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Der Orient · 1845-01-01 · Heft 1 (1.1.1845) · p. Seite 7

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 1 (1.1.1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 7 (sequence 13)
Language
German
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des Lehrbezirks dem Minister bei Volksaufklärung zur Bestätigung vorgestellt. . §. 34. 3Cm Ende jedes Lehrjahres, können in den Je sch ibot öffentliche Prüfungen, in Gegenwart der Schulbehörde und anderer Personen, die dazu geboten sind, abgehalten werden. §. 35. Der Resch-Ieschibot hat ein ordentliches Verzeichnis; über die Schüler seiner Anstalt zu führen, mit der Angabe ihres Standes, ihrer Jahre und Fortschritte, und ihrer Aufführung. In diesem Verzeichniß wird auch angegeben, wer von den Schülern den Unterricht und mit welchem Erfolg er denselben beendigt habe; er schickt deshalb jedes halbe Jahr zur treffenden Schulbehörde ein. §. 36. Der Nesch-Ieschibot hat alle Verordnungen der Behörde, was den Lehrgang anlangt, ungesäumt zu erhalten. Kap. II. Von d en Melamdi m. §. 37. Die Melamdim sind Lehrer, die mit dem Unterrichte der hebräischen Kinder in der Religion, in den Vorschriften des Gottesdienstes für ein bedeutendes Lehrgeld sowohl in den Lalmud-Lora und in den Ehadarim, als auch in Privathäusern sich beschäftigen. §. 38. Die Melamdim werden nach den gewöhnlich von ihnen vorgelragene n Gegenständen des jüdischen Gesetzes, in zwei Klassen getheilt, in Elementarlehrer (Dardeke-Melamdim), und Melamdim zweiter Klasse, die theils Jrbuwin-Melamdim, theils Halacha-Lcrephot-Melamdim sind. §. 39. Im Verlauf von sechs Monaten vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften in. den Gouvermmtszeitungen hat jeder Melamed sich bei der gehörigen Schulbehörde zu stellen, und dort einzureichen 1) eine schriftliche Angabe, zu welcher Klasse er gewählt sein will, wie und wen er unterrichtet. 2) Ein Zeugniß derjenigen, in dessen Hause er als Lehrer steht, über die ordentliche Erfüllung seiner Pflichten. 3) Ein Zeugniß der örtlichen Civil-Behörde über seine ordentliche Aufführung. §♦ 40. Von den Melamdim, die sich jetzt mit dem Unterrichte in der Religion in Privatschulen oder Privathäusern beschäftigen, wird gar keine Prüfung gefordert. Bei Anmeldung der im vorhergehenden angeführten Papiere erhalten sie einen gedruckten Schein, der ihnen erlaubt, den Unterricht noch ein Jahr fortzusetzen. 8. 41. Diejenigen von ihnen, die in der anberaumten Frist die edenenvähnte Verpflichtung nicht erfüllen, verlieren das Recht zum Unterrichte, und können es nur durch das Bestehen eines vorhergehenden Examens wieder erhalten. §. 42. Auf gleiche Weise werden einer Prüfung auch jene Hebräer unterworfen, die sich bisher mit dem Religionsunterrichte in Privatschulen oder Privathäusern nicht beschäftigt haben, sich nun dem Lehrstande widmen wollen. — §. 43. Die Prüfung der Melamdim findet vor den zeitlichen Komissionen nach den Vorschriften statt, die von dem Ministerium der Volksaufklärung zu diesem Zwecke gegeben werden. §. 44. Die Melamdim zahlen bei Empfang ihres sie bestätigenden Iahresscheines nach den Vorschriften des §♦ 22 die erste Klasse 50 Kop., die zweite Klasse 1 Rub. Silber.' — §. 45. Wenn nach Verlauf der Jahresfrist in dem Kreis, in dem der Melamed sich befindet, die Verordnung über die hebräischen Privatschulen und Hauslehrer schon eingeführt ist, so wird der Melamed dieser Beziehung in allen ihren Theilen untergeordnet. Im entgegengesetzten Falle erhält er einen neuen Iahresschein wie früher. §, 46. Nach Verlauf der sechsmonatlichen Frist, die im Z. 39 angegeben ist, werden die Melamdim, die entweder als Lehrer in den Lalmud-Lora, in Ehadarim oder Privathäusern ohne Erlaubnißschein unterrichten, der Strafe, die in 27 angegeben ist, unterworfen, derselben Strafe verfallen auch diejenigen Personen, die in Schulen oder Häuser solche Leute als Lehrer aufnehmen, die nicht das Recht zum Unterricht haben. Kap. IH. Von d e u hebräischen gelehrten Anstalten. §. 47. Unter dem Namen der hebräischen gelehrten Anstalten, werden die Vet-Midraschim, die auch Klausen genannt werden, verstanden, in welchen die Hebräer, wenn sie freie Zeit von ihren häuslichen Beschäftigungen haben, theils zum Gebete und theils zu gelehrten und moralischen Gesprächen über ihr Gesetz sich versammeln. 8. 48. Die Bate-Midraschim müssen ein besonderes Lokal haben. Zur Aufrechthaltung der Ordnung wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte jährlich einen oder zwei Gaba'un.' §. 49. In jedem Bat-Midrasch befindet sich eine Sammlung hebräischer religiöser und anderer Bücher, die laut Verzeichniß von einem der Mitglieder aufbewahrt werden. 8. 50. Die Aeltesten werden jährlich zweimal im Jahre durch die Schulbehörde dem Kurator des Lehrbezirks, und dieser dem Minister der Volksaufklärung ein Verzeichniß der Mitglieder, mit Angabe der Jahre und des Standes derselben einreichen. 8. 51. Die Aufsicht der Schulbehörde über das Bet- Midrasch besteht darin, daß die Rabbiner, die bei den zeitlichen Schulkornmissionen stehen, einmal im Monate dieselben besuchen, und daß sie darauf sehen, daß sich in den Bibliotheken keine Bücher finden, die von der Censur verboten oder nicht durchgesehen sind. Kap. IV. Ueber die Organisation der zeitlichen Verwaltung der hebräischer; Gelehrten und Lehranstalten und der Hauslehrer. §. 52. Die Hauptaufsicht über die hebräischen Gelehrten und Lehranstalten, und über die Hauslehrer führt das Ministerium der Volksaufklärung und unter ihm die resp. Kuratoren der Lehrbezirke. §. 53, Zur Mitwirkung zu den Absichten der Regierung

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