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Der Orient · 1845-12-19 · Heft 8 (19.12.1845) · p. Seite 62

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 8 (19.12.1845)
Date
1845-12-19
Page
Seite 62 (sequence 11)
Language
German
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wandet einen Bürgen fordern u. s. f., tmb würde man auf solche Art den beabsichtigten Zweck nicht besser, und was mehr ist aus gerechte Weise erreichen? Wird aber vorcitirter Artikel die Graubündtner vor jüdischem Handelseinfluß sicher stellen? Arme Leute! heute nützen chinesische Mauern nichts mehr. Der Jude, der . seine Interessen dabei findet, wird in eurem Lande Handel zu treiben, finden, wenn ihr ihm wohl gar noch euer Gebirgsland bei Todesstrafe.zu betreten verbieten würdet. Kommen wir nun zur Anwendung jenes auffallenden Gesetzes. Ein sehr angesehener allgemein geachteter und beamteter Israelit aus dem Graubündten naheliegenden Vorarlberg erhielt unlängst auf einmal und wie der Blitz aus blauem Himmel mit seinen Glaubensgenossen die Weisung: den Kanton sofort zu verlassen. Erschrocken und erstaunt forschten sie nach dem Grunde dieser etwas nach dem Wrkenland riechenden Handlungsweise. Man hielt ihnen das oben angeführte Gesetz unter die Nase. „Ja das geht uns nichts - cm" petitionirten sie an den Kl. Rath, resp. Regierung, „wir machen uns anheischig zu beweisen, daß wir-keinen Handel treiben, daß im Gegentheil ein paar von uns Einkäufe in diesem Lande besorgen, die demselben Jausende zubringen; die übrigen aber waren mit Angelegenheiten beschäftigt, die mit dem Handel nicht an der entferntesten Verwandtschaft stehen." Was glauben Sie, was. man auf diese ehrerbietig abgefaßte Eingabe geantwortet habe? „Vergeßt was ihr da vorhabt und wenn es sich so verhält, so mögt ihrungekränkt da bleiben!" Ei behüte: man ließ ihnen von der Staatskanzlei aus die lakonische Antwort zukowmen r „In -Erledigung Ihrer gestrigen Einlage soll die Unterzeichnete (Staatskanzlei nämlich) Ihnen zur Kenntniß bringen, daß dem von Ihnen 'gestellten Gesuch nicht entsprochen werden könne." Das geschah im- Jahr 1844 in der republikanischen Schweiz, in der sich mit Liberalität, Gerechtigkeit und Weisheit großthuenden kleinen Stadt Chur.. Wir finden keine Worte, eine solche Handlungsweise gehörig zu charakterisiren, und glauben der Leser werde dies besser thun und fühlen, wenn wir schweigen. Was wir aber niedergeschrieben ist lautere Wahrheit, die wir uns Wort für Wort zu beweisen anheischig machen. Wir sind indessen noch nicht fertig. Zu gleicher Zeit, wo obige höchst memorable Geschichte sich ereignete, sollte ein französischer Israelit der gleichen Ausweisung unterliegen. Dieser aber wollte nicht so mir nichts dir nichts das Feld räumen; er schrieb bald an den französischen Ambassadeur in der Schweiz und dieser erhob den Finger und bedeutete die Graubündtner: im Falle ihr ohne bessere Gründe diesen Juden, d er e in fr an zösi. sch er Bürg er ist, wegweiset, so werden binnen 14 Lagen alle Graubündtner ihr Reisesäcklein schnüren können." Das war eine Demonstratio ad homiuem, die ihre gehörige Wirkung nicht verfehlte; denn der französische Jude ist noch in Graubündten, die deutschen Juden aber, die keine Gesandten anrufen konnten, der eine ähnliche Sprache zu führen im Stande oder gewillt war, sind und bleiben höchst wahrscheinlich ausgewiesen. Fiat justitia, pereat munclus! —- Unter den den schwer bedrohten Fetsbergern vom Auslande zur Schande der Schweiz zugesandten Gaben sind die Juden auf sehr honorable Weise betheiligt. „Das ist jüdische Rache!" würde Salomon Heine gesagt haben. Ein christlicher Feindvon Ungerechtigkeiten, kommen sie . woher sie wollen und treffen sie, wen sie wollen. Das Gesetz über die Gide der Juden im Hepzogthum Braunschweig. Mi tget heilt von Dr. Ph. Ehrenberg. (Fortsetzung.) Aul. II. CommissionsberichL über den Entwurf eines Gesetzes über die Eide der Juden. Den mittelst Schreibens Herzoglichen Staatsministeriums vom 18. November d. I., Anlage 8 zu Nr. 58 mitgetheilten Entwurf eines Gesetzes über die Eide der Juden haben wir einer Prüfung unterzogen, und beehren uns, das Ergebniß derselben in Folgendem mitzutheilen. Zur richtigen Würdigung dieses Gegenstandes dürfte es nicht unangemessen sein, zuvörderst die frühere hiesige Gesetzgebung in dieser Beziehung in's Auge'zu fassen , und sodann die jetzige bürgerliche Stellung der Juden sich zu vergegenwärtigen. Die bis jetzt über die Eidesleistungen der Juden erlassenen gesetzlichen Bestimmungen gehen meistens von der vielfach verbreitet gewesenen Ansicht aus, daß ein Jude sich an einem von einer christlichen Obrigkeit geleisteten Eid nicht gebunden halte, oder durch gewisse Gebete sich von der Sünde des Meineids wieder frei machen könne, und schreiben, um hiergegen zu sichern, vielfache Förmlichkeiten vor. Zunächst findet sich in der Canzlei-Ordnung von 1651 lit. 23 und in der Hofgerichts-Ordmmg vom 17. Juni 1663 .Seite 88 eine gleichlautende Form desJudeneides vorgeschrieben, welche aus, der Reichs-Kammergerichts-Ordnung von 1555 entlehnt ist. . , Hiernach soll der Jude, welchem ein Eid auferlegt wird, ein Buch, worin die Gebote Gotres geschrieben sind, vor Händen und vor Augen haben, und derselbe angeredet wer-

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