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Der Orient · 1845-12-19 · Heft 8 (19.12.1845) · p. Seite 63

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 8 (19.12.1845)
Date
1845-12-19
Page
Seite 63 (sequence 13)
Language
German
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63 den': ob er das Buch für dasjenige halte, auf welches ein Jude einen rechten Eid leisten könne, und nach vorgängiger Belehrung, daß die Christen gleich den Juden nur einen wahren Gott verehrten, und daß ein Jude verpflichtet sei, den einem Christen geleisteten Eid zu halten, soll er die rechte Hand in das gedachte Buch auf eine bezeichnet Stelle legen, sodann unter Anrufung Gottes ein Gelübde, daß er den zu leistenden Eid halten wolle, ablegen und eine wörtlich vorgeschriebene Eidesformel nachsprechen. Die Zuziehung eines Rabbiners und jüdischer Zeugen war hiernach nicht erforderlich; auch war die Ableistung des Eides in der Synogoge nicht vorgeschrieben. Später verbreitete sich, wahrscheinlich durch zum Christenthume übcrgetretene Juden, die Ansicht, daß die obige Form nicht gegen die Falschheit der ungebildeten Juden schütze, und es wurden neue Förmlichkeiten und eindringliche Ermahnungsformeln eingeführt. Namentlich sollen nach der 1731 bekannt gemachten Erläuterung und Verbesserung (Privilegien der Heinrichstadt Seite 220) bei einer jüdischen Eidesleistung wo möglich 10 andere Juden, jeder wenigstens 13 Jahre und 1 Lag ölt, und unter ihnen ein Gelehrter, der Rabbi oder der Vorsänger, außerdem aber noch ein im Hebräischen und Rabbinischen erfahrener christlicher Geistlicher zugegen sein. Beide sollen dem Schwörenden das Gewissen schärfen, und der christliche Geistliche soll das Verhalten des Rabbi überwachen. Der Schwörende soll in seinem Rocke, Gürtel und Mantel im Gerichte erscheinen, seine Gesetzriemen anlegen und bei Vorlegung der in der Synagoge selbst gebrauchten geschriebenen Lora (Gesetzrolle) befragt werden, ob er sie für echt und sich durch einen auf sie abzulegenden Eid gebunden halte. Bei dem Schwure soll er sein Haupt bedecken und in seinen Gesetzumhang hüllen, und die Lora im Arme haltend, eine lange Eidesformel, welche zugleich schwere Verwünschungen enthält, nachsprechen. In der Folge wurde durch ein Höchstes Rescript vom 24. Mal 1753 (verbesserte Untergerichts-Ordnung der Stadt Braunschweig von 1764 Seite 54), weil man annahm, daß die Juden keinen rechten und wahren Eid an einem Orte, den sie für unrein hielten, ablegen konnten, auch die Gerichtöstuben der christlichen Obrigkeiten von ihnen als unrein und alle daselbst angestellte Handlungen als unrichtig betrachtet würden, vorgeschrieben, daß der Eid eines Juden in der Synagoge mit zum Lheil noch umständlicheren Förmlichkeiten als früher, abgeleistet werden solle. Ferner ist durch die höchsten Rescnpte vom 22. Januar 1654 und 11. Februar 1754 gestattet, die Jüdinnen an der Gerichtsstätte, und zwar nach der in der Hofgerichts-Ordnung vorgeschriebenen Form, schwören zu lassen, welches jedoch durch das Höchste Rescript vom 5. März 1764 dahin abgeändert ist, daß nur unverheitathete Jüdinnen am Gerichtsorte, Ehefrauen und Wittwen aber in dem ihnen zugänglichen Theile der Synagoge zu beeidigen seien. Endlich wurde, nach Vorgang der Preußischen allgemeinen GerichtsrOrdnung, durch ein Höchstes Circular-Rescript vom 19. Februar 1783, unter Aufhebung der früheren Vorschriften, die bisherige Form des Judeneides in einzelnen Punkten modisicirt. Darnach geschieht die Ableistung der zugeschobenen und vom Richter auferlegten Eide in der Synagoge, oder Schule, in Gegenwart des Rabbiners, oder eines, andern jüdischen Gelehrten, und zweier jüdischen Zeugen, nachdem der Schwörende sich durch Abwaschung der Hände und durch Anlegung des Gebetsmantels und der Gebetsschnur zur Eidesleistung vorbereitet hat, auch eine vorgeschriebene Warnung verlesen und die Sühne vergeblich versucht ist, dergestalt, daß der Schwörende mit bedecktem Haupte vor dem geöffneten Gesetzschrank tritt, aus demselben eine bekleidete Lora empfängt, und die Worte spricht: Ich schwöre bei Adonai, dem Gott Israels rc. Hinsichtlich der Zeugeneide ist es nachgelassen, solche an der Gerichtsstelle abzunehmen. Diese Bestimmungen chaben bis jetzt, die westphätische Usurpationsperiode ausgenommen, Geltung gehabt. Durch das westphalische Dekret vom 27. März 1809 wurden die früher vorgeschriebenen Förmlichkeiten aufgehoben, und wurde verordnet , daß sowohl Schiedsals Zeugeneide mit bedecktem Haupte, die Hand auf die Bücher Moses gelegt, nach zuvor vom Richter zu. verlesender Warnung, geleistet werden sollen, mit den Worten : So wahr mir Gott helfe rc. In früheren Zeiten genossen die Juden in den hiesigen Landen nur beschränkte Unterthanenrechte, welche sie sich durch Erlegung eines Schutzgeldes erkaufen mussten. Der Schutzbrief verlieh ihnen nur das Recht zur Betreibung bestimmter Gewerbe und des Handelst Sie waren von Erlangung des Bürgerrechts, den Gilden, dem Erwerbe von Grundstücken und von öffentlichen Aemtern ausgeschlossen. Dieser Rechtszustand änderte sich beim Eintritte der westphälischen Regierung, welche den Juden volles Staatsbürgerrecht ertheilte, und dieselben den christlichen Unterthanen gleichstellte. Ob nun gleich nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Negierung die Juden das volle Staatsbürgerrecht wieder verloren, so sind ihnen doch im Landtagsabschiede vom 12. Oktober 1832 Art. 19 diejenigen bürgerlichen Rechte, in deren Besitze sie sich damals befanden, zugesichert, und soll in weitere Werathung gezogen werden, inwiefern die noch bestehenden gesetzlichen Beschränkungen aufgehoben, oder modisicirt werden können. Die Juden im hiesigen Lande genießen gegenwärtig , wie jeder andere Unterthan,den allgemeinen Schutz des Staats; sie erwerben das Landeseinwohnerrecht nach den allgemein geltenden Grundsätzen; sie zahlen dieselben Steuern, wie die Christen; sie sind gildefähig, militairpflichtig, und nehmen an den Wahlen der Landtags-Abgeordneten und der städtischen Beamten Lheil. Zu den hauptsächlichsten Beschränkungen, denen dieselben unterworfen sind, gehört, daß sie zum eigentlichen Staatsdienste nicht zugelassen werden, und daß sie ohne Landesherr-

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