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Der Orient · 1845-02-12 · Heft 7 (12.2.1845) · p. Seite 54

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 7 (12.2.1845)
Date
1845-02-12
Page
Seite 54 (sequence 11)
Language
German
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54 vor dem Gesetze mit unfern christlichen Mitbrüdern gleich zu und gleich daneben das G e s e tz in seiner letzten von der Restehen. Zur bessern Ueberslcht gebe ich zuerst den E n Lwurf gierung veröffentlichten Gestalt.*) A n t. I. Entwurf eines Gesetzes über die Eide dev Juden. Gesetz über die Eide der Juden. Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg rc. - Da das bei den Eidesleistungen der Juden vorgeschriebene Verfahren einer Verbesserung, und die Bestimmung über die Glaubwürdigkeit der Eide der Juden einer Berichtigung bedarf, so erlassen wir, mit Zustimmung unsrer getreuen Stände über diesen Gegenstand die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen: §♦ 1. Bei Eidesleistungen der Juden vor Gericht oder einem Norar sind die Bestimmungen der §§♦ 2 bis 8 zu befolgen. §. 2. Die Eidesformel soll mit den Worten beginnen: „Bei dem Ewigen, dem Gotte Israels, schwöre ich ohne Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit des Herzens", und mit den Worten schließen: „so wahr mir helfe der Ewige, der Gott Israels, Amen. §> 3. Der Schwörende leistet den Eid, nachdem er das Haupt bedeckt und die Hände gewaschen hat, indem er die rechte Hand aus den 7. Vers des 20. Kap. des 2 Buch Mos. legt und die Eidesformel dem Richter nachspricht. Zu diesem Zwecke soll bei jedem Gerichte und Notar ein vom Landrabbiner für brauchbar erklärtes, gedrucktes Exemplar der 5 BB. Mos. in hebräischer Sprache bei der Eidesleistung aufbewahrt werden, und die gedachte Stelle desselben mit einem Erkennungszeichen versehen werden. . Z. 4. Ueber den Ort der Abnahme des Eides entscheiden die allgemeinen Grundsätze. — Sie kann in den Fällen, wo das Gericht dies für notwendig erachtet, in der Synagoge vorgenommen werden. §. 5. Es bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob dasselbe unter besonders dazu auffordernden Umständen den Landrabbiner oder einen jüdischen Religionslehrer zuziehen will, um den Schwörenden vor Meineid zu verwarnen. 8. 6. Vor Abnahme des Eides hat der Richter oder Notar den Schwörenden über den Gegenstand des Eides zu belehren, besonders über den Sinn , der mit der Eidesformel zu verbinden ist, zu verständigen und denselben die diesem Gesetze beigefugte Warnung vor Begehung eines Meineids vorzulesen. §. 7. Wo sonst die Verweisung auf einen bereits geleisteten Eid, die Versicherung mittelst Handgelöbniffes oder 6n Eidesstatt zulässig ist, genügt solche auch bei Juden. . §. 1. Bei Eidesleistungen der Juden vor Gericht oder einem Notar sind die Bestimmungen der §§. 2 bis 8 zu befolgen. 8. 2. Die Eidesformel soll mit den Worten beginnen: „Bei dem Ewigen, meinem Gotte, schwöre l ich ohne Vorbehalt oder Ausflucht, in Auf- ■ richtigkeit des Herzens“, und mit den Wörter schließen: „so wahr mir Gott helfe“. §. 3. Der Schwörende leistet den Eid, nachdem er das Haupt bedeckt hat, indem er die rechte Hand auf den 7. Vers des 20. Kap. des 2. Buch Mos. legt und die Eidesformel dem Richter nachspricht. Zu diesem Zwecke soll bei jedem Gerichte und Notar ein vom Landrabbiner für brauchbar erklärtes, gedrucktes Exemplar der 5 BB. Mos. in he-! bräischer Sprache bei der Eidesleistung vorhanden sein und \ die gedachte Stelle desselben mit einem Erkennungszeichen ver-? sehen werden. \ §> 4. | lieber den Ort der Abnahme des Eides entscheiden die? allgemeinen Grundsätze. — Sie kann in den Fällen, wo das I' Gericht dies für nothwendig erachtet, in der Synagoge vorj' genommen werden. | §• 5. I Es bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob dask selbe unter besonders dazu auffordernden Umständen den Land- : rabbiner oder einen andern jüdischen Religionslehrer zuziehen {■ will, um den Schwörenden vor Meineid zu verwarnen. b §. 6. j. Vor Abnahme des Eides hat der Richter oder Notar den Schwörenden über den Gegenstand des Eides zu belehren, besonders über den Sinn, der mit der Eidesformel zu verbinden ist, zu verständigen und demselben die diesem Gesetze beigefügte Warnung vor Begehung eines Meineids vorzulesen. §. 7. Wo sonst die Verweisung auf einen bereits geleisteten Eid, die Versicherung mittelst Handgelöbniffes oder an Eidesstatt zulässig ist, genügt solche auch bei Juden. f) Das Unterscheidende ist mit lat. Schrift gesetzt worden. Red.

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