Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1845)
- Date
- 1845-01-15
- Page
- Seite 20 (sequence 7)
- Language
- German
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20 chmbehörde vorgeschlagen wurde, hatte die eben ausgezogene Stelle lange nicht den Sinn, die israelitischen Schwörenden von einer solchen Ausflucht, wie sie hier verwarnt wird, abzuhalten. Denn die jüdische Doktrin, wie die Praxis, weiß und wußte nie etwas von einem solchen Unterschiede. Es sollte vielmehr jene Stelle eine Erklärung, eine Protestation denjenigen Christen gegenüber enthalten/ die eine solche Befürchtung irgendwie noch hegen könnten. Jetzt aber, wo dieses Vorurtheil bei den christlichen Staatsbürgern als solches anerkannt, und somit verschwunden ist, ist es an der Zeit, auch all das auszutilgen, was an die Existenz jenes zu Grabe getragenen Vorurtheils noch erinnert. Denn es muß jeden Israeliten tief verletzen, wenn er aus dem Munde seines eigenen Geistlichen einen Satz muß wiederholt hören, der implicite eine Geringhaltung der religiösen und sittlichen Bildung seiner Glaubensgenossen enthält; es muß jeden israelitischen Geistlichen verletzen, wenn er kraft Amtspflicht an die ehemalige Existenz eines Vorurtheils erinnern muß, das er gern mit Stillschweigen überginge. Der zweite DifferenzpunkL betrifft die überladene, und durch Flüche, die sie enthält, schauerliche Eidesformel. Nach jüdischer Religionslehre genügt schon der Ausspruch: „Ich schwöre", ja jede Beschwörungsformel für einen Eid; wozu also jene abschreckende, mittelalterliche Fluchserbittung? Man denke nur an. den Fall, wo Lodtkranke kurz vor ihrem Hintritte in die Ewigkeit zu beeidigen sind, wie leicht könnte für die Erschütterung, welche eine Beeidigung, wie sie jetzt bei den Israeliten Badens vorgeschrieben ist, immer und nothwendig hervorruft, das Herannahen des Sterbemonats beschleunigen? Während für Verbelübdun'gen der Israeliten keine besondere Formel vorgeschrieben ist, dauert für Beeidigungen immerhin der einmal vorhandeneUnterschied noch fort. Oder wie? sollte, wenn der StreitbeLrag eine Mark Silber nicht übersteigt, der Jude dem Christen gleich glaubwürdig sein, und sobald jener Betrag überstiegen ist, sollte eine so große Kluft entstehen? Man traut den Israeliten auf Manneswort und Bürgerehre, und eine Anrufung Gottes sollte ohne Beisatz einer gräßlichen Fluchserbittung nicht glaubwürdig sein? Was endlich den dritten Punkt betrifft, das Schwören in der Synagoge vor aufgerollter Lora und zehn Zeugen, so gilt freilich diese Schwurceremonie nur noch ausnahmsweise. Allein gerade, wenn ein solcher Ausncchmsfcrll vorhanden sei — darüber ist vielfacher Streit. Ja, manche Gerichte des Landes erkennen in allen Kriminalsachen, so oft die Gegenpartei es verlangt, auf diese Eidform, weil sie durch das Edikt vom 13. Januar 1809 eingeführt , und nicht im Wege der Gesetzgebung aufgehoben sei. Wie wenig jedoch diese Eidesform notwendig sei, dafür ist der eklatanteste Beweis, daß während der gehorsamst Unterzeichnete seit mehr als 20 Jahren den Eidesleistungen der Juden bei fünf großherzoglichen Aemtern als Geistlicher anwohnt, auch noch nicht ein Fall ihm vorkam, wo ein Richter in Kriminalsachen ex officio auf Ablegung des Eides in der Synagoge vor aufgerollter Lora erkannte, obgleich in einer nicht unbedeutenden Anzahl lediglich auf die Aussagen israelitischer Zeugen Strafurtheile, auf mehrjährige, ja schon auf lebenslängliche Freiheitsraubung lautend gefällt wurden. In der Regel wird jene Gesetzesbestimmung lediglich zu Chicanen, weit man weiß, wie ungern jeder gebildete Jsraelite sich dazu entschließt, die dem Gottesdienste geweihte Stätte, die der religiösen Belehrung gewidmeten, heiligen Gesetzesrollen zum Zwecke der Erreichung von Vermögensvortheilen zu gebrauchen, und' wie gerne ein jeder Israelit bedeutende Opfer bringt, um einer solchen Ceremonie zu entgehen. Der gehorsamst Unterzeichnete glaubt sich auf diese Andeutungen beschränken zu dürfen, um die Aufmerksamkeit einer hohen Kammer auf die Verbesserung eines für Religion und Gerechtigkeitspflege gleich wichtigen Aktus und das Wegräumen von Unterschieden, die in der Rechtspflege zwischen Würgern und Bürgern desselben Staats annoch bestehen, zu lenken. Des Petenten gehorsamste Bitte geht also dahin, Eine hohe Kammer wolle die hohe Staats-Regierung um Vorlage eines Gesetzentwurfs angehen, welcher die Aufhebung der zwischen .den Eidesleistungen der Israeliten und den der Christen stattsindenden Unterschiede zum Zwecke bat. Heidelberg, den 16. December 1844. Einer hohen 1. Kammer unter thäniger sgez.j Bezirks-Rabbiner Fürst. D e ft e r r e r ch. Wien, 1. Jan. Alten jüdischen Gemeinden wird die gewiß erfreuliche Nachricht, daß Hr. Sulz er einen zweiten Theil seines als ausgezeichnet anerkannten Schir Zions Herausgeber: wird, angenehm sein. Bei der Bearbeitung dieses Theils hatte der berühurte Verfasser meistens die kleinem Gemeinden im Auge, die eigentlich nicht so leicht in: Stande sind, die zu einem ordentlichen Chorgesang gehörigen Kräfte herbeizuschaffen, und eS oft der Fallwar, daß die Idee, einen Chorgefaug einzuführen, in mancher Gemeinde durch eben dieses Hinderniß nicht realisirt werden konnte. Sulzer war also in diesem Werke bemüht, auch die kleinste Gemeinde, mit den wenigsten Kräften, in den ©taub zu setzen, ihr Gotteshaus nach dm Bedürfnissen der Zeit einzurichten, und dasselbe zu verherrlichen und gu verschönern zur Ehre Gottes. Mit dem Erscheinen dieses Werkes werden zugleich alle jene in dieses Feld schlagende Werke überflüssig werden, welche ihre Aufgabe nicht nur nicht gehörig gelöst, sondern auch deren Verfasser nicht einmal begriffen zu haben schienen, wie ein regelrechter Chorgesang in ein jüdisches Gotteshaus cinznführen sei. Als ein solches Werk können wir das von Herrn Goldberg, Kantor in