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Der Orient · 1845-02-12 · Heft 7 (12.2.1845) · p. Seite 55

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 7 (12.2.1845)
Date
1845-02-12
Page
Seite 55 (sequence 13)
Language
German
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55 §• 8. Mit der Eidesleistung sind Juden zu verschonen: 1. am Sabbat, 2. an folgenden jüd. Festtagen: u. den beiden Neujahrstagen, d. dem Versöhnungstage, e. dem 1. 2. 8. und 9. des Laubhüttenfestes, d> dem 1. 2. 7. und 8. Tage des Pessachfestes, e. den beiden Pfingsttagen; 3. an den jüd. Bußtagen, nämlich dem Lage vor und den 7 Lagen nach dem Neujahrsfeste, 4. am Tage der Lempelzerstörung. Doch ist in dem Falle einer dringenden Nothwendigkeit, welche mber dann bei der richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jeder Jude auch an diesen Lagen zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden. Z. 9. Die Juden können die Ablegung eines nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zulässigen Zeugnisses nicht verweigern. §♦ 10. Deren eidliche Aussagen als Zeugen in Civil- und Criminalsachen sind nach den allgemeinen, über die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehenden Vorschriften zu beurtheilen, sowie auch die von Juden zu leistenden oder abgeleisteten Schieds- oder sonstigen gerichtlichen Eide, nach den allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen sind. Z. 11. Die von Juden abzuleistenden außergerichtlichen Eide, als z. B. der Erbhuldigungs-, Bürger-, Amts-, Fahnen-Eid rc. sollen mit der Formel schließen: „so wahr mir helfe der Ewige, der Gott Israels, Amen", und der Schwörende soll die rechte Hand zum Himmel erheben. ■ §. 12. Alle bis jetzt über die Eidesleistung der Juden erlassenen Verordnungen und Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. §. 8. Mit der Eidesleistung sind Juden zu verschonen: 1. am Sabbat, 2. an folgenden jüd. Festtagen; 3. den beiden Neujahrstagen, d. dem Versöhnungstage, e. dem 1. 2. 8. und 9. des Laubhüttenfestes, d. dem 1. 2. 7. und 8. Tage des Pessachfestes, e. den beiden Pfingsttagen; 3. an den jüd. Bußtagen, nämlich dem Tage vor und den 7 Tagen nach dem Neujahrsfeste, 4. am Lage der Lempelzerstörung. Doch ist in dem Falle einer dringenden Nothwendigkeit, welche aber dann bei der richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jeder Jude auch an diesen Lagen zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden. 8. 9. Die Juden können die Ablegung eines nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zulässigen Zeugnisses nicht verweigern. §. 10. Deren eidliche Aussagen als Zeugen in Civil- und Criminalsachen sind nach der allgemeinen, über die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehenden Vorschriften zu beurtheilen, sowie auch die von Juden zu leistenden oder abgeleisteten Schieds- oder sonstigen gerichtlichen Eide, nach den allgemein gültigen gesetzt. Bestimmungen zu beurtheilen sind. 8. 11. Oie von finden, ausser vor einem Notar abzulei- 8tenden aussergericlitlichen Eide, als z. B. der Erbhuldigungs-, Bürger-, Amts-, Fahnen-Eid rc. sollen mit der Formel schließen: „so wahr mir Gott helfe", und der Schwörende soll die rechte Hand zum Himmel erheben. 8. 12. Alle bis jetzt über die Eidesleistung der Juden erlassenen Verordnungen und Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unsrer Unterschrift und bekgedruckten Herzogl. Geheime-Canzlei-Siegels. Braunschweig, den 14. Januar 1845. (L>. 8.) Auf höchstem Special-Befehl: Graf v. Veltheim. v. Schleinitz. F. Schulz. Entwurf. Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eide zu bekräftigen. Wer etwas Unwahres beschwört oder etwas Anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Meinung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eines der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und Obrigkeit, und hat auch nach den Criminalgesetzen schwere Strafe zur Folge. .Richterliche Warnung. Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eide zu bekräftigen. Wer wissentlich etwas Unwahres beschwört oder etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Erklärung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eins der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und Obrigkeit, und hat auch nach den Criminalgesetzen schwere Strafe zur Folge.

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