jüdischen Religionsschulen betreffenden hohen Verordnung vom 29. April 1843 auf mehre Gemeinden dürfte eine gleichmäßige Erweiterung jener einzelnen Bestimmung, wonach in den israelitischen Gemeinden zu Schwerin, Güstrow, Waren und Bützow der Religionslehrer wohl Vorbeter sein, aber niemals das Schächterfach ausüben darf, hinsichtlich ihrer Anwendung auf einige größere Gemeinden des Landes, als Stavenhagen, Parchim, Malchow, Ribnitz und Röbel als sehr wünschenswerth erscheinen. Je mehr Gemeinden vorhanden sind, in welchen das Religionslehreramt von dem Schächterfache getrennt ist, je mehr Aussicht ist solchen Aspiranten mit wiffenschafticher Ausbildung eröffnet, je größer wird dann auch der Eifer sein, sich diesem Fache zu widmen. (Beschluß folgt.) Das Gesetz über die Eide der Juden im Herzogthum Braunfchweig. M i t fj c t f; c i 11 von Dr. PH. Ehrenberg. (Fortsetzung.) Ad 2. Dem Entwürfe liegt offenbar die Tendenz zum Grunde, die Juden, so wie dieses in ihren übrigen bürgerlichen Verhältnissen geschehen, auch bei den Eidesleistungen, so vielmals thunlich, und so weit ihre Religionslehre es gestattet, gleichzustellen, und kann dieselbe um so mehr gebilligt werden, da auch in anderen deutschen Ländern dieser Grundsatz befolgt ist, .und von der Iudenschaft des hiesigen Landes im Allgemeinen wird angenommen werden können, daß sie,

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