Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1845)
- Date
- 1845-01-15
- Page
- Seite 18 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2360092-2360364-2360368--4794-3530959- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
18 fcfjaffttitg von Schulmaterralen besteht, eine nüfti versprochen, unb der Platt ins Werk gesetzt. Möge die Gesellschaft diese heilige Wärme sür alles Gute und Edle nie in sich erkalten lassen l Dann werden erweckende, nachhaltende Anklänge in Herzen entfernter Glaubensbrüder ertönen: daß sich die geistigen Bande des Glaubens und der Liebe um alle unsere ReligionSgenosfen immer enger, immer fortbildender, immer erhebender knüpfen, daß wir in den: großen geistigen Gerichte, zu dem sich die Zeit unaufhaltsam rüstet, der Welt es darthun können, welche edle Keime im Schooße unseres israelitischen Glaubens liegen, welche herrliche Blüthen ihnen entsprießen, welche erhabene Früchte in ihrer hohen vergeistigten Reife den Menschen zu seiner wahren Würde und Bestimnmng fördern können! — H. H. Frankfurt a. 'Wt., 24. Dcc. 1844. Durch eine Bekanntmachung ' von unserem Gemeinde-Vorstand wurden wir in Kenntnis) gesetzt, daß sich unsere Hauptsynagoge tu einem solchen kläglichen Zustande befände, daß, nach dem Gutachten der Sachverständigen, ihre Wiederherstellung unmöglich sei; das Bedürfniß und die Würde des Gottesdienstes, wie rlicht rninder die zunehmende Theilnahme an den religiösen Vorträgen *), welche sich aller Orten als etn wesentliches Element der Gottesverehrung und als die Grttndbediugung des Fortlebens der israelitischen Lehre Herausstellen, mache es noch gebieterischer zur Pflicht, die Bedachtnahme auf die Wiedererbauung der Synagoge nicht länger zu verschieben. Zuvörderst wird daher den Inhabern von Sesseln in der alten Männer- und Frauen-Synagoge, welche in dem neu zu erbauenden Gotteshause wiederum Plätze erwerben wollen, angezeigt, daß sie ein sür allemal eitlen Beitrag von sl. 100 oder einen jährlichen Beitrag von fl. 5 an die Gemeinde zu entrichten haben. K—nt. Heidelberg, 27. Decbr. Ich erlaube mir hier eine Abschrift meiner den badischen Kammern abgegebenen Petition den Eid der Juden betreffend, der Oeffcntlichkeit mitzutheilen. Die so eben bekanntgewordenen Gesetzesvorschläge bei den Ständen zu Braunschweig, deren vollständige Mittheilung wir ebenfalls in diesem Blatte erwarten**), hat es trotz der guten Resultate gezeigt, daß die Besprechung dieses Gegenstandes in Deutschland noch nicht überflüssig geworden. Die Petition lautet: *) In unserem jüngsten Berichte von hier hat sich ein sinnentstellender Druckfehler eingeschlichen; man lese statt „alfabethische Vorträge", allsabatliche Vorträge. ■**) Ich hoffe recht bald in den Stand gesetzt zu sein, nicht nur den ganzen Entwurf in Wraunschwelg, sondern auch den ganzen Verlauf der Debatten darüber mit den dazu gehörigen Notizen, durch die Zusendung von Freundes Hand, mittheilen zu können. R. Hohe l. (II.) Kammer der Ständeversammlung! Allenthalben ist unter den israelitischen Bürgern des deutschen Vaterlandes das Streben nach Erlangung gleicher politischer Rechte mit ihren christlichen Mitbürgern rege. Ich bin nicht gesonnen, die große Zahl der Petitionen in diesem Betreffe noch um eine fruchtlose zu vermehren. Ich begnüge mich zu behaupten, daß ihre Religion die Israeliten der Emancipation nicht unwürdig macht. Ich behaupte, und mit mir behaupten es eine Menge christlicher gelehrter Geistlichen, daß die ganze christliche Ethik auch im Iudenthume bestehe; ich behaupte, daß die Israeliten nicht weniger, als ihre christlichen Brüder, alle Bürgerpflichten üben können und üben; daß sie nicht weniger, als ihre christlichen Brüder, wahrhafte Deutsche sind, ja, daß sie keinen größeren Schimpf kennen, als solche verkannt zu werden. Mag es auch diesem Decennium nicht Vorbehalten sein, dieser Gleichberechtigung die allgemeine Anerkennung zu verschaffen — wir sind gewiß, endlich wird die Macht des Rechtes der zähen Macht der Gewohnheit den Sieg abringen. Schmerzlicher muß es jedoch sein, wenn selbst in der Rechtspflege zwischen Bürgern desselben Staates Ungleichheit besteht. Zu unserm badischen Vaterlande hat der hochselige Großherzog Carl Friedrich bereits am Anfänge dieses Jahrhunderts die Staatsbürger israelitischen Religionsbekenntnisses der allgemeinen Landesgesetzgebung unterworfen, und beziehungsweise zu deren Resultaten berechtigt. Rur ein Unterschied besteht noch für die Rechtspflege der Israeliten die Eideslei stung derselben. Es ist zwar wahr, daß der Eid ein religiöser Akt ist, daß er daher nach den Religionsbegriffen des Schwörenden geleistet werden muß, und daß insofern allerdings ein Unterschied zwischen der Eidesleistung der Bekenner der verschiedenen Konfessionen stattsinden firniß — gewiß aber nur insoweit, als die konfessionellen Begriffe von einander divergiren. Diesen Grundsatz sanktionirte auch unsere vaterländische Gesetzgebung für die Eide der Israeliten, wenn sie ihn auch nicht überall konsequent durchführte. Der §.37 der Eidesordnnng vom 24. Mai 1804 setzt fest: „Alles, was zuvor über die Fälle, wenn Eide stattsinsinden, über ihre Fassung und über ihre persönliche Leistung gesagt ist, hat ebenmäßig statt, wenn von Eiden der Juden die Rede ist, das Interesse derselben mag nun Christen zugleich, oder allein Juden betreffen. Hiergegen versteht sich von selbst, daß das , was Form, Ort und Art der Ablegung betrifft, hier keine Anwendung finde, sondern es soll jeder Eid, der von Juden zu leisten ist, in ihrer Synagoge vor der Lora in Anwesenheit einer, wenigstens aus zehn erwachsenen Juden bestehenden Gemeinde und des Rabbiners, oder sonst eines jüdischen Gesetzeßgelehrten, der die Warnung vor Meineid zu thun, und dann die Stelle im Gesetz Mosis pflichtmäßig nach-