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Der Orient · 1845-02-26 · Heft 9 (26.2.1845) · p. Seite 72

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 9 (26.2.1845)
Date
1845-02-26
Page
Seite 72 (sequence 15)
Language
German
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72 durch diese Bestimmung nicht berührt wird, so schlägt die Kommission vor, zu beantragen: daß die Anfangsworte r „die von Juden abzuleistenden außergerichtlichen Eide" in „die von Juden außer vor einem Notar abzuleistenden außergerichtlichen Eide" abgeändert werden. Bei demselben §. ist in Erwägung gekommen, daß namentlich Erbhuldigungseide, Fahneneide, Bürgereide, Wählereide rc. in versammelter Menge gemeinschaftlich mit Christen abzuleisten sind, und daß es dann eine unangenehme Storung Hervorbringen würde, wenn die Juden wegen der vorgeschriebenen Eidesformel nicht zugleich mit den Christen den Eid würden leisten können. Da nun nach der Versicherung des hiesigen Landrabbiners die bei den Christen übliche Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort" für Juden ebenfalls verbindlich sein würde, da das Wesentliche des Eides, die Anrufung Gottes, darin enthalten ist, und der Jude unter dem heiligen Worte das alte Testament verstehe, so halten wir für nöthig, daß der §. 11 folgenden Zusatz: Würden dergleichen Eide gemeinschaftlich mit Christen abgeleistet, so genügt die Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort" erhalte, und geben der geehrten Ständeversammlung anheim, solchen Zusatz zu beantragen. Zur richterlichen Warnung erlaubt sich die Kommission einige Redaktions-Bemerkungen. Zu Absatz 2. Dieser Satz besagt, daß derjenige, welcher etwas Unwahres beschwört, einen Meineid begehe; da dieses aber bei dem irrigen Eide nicht zutrifft, so dürfte hinter ,,Wer" das Wort „wissentlich" einzuschalten sein. In demselben Absätze wird, um diese Stelle mit dem §. 6 bg§ Entwurfs in Einklang zu bringen, und weit hier nur von einer ausdrücklich ausgesprochenen Meinung des Richters die Rede sein kann, statt „Meinung" zu setzen sein „Erklärung". Zu Absatz 4. Das Wort: „vergeblich" steht nicht im Grundtexte, sondern der Ausdruck: „zur Lügttl. Es dürfte daher dieser Satz passender so lauten: Du sollst den Namen des Ewigen Deines Gottes nicht " zur Bekräftigung einer Lüge misbrauchen; denn der Ewige wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen 'zu Pner Lüge misbraucht. Zu Absatz 5. Die Worte: „der Meineidige — hoffen" sind mit dem Geiste des Christenthums, wie mit ausdrücklichen Worten seines Stifters, nicht vereinbar, weil von dem höchsten Wesen nicht behauptet werden darf, daß es einem Menschen, der Reue und Buße zeige und bewähre, dennoch wegen eines einst begangenen groben Verbrechens in Ewigkeit nicht verzeihen, werde. - Um nun den Gedanken, welcher darin liegt, ohne ihn zu schwächen, richtiger auszusprechen, dürfte folgende Aenderung zweckmäßig erscheinen: Dem Meineidigen rauben die Marter seines bösen Gewissens die Hoffnung auf Gottes Gnade und Vergebung, seinem Herzen die Ruhe und den Frieden im Leben und im Tode, -und früh oder spät wartet seiner die gerechte Strafe. Zu Absatz 6. .Statt: „Groß" dürfte richtiger zu setzen sein: „Schwer", und der Ausdruck : „geltend machen" könnte, weit er für die Ungebildeten nicht verständlich'genug sein dürste, leicht vermieden werden, wenn man statt dessen sagen wollte: Schwer ist die Strafe dessen, der ein falsches Zeugniß redet, und dabei sogar noch Gott, den Allwissenden, zum Zeugen anrust, daß er die Wahrheit ausgesagt habe. Zu demselben Absätze. Die aus der heiligen Schrift angeführte Stelle (Sprüche Salomonis 19, 9) wird nach getreuer Uebersetzung des Urtextes so lauten müssen: „Ein lügenhafter Zeuge bleibt nicht ungestraft, und wer Lügen redet, wird zu Grunde gehen." Hiernach würde die richterliche Warnung folgende Fassung erhalten: Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eide zu bekräftigen. Wer wissentlich etwas Unwahres beschwört, oder etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte, nach der Erklärung des Richters, sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eines der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und die Obrigkeit, und hat auch nach den Criminalgesetzen schwere Strafe zur Folge. Er ist in den zehn Geboten mit den Worten verboten: „Du sollst den Namen des Ewigen Deines Gottes nicht zur Bekräftigung einer Lüge misbrauchen; denn der Ewige wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen zu einer Lüge misbraucht". Dem Meineidigen rauben die Marter seines bösen Gewissen die Hoffnung auf die Gnade und Vergebung Gottes, seinem Herzen die Ruhe im Leben und im Tode, und früh oder spat wartet seiner die gerechte Strafe. (Soll ein Zeugniß abgelegt werden, so sagt der Richter:) Schwer ist die Strafe dessen, der ein falsches Zeugniß ablegt, und dabei sogar noch Gott, den Allwissenden, zum Zeugen anrust, daß er die Wahrheit ausgesagt habe; denn also heißt es in der heiligen Schrift: ein lügenhafter Zeuge bleibt nicht ungestraft, und wer Lügen redet, wird zu Grunde gehen, und giebt die Kommission anheim: diese veränderte Fassung in Vorschlag zu bringen. Braunschweig, den 5. December 1844. Die Kommission. Günther. Bartels. Henke. (Fortsetzung folgt.) Druck von I. H. Nagel, Verlag von C. L. Fritzsche.

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