Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 2 (8.1.1845)
- Date
- 1845-01-08
- Page
- Spalte 21-22 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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21 22 Kritiken. Beurtheilung der Fraukf. Gutachtensammlung über die Beschneidung. Hrn. Luzzatto aus diesem Machasor verdanken, ist auch folgendes des Ben G'ebirol, welches wir hersetzen wollen.? nriaa chzbn ’p'in wb * onanri wyo D’Dco )b ntto cjj wsy\ ♦ »ind npwn "n ‘d criNi -iniN rrax ny -ity«* wijq ido nD dj iiwä : 'n ow Tian * o ni? wsu1? 2W O^'N (Fortsetzung folgt.) Dis religiöse Geltung der Beschneidung. Kritik der in Frankfurt am Main in vorigem Jahre erschienenen Gutachtensammlung der Rabbinen. Vom Standpunkte des Rechts beurtheilt. Von S. SiifMnd, Rabbiner in Weilsburg. (Fortsetzung.) Dagegen ist zu bemerken, daß sowohl in Abot (l. c.) wie an vielen andern Stellen im Talmud, auch noch andern, in der Mischna Sanhedrin (1. c.) nicht Angeführten, p^n Srl'yb abgesprochen wird. Dem, welcher an seinem Körper die Beschneidung unterlasse, sei die Strafe der Ausrottung angedroht. „Wann, ob bereits vor oder nach dem Tode jene Strafe der Ausrottung stattsindet, sind die Meinungen verschieden". Diese Meinungsverschiedenheit ist von Herrn U. unrichtig aufgefaßt. Nicht über die Strafe, sondern über die Schuld sind die Ansichten verschieden. Maim. erklärt: die die rfD - Strafe bewirkende Schuld finde erst mit dem Tode; R. A. b. Dav. aber: sie finde mit jedem Tage statt. (Dieser Ansicht stimmen auch die, nirgends angeführten, Tos. zuMakkot, 14a Hl in der Form des bei.) „Ein solcher Verächter eines so heiligen Gebotes kann weder zum Zeugen noch zum Eide zugelassen werden". Ob unter diesem Verächter blos der unbeschnittene Sohn und nachdem er herangewachsen oder auch der Vater zu verstehen sei, das ist, wie gesagt, ungewiß. R. Felsenstein in Hanau kann es dem Frankfurter Rabbinate nicht verübeln, „daß es durch die Weisheit und Gerechtigkeit der hohen Behörde das zu erzwingen strebe, was gütliche Ermahnung und Belehrung nicht zu bewirken vermochte". Dieser letzte Passus könnte Manchem fast wie Ironiewie ein indirekter Vorwurf klingen. Aber mit Unrecht. Denn wenn wir nicht falsch berichtet sind, hat das Frankfurter Rabbinat, getreu unserm Vorbilde, dem Moses (vergl. 4 Mos. 16, -25 und Sanh., 110 a) wirklich durch gütliche Ermahnung und Belehrung, wenn auch vergeblich, den Miß zu schließen gesucht. „Daß die Rabbinen verpflichtet sind, einen unbefchnittenen Knaben zu exkommuniciren, das dürste nicht schwer zu beweisen sein", denn „die Beschneidung ist Einweihung und als Zeichen der Einweihung in die israel. Religion zu bebetrachten (I Mos. 17)", folglich ist der unbeschnittene Knabe kein Jude und folglich muß der unbeschnittene Knabe exkonrmunieirt werden. Freilich ist die gewöhnliche Bedeutung der Exkommunikation nur auf ein wirkliches Individuum einer Religionsgenossenschaft anwendbar, nicht aber auf ein derselben gar nicht angehöriges. Freilich ist das Kind so unschuldig wie der „leicht zu führende Beweis" unlogisch — und das will nicht wenig sagen —; aber der Knabe wird exkommun icirt. Den eigentlichen Gegenstand der Frage, ob der Vater untüchtig sei zum Zeugen und Schwören, übergeht Herr F. mit Stillschweigen. Ebenso Has folgende Gutachten des Herrn Mannheimer, Prediger in Wien. Er hatte es für angemessen gehalten, daß man die Erklärungen im Frankfurter Journal, als der wissenschaftlichen Forschung angehörig, auf sich hätte beruhen lassen. Ergiebt uns eine treffliche Würdigung des Reform-Vereins, wo wir in jeder Zeile den gemüthlichen, von seinem Glauben durchdrungenen und durchdringenden Prediger erkennen. Indem er jedoch diese Bestrebungen, als blos theoretische Versuche, sich selbst überlassen wünscht, wendet er sich zu dem eigentlichen Fragepunkte, dem ein bestimmtes Faktum zu Grunde liegt. Das Faktum sei, daß ein Vater sich geweigert u. s. w. Die Frage sei, ob derselbe (das heißt der Sohn) als zum Iudenthum gehörig zu betrachten und anzuerkennen sei? Wenn dem Herrn M. das in der Einleitung zu dieser Gutachtensammlung angeführte Umlaufschreiben, wie zu erwarten, zugekommen ist, so mußte er, wenn er anders die Frage des Frankfurter Rabbinats beantworten wollte, gerade über den Vater — denn blos von diesem ist in dem Umlaufschreiben die Rede — sein Gutachten abgeben; am allerwenigsten aber von diesem ganz Umgang nehmen. Es werde im Talmud, bemerkt nun Herr M., ein Unterschied festgehalten zwischen dem, der blos aus Furcht vor Gefahr die Beschneidung verweigere, wenn diese Furcht gegründet sei, und zwischen dem, der sie grundsätzlich, weil er das Gesetz nicht für verbindlich halte, unterlasse, dieser werde als ausgeschieden aus dem Iudenthume betrachtet. Daß hier noch ein drittes möglich ist, wenn die Beschneidung aus unbegründeter Furcht unterlassen wird, darum darf man aber den Talmud nicht einen schlechten Logiker nennen, denn was hier im Namen des Talmud angeführt ist, ist nur talmudische Ansicht des Herrn M. Doch Herr M. fährt fort „auch ist das nwin1? nicht (?) so ernstlich (?) gemeint, wie dies aus der Behandlung und Auffassung des Gesetzes im Tal- 2 *