Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 8 (19.2.1845)
- Date
- 1845-02-19
- Page
- Spalte 115-116 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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115 Kritiken. Die Protokolle der in Braunschweig kein Exemplar der Aktenstücke aufzutreiben? Der Ausdruck: '„Ehen zwischen Juden und Christen sind nicht verboten" wie Philippson citirt, findet sich gar nicht darin, und die seine Distinktion Schott's zwischen nicht verboten und erlaubt, um die Ehrlichkeit des Sanhedrin zu retten, ist ganz vergeblich. Sie drücken es vielmehr so aus: „Das Gesetz sagt nicht, daß eine Jüdin sich nicht mit einem Christen, noch eine Christin mit einem Juden verheirathen dürfe; cs sagt auch nicht, daß die Juden nur unter sich heirathen müßten." Es seien nur die Ehen mit abgöttischen Völkern verboten, die neueren Völker aber seien nach dem Talmud nicht als abgöttische zu betrachten. Zur Schließung einer Ehe gehören aber — nach den Rabbinen — religiöse Ceremonien (Kid u schin), was nicht Statt finden könne, wenn der eine LheiL die Heiligkeit dieser Ceremonien nicht anerkenne. „Dieses ist im Allgemeinen die Meinung der Rabbinen in der Versammlung, welche so wenig geneigt sein würden, die Ehe einer Christin mit einem Juden oder einer Jüdin mit einem Christen einzusegnen, als die katholischen Priester zu solchen Verbindungen Mitwirken mochten". Ueber Mangel an Aufrichtigkeit ist hier wahrlich nicht zu klagen, wie man sicht. — „Indessen", fahren sie fort, „sind die Rabbinen darin einverstanden, daß der Jude, welcher eine Christin h e i r a t h e r, deshalb nicht minder in den Augen seiner Glaubensgenossen Jude bleibt, als wenn er eine blos bürgerliche Ehe mit einer Jüdin geschlossen hätte". So die Notabeln. (I. p. 153. 154.) Noch bestimmter und bündiger das Sanhedrm (II, p. 58): Das große Sanhedrin erklärt auch noch, daß die Ehen zwischen Israeliten und Christen, welche den Gesetzen des Civil-Codex gemäß vollzogen sind, bürgerlich verpflichtend und gültig sind, und obwohl sie nicht fähig find, mit den religiösen Forme» bekleidet zu werben, sie doch kein Anathema nach sich ziehen sollen. Dieser Unterschied zwischen civiler und religiöser Giltigkeit ist in den Debatten der Versammlung gar nicht erwähnt, aus dem doppelten Grunde wahrscheinlich, weil sie die französischen Antworten nicht vor sich hatten, und in den meisten Theilen von Deutschland diese Ansicht keinen praktischen Werth hat. Holdheim dagegen weist darauf hin, daß die religiösen Ceremonien, — wenn nach dem heutigen Bewußtsein nach norhwendig — doch nicht gefehlt d) eingeführt sei, und daher die Schwierigkeit auf dieser Seite am leichtesten wegfalle. Dahingegen hat die Erfahrung einen anderen Punkt herausgestellt, den der Kindererziehung, wobei natürlich dem Judenthum seine Rechte Vorbehalten werden, und so erklärt sich denn die Majorität für folgende Fassung: Die Ehe eines Juden mit einer Christin, die Ehe mit Angehörigen monotheistischer Religionen überhaupt, ist niä)t verboten, wenn den Eltern von den Staatsgeersten RaLbinerversammlung. 116 setzen gestattet ist, die aus solcher Ehe erzielten Kinder auch in der israelitischen Religion zu erziehen. Es ist aber zu bemerken, daß vier sich der Abstimmung ' enthalten, zwei sich zu Protokoll gegen diese Antwort verwahren , sowie im Ganzen die Versammlung mit sichtlichem Unmuth sich auf die Berathung eingelassen. Gewinnen nun die Antworten dev Versammlung Autorität, so sind mit diesem Ausspruä) die gemischten Ehen zwischen Juden und Christen in D ä n e m a r k, wo bekanntlich die Bedingung der Kindererziehung in der ä)ristlichen Religion herrscht, verboten. Zuzusetzen ist nach den Worten: „eines Juden mit einer Christin" oder eines Christen mit einer Jüdin. Leichter war die Sache bei der vierten Frage: Werden die Franzosen von den Juden für Fremde oder für ihre Brüder gehalten? Die Kommission konnte natürliä) die Frage nicht ändern, .die Antwort hingegen ist nick)t blos auf ein einziges Volk, sondern allgemein ausgedrückt: Der Jude nennt die Mitglieder des Volkes, unter dem er lebt, seine Brüder. Bei den übrigen Fragen sind die Antworten kurz und bestimmt und werden ohne weitere Debatte angenommen. Auch wir haben nichts darüber zu bemerken"). *) Philippson hatte seinen Antrag eigentlich nur auf bloße Bestätigung der Antworten vom Jahre 1807 gestellt und vorgcschlagen, am Schlüsse vier Erklärungen hinzuzufügen. Von diesen sind 2 und 3 in die veränderten Antworten durch die Kommission impliette ausgenommen, 1 und 4 .aber, wie es scheint, stillschweigend beseitigt. Die Protokolle wenigstens erwähnen derselben mit keinem Worte. Der Geist der Versammlung aber dokumentirt sich eben sowohl in dem was sie anniwmt als was sie verwirft. Daher lassen wir diese Punkte hier folgen: 1. Die Antworten der Notabeln und des Sanhedrins sind aus freiem Geiste und reiner dleberzeugung erlassen. 4. Indem aber mit diesen Fragen dem Staate alle Garantien gegeben sind, daß das Judenthum keine antisocialen Grundsätze und Tendenzen in seinem Schooße hegt, und der Gegenstand durch sie abgeschlossen ist; im Gegentheile aber das Judenlhum das Recht eines freien Bestandes innerhalb seiner eigcnthümlichm Entwickelung niemals aufgeben kann: müssen wir hiermit das Interesse des-Staates an diesem Gegenstände für erschöpft erklären und alle weitere Einmischung in die innere Entwickelung des Judenthums und der jüdischreligiösen Angelegenheiten, so weit es an uns ist, nachdrücklich ablehnen. Es gereicht der Versammlung zu nicht geringem Lobe, eine so unvorsiä)tige Erklärung wie die letztere nicht abgegeben zu haben. Welchen Eindruck würde eine solche z. B. Ln Baiern gemacht haben? Wenn vollends .gar die Regierungen zum Richter in innereren Streitigkeiten angerufen würden, wie in Fürth, in Hamburg bei Gelegenheit des Tempelstreits, was hätte dann obige Erklärung für einen Erfolg gehabt?