Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1845)
- Date
- 1845-01-15
- Page
- Seite 19 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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19 zuweisen fxtt, worauf der Schwörende während der Handlung die Hand legen muß, nach der desfalls in der Kammergerichtsorduung angehängten Form erhoben werden, so lange wir nicht eine verbesserte verkünden lassen". Das landesherrliche Edikt vom 13. Januar 1809 §. 17 thut schon einen weiteren Schritt zur Verbesserung, indem es erklärt : „Auch wegen der Haupt- und Nebeneide tritt jene Gleichstellung (mit den Eiden der Christen) ein, nur mit Ausnahme des Inhalts der Formeln und der Art der Ablegung, wovon erstere nach einer demnächst vorzuschlagenden und zu sanktionirenden, schicklich und bündig eingerichteten neuern Formel; letztere aber, so oft es die Wichtigkeit der Sache und das Verlangen des Gegentheils nöthig macht, in einer hinlänglichen Versammlung in der Synagoge vor der aufgerollten Lora geschehen muß." Dasselbe Edikt §. 40 macht es dem dort neu kreirten Oberrathe zur Pflicht, eine verbesserte Eidesformel in Vorschlag zu bringen. Die hohe Ministerialverordnung führt nun eine neue Eidesformel und ein Formular für die Eidesvorbereitungen ein, und bestimmt weiter: „Die Judeneide werden künftigin der Regel vor dem Richter oder derjenigen weltlichen Obrigkeit, welche den Eid auferlegt hat — abgelegt." — „Nur bei Gegenständen von vorzüglicher Wichtigkeit kann auf ausdrückliches Verlangen des Gegentheils oder in peinlichen Zeugenschaftssällen nach den dabei eintretenden Verhältnissen ex officio vom Richter auf Ablegung des Eides vorder aufgerollten Lora in einer hinlänglichen, wenigstens aus zehn erwachsenen Mannspersonen bestehenden Versammlung, in der Synagoge, jedoch mit Hinweglassung aller dabei bisher vorgeschriebenen oder dabei üblich gewesenen Nebenfeierlichkeiten, erkannt werden". Die hohe Ministerialverordnung vom 3. Mai 1833 sagt endlich in §. 7: „Der Eid der Israeliten wird in seiner durch die Verordnung vom 6. März 1813 bestimmten Form beibehalten." So sehr demnach den gesetzlichen Bestimmungen in Baden die Idee der Gleichheit zwischen den Eidesleistungen der verschiedenen Religionsbekenner vorschwebt, so unterscheidet sich dennoch der Eid der Israeliten in folgenden drei Punkten: 1) darin, daß eine stetige Belehrungssormel vorgeschrieben ist; 2) durch die überladene Eidesformel, und die schaudererregende Fluchserbittung für den Fall des Meineides, und 3) durch das, freilich nur ausnahmsweise angeordnete Schwören in der Synagoge vor aufgerollter Lora. 'Fragt man nach dem Grunde dieser Unterschiede, so liegt dieser gewiß nicht in den divergirenden Vorstellungen des Christenthums und Judenthums vom Eide. Es theilen vielmehr beide Religionen dieselben Grundgedanken über das Wesen des Eides. Nach christlichen Begriffen ist der Eid die! Anrufung des höchsten Wesens, als Zeugen und Rächers für die Wahrheit; und die Schriftstelle, bei welcher der Jsraelite schwört, lautet: „Du sollst den Namen des Ewigen, deines Gottes, bei keiner Unwahrheit aussprechen; denn Gott läßt denjenigen nicht unbestraft, der seinen Namen bei einer Unwahrheit ausspricht". So die Theorie. Wie die Praxis? Sind etwa die Juden leichtsinniger, glekchgiltiger oder etwa gar gewissenloser bei Ablegung gerichtlicher Eide? Oder lassen es etwa die jüdischen Geistlichen an der nothwendigen Belehrung über die Heiligkeit und religiöse Bedeutsamkeit des Eides fehlen, so daß gerichtlich supplirr werden müßte, was kirchlich hätte geschehen sollen? Ich kann mich in beiden Beziehungen auf die Aussprüche eines unserer ersten vaterländischen Praktiker beziehen. Herr Dr. v. Jagemann bezeugt in seinem „Handbuche der Untersuchungskunde" Bd. 1. §♦ 483 und 484: „Die ziemlich herrschende Besorgniß, daß Juden vor christlichen Richtern leicht die Unwahrheit reden, erkannte der Verfasser in seiner Praxis lediglich als V o r u r t h e i t. Verfasser traf noch kernen Juden, der einen Gerichtseid mit Gleichgiltigkeit abgelegt hätte." In ähnlicher Weise drückt sich Hr. v. Jagemann auch über die Eidesvorbereitungen der jüdischen Geistlichen sowohl hier als auch Bd. II. aus. Wonach wird man nicht behaupten können, daß in der Lehre oder dem Leben der Juden über den Eid differirende Grundsätze von denen der Christen herrschen. Der Denkende wird sich eingestehen müssen, daß jene, die Eidesleistung der Juden markirenden, Momente lediglich Ueberkommniffe der Gewohnheit sind, durch Vorurtheil erzeugt, im Vorurthei l 'groß gewachsen, und nach geschwundenem Vorurtheile immerhin in die Gegenwart hineinragend. Ich erlaube mir, die obigen drei Differenzpunkte näher zu betrachten. Der erste betrifft die stetige Eidesbelehrungsformel. Es enthält das vorgeschriebene Formular für die Eidesbelehrungenvollständig und gewissenhaft jene treuen Grundsätze des Judenrhums über die hohe Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides — allein die Wahrheit, wenn sie zu Herzen dringen soll, darf nicht in eine feste Formel gebannt sein; die Lehre muß dem Belehrenden jedes Mal frisch aus dem Herzen dringen, und muß selbst den Anschein vermeiden, als sei sie eine blos auswendig gelernte, eine Gedächtm'ßsache, und nicht eine Herzenssache. In demselben vorgeschriebenen Formular heißt es: „Auch läßt sich gar kein Unterschied denken, ob der Eidschwur einen Israeliten gegen einen Israeliten, oder gegen einen andern Glaubensbekenner betrifft; denn Gott hat uns alle erschaffen, Er, der Vater, Schöpfer und Erhalter aller Wesen, bestraft den Meineid überall, an jeder Person, mit gleicher Stärke." Damals, als jenes Formular von der israelitischen Kir- 3*