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Der Orient · 1845-01-29 · 5 (29.1.1845) · p. Spalte 73-74

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
5 (29.1.1845)
Date
1845-01-29
Page
Spalte 73-74 (sequence 5)
Language
German
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73 Kritiken. Die Franks. Gutachtensammlung über die Beschneidung. 74 Die religiöse Geltung -er Besehneidrmg. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Jahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen.. Vom Standpunkte des Rechts beuctheilt. Von S. SüfMnd, Rabbiner Ln Weilsburg. (Fortsetzung.) R. Schott in Rand egg sucht die in der IournalbeilageNr. 188 des Fr. I. geltend gemachten Einwendungen gegen die obligatorische Verpflichtung zur Bejchneidung zu widerlegen und giebt dann als Resultat, daß der Vater, welcher seinen Knaben nicht beschneiden lasse, diesen dadurch von der israelitischen Gemeinde ausschließe. Auch er übergeht die Frage des Rabbinats in Betreff des Vaters, mit Stillschweigen. Herrn Luzzatto, Prof, am Collegio Rabbinico in Padua hat die in der Frankfurter Gemeinde ausgebrochene „Krankheit", von deren Dasein ihm die Augsb. Allg. Zeitung Kunde brachte, nicht überrascht, da „bereits mehr als 20 Jahre lang Deutschland mit Schriften überschwemmt ist, in welchen ungläubige (j'Enip'BN) Israeliten das Dasein der Prophetie und die Göttlichkeit der Lehre offen Leugnen". Der deutsche Leser, der der jüd. Literatur über diese Gegenstände gefolgt rst, wird diesen Ausspruch nicht blos als übertreibend, er wird ihn mit schlichten deutschen Worten als verleumderisch zurückweisen. So wenig wir gesonnen sind, die ganze neuere jüd. Literatur zu vertreten, so fordern wir doch den Herrn L. keck auf, auch nur Eine Schrift namhaft zu machen, in welcher von Lehrern in Israel — denn von diesen spricht Herr L. — Prophetie und Offenbarung offen geleugnet wird. Der sonst edle Herr L. hat in seiner Aufwallung etwas zu schwarz gesehen. In Italien, wo man anderer Seits die verweigerte Verehrung der Knochen eines Heiligen als Blasphemie bestrafen mag, mögen solche Bezeichnungen keinen Anstoß erregen; in einem für Deutschland bestimmten Responsum hätte Herr L. seine Ausdrücke besser wählen sollen. Uebrigens mag hier beiläufig bemerkt werden, daß, wenn diese Erscheinung des sog. Reform-Vereins als ein Produkt jüdischer Literatur betrachtet werden soll, der radbinischen Literatur vor der angegebenen Zeit sicher nicht minder ihr geziemend Antheil gebührt. — Es scheint Heren L. ganz unglaublich, daß Jemand im Ernste behaupten und drucken könnte, die Beschneidung sei nicht auch ein mosaisches Gebot. „Und noch zweifelt mein Herz, fährt Herr L. fort, vielleicht haben Sie meine Lehrer und Herrn in Ihrem großen Eiftr (GrjnVTDn!) sich nicht mit eigenen Augen überzeugt, haben es blos Gerüchtweise vernommen, und blos die Erscheinung, daß Jemand wirklich seinen Sohn nicht beschneiden ließ, hat Sie veranlaßt, denen Glauben zu schenken, die Ihnen berichteten, daß diese Ansicht im Journal abgedruckt sei". Den Vater, der sich weigert seinen Sohn beschneiden zu lassen, redet er folgendermaaßen an: ,^Da du deinen Sohn nicht taufen lassest, so scheint doch 'betn Wille nicht zu sein, ihn aus der Gemeinde Israel austreten zu lassen; wenigstens hast du den Vorsatz, es ihm zu überlassen, daß er, wenn er herangewachsen, eine Religion sich erwähle. Warum nun laßt du ihn nicht alsbald nach seiner Geburt beschneiden, da er den Schmerz der Beschneidung noch nicht empfindet? Will er dann in seinem reifem Alter zum Christenthum übergehen so wird sein Beschnittensein ihm kein Hinverniß; wird er aber Jude sein wollen , dann wird ihm, so er zum Manne herangereist ist, die Beschneidung schwer fallen. Wird er sich dann doch beschneiden, so wird er dem Vater fluchen, der den Schmerz ihm siebenfach verstärkt hat, beschneidet er sich nicht, so wird er seinem Vater fluchen, der dadurch, daß er ihn nicht hat beschneiden kaffen, ihn vertrieben hat, so daß er sich nicht anschließen kann an das Erbe Gottes." Die Meinung des Maim., daß das p to auch wider dm Willen des Vaters den Sohn beschneiden könne, wir als unbegründet zurückgewiesen. Zur Zeit des jüd. Staates habe ein solcher (wer? der Vater?) wahrscheinlich das Land verlassen müssen, wie auch aus einer Stelle bei Petronius hervorgehe. Dieser Vernntthung, die sich wohl auf das rpftyft 'rTD^ stützt, haben wir die Erklärung Raschi's zu 2 Mos. 12, 15 entgegen zu setzm - Dipm y'mriN dj£> rb -^ru rron mn j>öw Titan Ninty DipD bm yobo inN. In unserer Zeit gehe seine Ansicht dahin, dcch, wer das Bundeszeichen verwerfe, gleich fei dem der das ganze mosaische Gesetz verwerfe; er habe die israel. Gemeinde verlassen, zumal (!) da seine Uebertretung nicht aus sinnlichen Beweggründen sondern aus grundsätzlicher Leugnung entsprungen sei. Unsere Kinder müßten wir vor dem Umgänge mit denselben hüten, jeder Einfluß auf die Gemeindeaugelegenheiten sei ihnen zu entziehen, Beiträge zuGemeindebedürfnissen seien von ihnen nicht anzunehmen (nach Orach Chajim 154, dagegen machen wir aufmerksam auf -]V zu Iore Dea 254 'rj po), Arme sollten keine Allmosen von ihnen annehmen. Sei jedoch ein solcher Mann selbst arm und bedürftig, so sei es Religionspflicht (Mv), sich über ihn zu erbarmen und ihm zu spenden; denn wie die Beschneidung eine Auszeichnung sei an unserm Leibe, so solle Liebe und Barmherzigkeit eine Auszeichnung sein unserer Seele. Der Synagogenbesuch sei ihm zu gestatten, aber er könne nicht zu fOß gezählt und nicht zur Lora gerufen werden. Habe er jedoch Iahrzeit, so habe er dasselbe Recht wie jeder andere Israelit. In Beziehung auf den Sohn, bemerkt Herr L., daß man

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