Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 6 (5.2.1845)
- Date
- 1845-02-05
- Page
- Spalte 83-84 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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83 Kritiken. Die Protokolle der ersten Rabbinerversammlung det an allen möglichen MWeln. -Mer Ausschuß erstattet dem Prästdio schriftlichen Bericht". Aber welchem Präsidio? Der erste Präses ist abgetreten, (p. 93) ein cmbecct: ist nicht gewählt, wem also wird der Bericht erstattet? Es ist keine andere Auskunft, als die, daß der Ausschuß seinen Bericht so lange in der Lasche behält, bis die neue Versammlung einen Präses erwählt hat, dann überreicht er diesem' das Ma- . nuskript und der Präses liest es ab. Wozu aber diese Verrichtung? Kann ein Berichterstatter des Ausschusses niche eben so gut sich der Mühe des Lesens unterziehen? Und hat dieses nicht den unleugbaren Vortheil, daß er ganz gewiß seine eigene Handschrift besser liest als ein Fremder? Wenn die Berichterstattung an den Präses nicht den Vorlheil haben Mm , 'der wahrscheinlich anfänglich gemeint war, 'daß dieser schon vor der Zusammenkunft orientirt sein soll, was und worüber verhandelt werden soll, wenn er nicht sich vorbereiten kann, die Gesichtspunkte scharf aufzufassen, Haupt- und Nebensachen zu sondern, so ist die hier vorgeschriebene Form werth- und zwecklos. Die vorhergehende Versammlung mußte jedesmal schon den Präses der folgenden ernennen, dann hatte Alles seine Richtigkeit. 'So iss es bei den Versammlungen bet'Naturfo'rsch'er, der Philologen u. f. w. Der Präses hat sodann nach §. '8 die Referate an bie Versammlung zur Berathung zu bringen, nach §. 9 die An trage selbst. Hier sind wir wieder in Zweifel, ob dieses eine einzige oder zwei verschiedene Bestimmungen sind. Die Referate handeln von den Anträgen, nun soll erst über'jene, daun über diese verhandelt werden. V i e l l e i ch t ist 'das so zu verstehen, daß der Hauptzweck der Referate sein soll, ein Präjudiz abzugeben, ob die Versammlung auf die gemachten Anträge überall eintreten solle oder nicht, und daß dieser Punkt also zuerst einer Beschlußnahme unterliege. Dies brächte die Statuten mit der Debatte in Einklang. Vielleicht soll die zweite Fassung die erste aufheben, so daß der Bericht nur mitgetheilt, und die Diskussion über den Gegenstand. gleich eröffnet werden soll. Welche dieser Annahmen auch die richtige sein mag, Statuten, die durch vielleicht erklärt werden müssen, entsprechen ihrem Zwecke nicht. Hier tritt uns auch zum ersten Male das Wort: Besch lu'ßnahm e entgegen. Bisher war nur vonB er athun g die Rede. §. 1. Die Rabbiner - Versammlungen haben den Zweck, sich über die Mittel zu berathen; §.'7. Gegenstände der Berathung bilden Anträge. Es liegt hierin ein wesentlicher Unterschied gegen den ersten Entwurf vor. In diesem waren nur Besprechungen und in Folge dessen Meinungsäußerunge n. Der Präses aber, Kirchenrath Maier aus Stuttgart, giebr diesem entschieden eine andere Wendung. Er sagt p. 13: „Wir haben Berathungen und Nicht bloß Be sprech ungendemnach haben wir B eschlüsse und nicht blos Mein ungsäu ß erringen." Wir haben hier die Unvollständigkeit der Protokolle sehr zu bedauern. Der kurze Bericht über die Debatte bei § 1 erwähnt einer Besprechung des Ausdrucks: b e r a t h e n gar 84 nicht, .so daß wir . nicht wissen können , ob bereits damals die Versammlung, die Meinung ihres ' Präses getheilt habe sodev nicht. Nach den jetzt vorliegenden Akten scheint es allerdings, als habe Herr K. Maier die Sache erst jetzt durch seine Bemerkung gewiffermaaßen allein entschieden. Res. wenigstens würde, wenn er an der Abstimmung hatte Lheit nehmen .können, bei §. 1 ohne weiteres Bedenken für den Ausdruck: berathen gestimmt haben, ohne jedoch die Konsequenz anzunehmen, die der Präses daraus zieht. Der Sprachgebrauch der neueren Zeit spricht bestimmt gegen dieselbe. Berathen de Stände in Preußen und in den Staaten des Königs von Dänemark sind gerade solche, die keine entscheidende Stimme abgeben dürfen, die nur ihre M e i n u n g äußern, ohne die Mittel zu haben, sie praktisch ins Leben zu rufen. Es scheint uns dies derselbe Fall mit der Rabbinerversammlung. Worüber kann diese beschließen, als höchstens über ihre eigenen Angelegenheiten? Wozu also einen Ausdruck wählen, der nur dazu dienen kann, die Zwecke der Versammlung in ein falsches Licht zu setzen? Offenbar hat die Entschiedenheit des Präses den Mitgliedern imponirt und ein Ausdruck äst hineingebracht worden, zu dem die Majorität sich bei besonnenerem Nachdenken schwerlich bekannt haben würde. Einen Protest gegen das Wort: Beschlüsse finden wir an einer Stelle, wo wir ihn nicht suchen, p. 74: Heidenheim bittet folgende Erklärung zu Protokoll zu nehmen. Herr Rabbiner Goldman n hat mich beauftragt rc. Er behält sich jedoch fein Votum bei den nachfolgenden Beschlüssen oder. vielmehr Be.ra thungen vor". Ob dieser Protest von H eid e n h eim oder G o ldmann herrührt, können wir nicht bestimmen. Der 10. Paragraph enthält das Reglement für die Berathungen, wobei wir nur Unbedeutendes zu bemerken haben, ad c, heißt es: „Nach Beendigung des Vortrages wird die Diskussion eröffnet, indem Alle, die darüber sprechen wollen, es dem Vorsitzenden anzeigen, der sie der -Reihe nach auffordert". Es möchte schwer sein, in allen Fällen hier eine Reihe zu erkennen oder zu bestimmen. . Zn der Regel werden nach Beendigung eines Vortrages Alle, die etwas zu entgegnen haben, gleichzeitig sich erheben und ihr men jure wie in alten Zeiten bei den akademischen Disputationen geltend machen; es wird daher der Präses, wenn er hier entscheidet, fast immer den Vorwurf der Ungerechtigkeit und Parteilichkeit auf sich laden. Existirt etwa überhaupt eine Reihenfolge, so daß Jeder jedesmal einen bestimmten Sitz hat und der Präses dadurch eine Norm erhält, nach der er sich richtet? Das wäre zweckmäßig, 'müßte aber dann in den Statuten ausgedrückt sein. — Ad h. „Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Namensaufruf, auf den Antrag dreier Mitglieder aber durch Stimmzettel, die der Sekretär zusammen hall, mit dem Vorsitzenden gemeinschaftlich zählt, wobei dann der Sekretär mit ab stimmt". Dieser letzte Zusatz kann leicht dazu, dienen, daß der Präses nicht mitstimmt, oder . daß in anderen Fällen der Sekretär keine Stimme hat, man