Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 2 (8.1.1845)
- Date
- 1845-01-08
- Page
- Spalte 23-24 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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24 Kritiken. Beurtheilung der Frankfurter Gutachtensawmlung über die Beschneidung. 23 mud zur Genüge erhellet. Rasch! zu Schebuot 13: nw ntra nnn iddh nt IDH ■»ntaa bemerkt ausdrücklich: N'-fN' n^D NW „sdie Veschneidung sei nicht den andern Geboten gleich zu achtens sie sei ein Gebot für sich". Wie Herr M. zu der Behauptung kommt, einen Grundsatz, der von den Codices, als für die Praxis geltend aufgestellt wird, als nicht ernstlich gemeint zu betrachten, das läßt sich nicht angeben. Deo aufgestellte Beweis, nicht aus dem Talmud sondern aus Rasch! zu Schebuot (I. e.) kann ihr nicht einmal zuder Stütze dienen, daß dieser Grundsatz auch nur bestritten wäre. Denn er könnte wie so mancher andere Grundsatz bestritten und doch ernstlich gemeint sein, praktische Geltung haben. Die von uns eingeklammerte Stelle ist bloße Meinungsäußerung des Herrn M. und steht nicht in Raschi, liegt aber auch offenbar der Erklärung Rasches nicht zu Grunde. R. will blos der Frage begegnen, warum der Talmud unter 'jMQ gerade die Beschneidung und nicht auch eben so gut ein anderes Gebot verstehe, und erklärt deshalb, daß der Singularis eben sich auf ein einziges (quantitativ) Gebot beziehen müsse, ein einziges Gebot aber sei dem Abraham gegeben gewesen. Von der Qualität dieses Gebotes ist durchaus nicht die Rede. Wer die talmudische Manier bei derartigen Herleitungen und Deraschot kennt, dem wird unsere Erklärung gewiß als der rechte wd einleuchtend sein. Ein Beweis, welches Gewicht man auf die Beschneidung gelegt, wird von Herrn M. daher genommen, daß sie ntltl nustf das Sabbatgebot verdränge „während und ^b, und andere Observanzen es nicht vermögen." Wir haben gegen diesen Beweis bereits bemerkt, daß auch die Opfer das Sabbatgebot verdrängten. und ^b)b sind übrigens für den Zweck des Herrn M. übelgewählte Beispiele. Keines von beiden ist eine (Rosch ha-Sch.- 29 d; Sukka 43 d) und verdrängten wirklich das Sabbatgebot (um die Ausdrucksweift des Herrn M. beiz.ubehalten). Das rabbinische Verbot der Ausübung dieser Observanzen, wie Herr M. sich ausdrückt, am Sabbat: NW bedarf vielmehr einer Entschuldigung mit dem bekannten n&yyn D&J/i Es ist übrigens bekannt, daß die Observanz des Schofar auch am Sabbat übte. (R. Ascher zu Rosch ha-Sch. 1. c.) Auch Herr M. faßt das nrro3l in der der mündlichen Lehre gänzlich unbekannten Bedeutung des Ausgeschlossenseins. Herr M. hebt hierauf die Bedeutsamkeit der Beschneidung hervor, wie dieselbe durch alle Phasen und Gestalten, die das Iudenthum durchgemacht, von der Einfachheit der patriarchalischen Sitte bis zur vollendeten mannichfach verzweigten Askesis des spätem Rabbinismus, als das unangetastete Symbol, als das Zeichen des Bundes immer uns entgegentrete. „Wir können in der That uns nicht genug wundern, fährt Herr M. fort, wie Männer von Verstand und gesundem praktischen Sinne auch nur die Möglichkeit sich denken konnten, mit Reformplänen und Vorschlägen der Art durchzudringen, gegen die sich das Volksbewußtsein, das Selbstgefühl, der Instinkt, der dm Juden bisher so sicher geleitet hat, sträuben und empören mußte". „Wir betrachten die Verweigerung der Beschneidung als Lossagung vom Bunde Gottes, um ft mehr, als keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß unter obwaltenden Umständen und Verhältnissen der Knabe, wenn ihm die Wahl gegeben wird, in reifern Jahren sich zum Judenthume bekennen und der Beschneidung unterworfen werde. Wir müssen ihn also zur Wahrung unserer Rechte (den auszuschließen und von uns zu weisen, der die Grundsätze und Regeln unserer Religwnsgenossenschaft nicht anerkannt und nicht anerkennen will snach S. 100]), in so lange er sich nicht der Beschneidung unterwirft, und die Beschneidung nicht gesetzlich von jüdischen Autoritäten aufgehoben ist, als vom Judenthume ausgeschieden ansehen und betrachten". So wenig auch wir uns erklären können, wie ein Vater, der das einzige äußere Zeichen, das alle Juden auf dem Erdboden charakterisirt, das von allen heilig geachtet wird, an seinem Sohne vollziehen zu lassen sich weigert und denselben doch als in dem Religionsverbande der Juden befindlich anerkannt wissen will; so können wir doch nichts anders — als den Jrrthum eines solchen Mannes beklagen. Ausschließen könnten wir diesen Knaben nur dann, wenn in den „Statuten und Satzungen"'der jüdischen Religionsgenossenschast auch der Satz enthalten wäre, daß der von jüdischen Eltern geborene Knabe, der nicht beschnitten sei, aus dem Judenthume ausgeschlossen oder auszuschließen sei. Diese Satzung existirt in dem Judenthume nicht, folglich kann auch keine Ausschliessung ausgesprochen werden. Es sei wahrscheinlich, daß dieses Kind in reifem Jahren sich der Beschneidung nicht unterwerfen werde, und doch will Herr M. jetzt schon über dieses Kind ein unbedingtes VerdammungsurtheiU Und w e n n dieser Knabe im reifern Alter zum Judenthume sich bekennt und erklärt aus Furcht vor Schmerz der Beschneidung sich nicht unterziehen zu wollen, wird Hr. M. wohl rabbimscher sein wollen als nn Dpjp )1T\, der von einem solchen sagt daß dw1? D^? Will doch der in dieser Beziehung sonst so rkgoristische Maim. die heutigen Karaiten, die doch im bewußten Gegensätze zum Judenthume als Sekte leben, deswegen als Juden betrachtet misten, weil sie als Kinder immer im Karaismus auserzogen würden und daher als cpDUN zu betrachten seien (Maim. h. Mamrim III., 3.) Das gleiche Verhältniß tritt nach Maim. selbst bei dem Kinde eines zu einer andern Religion Uebergetretenen ein (vergl. R G A. des S. Duran Th. 2. No. 139.) Herr M. hat sich in seinem Eifer viel zu sehr hinreißen lassen; sonst hätte er wahrlich das nwa b)3 nDN ])p IptD nicht dergestalt geltend machen wollen, daß er den Vater frei ausgehen lassen und den Sohn, bestrafen will, ehe noch das PTO rnnN WyD «UV eingetreten. (Fortsetzung folgt.) m mm