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Der Orient · 1845-01-01 · Beilage zu Nr. 1 (1.1.1845) · p. Seite 2

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
Beilage zu Nr. 1 (1.1.1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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— 2 - dies Gebot auch für spätere Zeit gültig ist, und das Verbot feststehe, Unbeschuittenen und Götzendienern den Eintritt in den Tempel zu gewähren. Auch die Bibel erweiset dies auf das Klarste. Wenn es 2. Buch Mose 12, 48. 49 heißt: ,,So aber ein Fremdling bei Dir wohnet, und dem Herrn das Passah halten will, der beschneide Alles, was männlich ist, alsdann mache er sich herzu, daß er solches thue, und sei wie ein Einheimischer des Landes; denn kein Unbeschnittener soll davon essen. Einerlei Gesetz sei dem Einheimischen und dem Fremdlinge, der unter Euch wohnet,"-— und erst nachdem die Kinder Israel dies'gethan, wie der Herr dem Mose und Aharon geboten hatte, der Herr auf Einen Tag dieselben ans Egypten mit ihrem Heere führte, so befanden sie sich doch zur Zeit, als dies Gesetz gegeben wurde, noch in Egypten. Hier waren sie selbst Fremdlinge und die Egypter Einheimische. pfO Dmi cm.1 O DHHD Da sie aber als Beschnittene „Einheimische" genannt werden, so muß dies Gesetz für die Zukunft gelten, wo sie keine Fremdlinge mehr waren. Ferner hat Herr H. Seite 18. 19. die Frage: „ Warum hat Mose an den: in der Wüste geborenen Geschtcchte die Beschneidung nicht vollzogen?" sehr unbefriedigt beantwortet, wenn der Talmud die Gefahren der Reise als dringende Ursache angiebt, — und wendet ein, daß Josua gleichfalls auf der Reise, und noch dazu in einem Zeitpunkte, wo das Volk zum Kampfe sich rüstete, das ganze Volk beschnitten habe. Sein Einwand aber ist höchst unbefriedigend, denn er lese Josua 5, 8.: „Nachdem Alle beschnitten waren, rüheten sie, bis sie gesund waren." Wenn es Josua nicht möglich gewesen, ihnen diese Ruhe zu gewähren, würde er sie wegen Gefahr der Folgen nicht haben beschneiden können. Eine solche Ruhe war aber in der Wüste gar nicht möglich, indem sie ihre Reise nicht, von sich abhängend, unternahmen, auf derselben beliebig ruhen, oder weiter ziehen konnten, sondern wenn die Wolkensäule sich erhob, mußten sie anfbrechen und weiter ziehen (4B. M.9,15—24.) Wie konnte Mose hier also die Beschneidung unternehmen, da die Wolkensäule jeden Augenblick sich erheben konnte, das Volk seine Reise fortsetzen mußte, und die Beschnittenen stets von der höchsten Gefahr bedroht gewesen sein würden? Unter Josua war die Reise aber nicht mehr von dieser Wolke abhängig, daher unternahm er dies Beschneidnngs-Amt. — Ferner fällt es Herrn H. Seite 13 auf, warum die nicht gleich anderen Geboten-wiederholt worden. Diese Frage hätte er gewiß unterlassen, wenn er die bekannte Talmudstelle b rnDNl&y itod io (Sanh. 59 a rrmi nh nih WD2 ri'JtfiOl M nachgesehen hätte; denn wenn dasselbe wiederholt würde, so wäre es auch NI ^ni? Pflicht. Da es aber nur für Israeliten anbefohlen ist, kann es nicht wiederholt werden. Der Talmud fragt, warunr denn i>i£P bio wiederholt ist, und antwortet: um uns zu lehren, rosso ’iirott dvo* Ebenfalls behauptete H. Seite 68: „Daß die Bürgschaft omy iwift” 'bj nur talmudisch und nicht biblisch ist." Sehr bedauere ich ihn, so.unverzeihlich gefehlt zu haben, da gar zu klar von der Bürgschaft wiederholt ist: Josua 22, 18—20: ,, Ihr werdet abfallen vom Ewigen und morgen wird er über die ganze Gemeinde zürnen. Achan hat einr Uitkcitc begangen, und über die ganze Gemeinde war der Zorn, er war nur ein Mann, nicht ist er allein umgekonunen wegen seiner Missethat." So wie Achan nicht nur allein für seine Sünde gebüßt, sondern die ganze Gemeinde als Bürge gelitten hatte, fürchteten sie, auch ihr könne es ebenso wieder ergehen. Demnach müssen auch wir bürgen für unsere Glaubensgenossen, und aus heiliger Religionspflicht Alles auwenden, sie von der Bundes-Zerstörnngö-Sünde abzuhalten, und wenn sie nicht gehorchen, sie „als nicht einverleibt im Judenthume" anzuerkenuen. Obwohl nach den Landesgesetzen, wie auch Herr H. Abschnittt III. Seite 71. erwähnt, kein Zwangsmittel oder Bann sowohl bei den Juden als Christen angewandt werden dürfe, so blieb dennoch nach der Küchen- und Schulgesetzgebung Seite 117 von I. C. F. Born dem Kiechenrechte bei Verweigerung der Taufe folgendes Zwangsmittel übrig: „Sollten dergleichen Vorstellungen aber fruchtlos bleiben (das Kind taufen zu lassen), so werden dergleichen Aeltern, wenn sie sich nicht von d-er Kirche mit Verzichtteistung auf alle davon abhängigen Verhältnisse ganz trennen und blos geduldet sein wollen, gleichsam als Wahnsinnige betrachtet, ihren Kindern Vormünder bestellt, und durch diese dafür gesorgt werden müssen, daß die Unvernunft der Eltern den Kindern nicht nachtheilig werde." Wenn man untersucht, warum gerade nur dieses Zwangsmittel übrig blieb, so erfolgt die Antwort: Eigentlich ist der Staat keineswegs befugt, für die Befolgung jedes einzelnen Gesetzes der Religion durch jedes

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