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Der Orient · 1845-01-01 · Heft 1 (1.1.1845) · p. Seite 6

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 1 (1.1.1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 6 (sequence 11)
Language
German
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damit in. einem Zimmer und zu einer Zeit die Kinder nicht in verschiedenen Gegenständen unterrichtet werden. §. 17. Wenn in einer Schule sich mehr als 25 Schüler befinden, muß der Schulhalter noch einen andern Lehrer zum Gehülfen annehmen. §. 18. Im Verlauf von sechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften in den Gouvernements- Zeitungen muß jeder Hebräer, der ein Cheder halttn will, sich bei der treffenden Schulbehörde melden und einreiben 1) eine schriftliche Mittheilung darüber, wo er seine Schule aufstellen will und welches Lokal er dazu hat; zu welcher Klasse er seine Anstalt zählen will, und ob er selbst oder besondere Lehrer unterrichten, und wer dieselben sind; 2) ein Verzeichniß der Schüler seiner Anstalt; 3) ein Zeugniß der Aeltern, Verwandten und Vormünder, die ihm die Kinder abgeben , daß sie mit seinem Unterrichte zufrieden sind; 4) ein Zeugniß der örtlichen Civil-Behörde über seine ordentliche Aufführung. §. 19. Von den Melamdim, die schon jetzt Chadarim halten, wird keine Prüfung gefordert. Bei der Anmeldung der im vorigen §. angeführten Dokumente erhalten sie einen gedruckten Schein, der ihnen erlaubt, ein Jahr ihren Unterricht fortzusetzen. §. 20. Diejenigen von ihnen, die in der festgesetzten Zeit die vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllen, verlieren das Recht, etne Scyme zu halten, und können es nur durch das Bestehen eines vorgängigen Examens wieder erhalten. Einer solchen Prüfung sind auch jene Hebräer unterworfen, die eine neue Privatschule gründen wollen. §. 21. Die Prüfung wird von den zeitlichen Komissionen nach den Regeln angehalten, die von dem Ministerium der Volksaufklärung zu diesem Zwecke gegeben werden. §. 22. Die Chederhalter zahlen bei Empfang des auf ein Jahr gültigen Erlaubnißscheines für eine Elementarschule 50 Kop., und für ein Cheder zweiter Klaffe 1 Rubl. Silber. Diese Gelder werden zur Einrichtung der zeitlichen Verwaltung der hebräischen Schulen, und zu andern Bedürfnissen, die sich darauf beziehen, nach der Bestimmung des Ministers der Volksaufklärung verwendet. §. 23. Jeder Chederhalter ist verpflichtet, zweimal.im Jahre vor dem Eintreten der hebräischen Feiertage, einen Bericht über den Zustand seiner Anstalt der Schulbehörde einzureihen, mit Angabe 1) welche Lehrer er hat und von wem sie das Zeugniß auf das Recht zum Unterrichte haben; 2) wie viele Abtheilungen in der Schule sind; 3) wie viele Schüler er hat, und wie sie namentlich heißen. §. 24. Wenn nach Verlauf der Jahresfrist in dem Kreise, zu dem sich die Privatschule zählt, die Verordnung über die hebräischen Privatlehranstalten und Melamdim schon in Wirkung gesetzt ist, so werden die Chederhalter dieser Verordnung in allen ihren Theilen untergeordnet, im entgegengesetzten Falle erhalten sie aufs neue einen Jahresschein nach der früher» Weise. — §. 25. Wenn sie einen neuen Erlaubnißschein erhalten, so müssen diejenigen, die eine Cheder zweiter Klasse halten, den Unterricht in der russischen Sprache .in demselben einführen. — §. 26. Diejenigen von den Chederhalter», die während der einjährigen Verwaltung ihrer Anstalt nach dem Zeugnisse der zeitlichen Komissionen sich ordentlich, wohlunterrichtet und eifrig in Betreff der ihnen obliegenden Pflichten gezeigt haben, können von den Prüfungen ganz befreit und auf ihren Wunsch und nach ihren Fähigkeiten unter die Lehrer an den hebräischen Kronslehranstalten ausgenommen werden. §. 27. Die Chadarkmhalter, die nach Verlauf der sechsmonatlichen Frist, nach der Veröffentlichung dieser Vorschriften in den Gouvernementszeitungen, Schüler annehmen und keinen Erlaubnißschein zur Haltung der bezeichnten Anstalten haben, werden nach den Gesetzen vom 1. Juli 1834 über die Privatlehranstalten und Hauslehrer, das erste Mal einer Geldstrafe von 75 Rub. unterworfen.'. Bei wiedererholter Verletzung des Gesetzes werden sie, wie für einen Betrug, dem dem Gerichte übergeben. — §. 28. Die Ieschibot sind höhere Lehranstalten für junge Leute, die nach Beendigung des Lehrkurses in der Talmud- Lora, in Chadarim zweiten Rangs, oder bei Melamdim eine gründliche Kenntniß im Talmud und in den Quellen der hebräischen Religionsgesetzen sich erwerben wollen, oder sich zum Rabbineramte vorbereiten. §. 29. Die Ieschibot stehen unter der unmittelbaren Leitung eines Rabbiners, der den Titel Rech-Jeschibot führt; für wenigstens 50 Schüler muß er einen Lehrer aus den Rabbinern oder gelehrten Hebräern haben. §. 30. Der Resch-Jeschibot muß für ein anständiges Lokal zu seiner Anstalt sorgen, hat über die Reinlichkeit und gute Einrichtung derselben zu wachen, und darüber, daß die Schüler keinen Mangel an Lehrmitteln haben. §. 31. Er hat die Oberaufsicht über das gute Betragen der Lernenden und über alle Personen, die sich zu seiner Anstalt zählen; er stellt.sie an, und entläßt sie nach seinem Gutachten. §. 32. Die innere Einrichtung der Anstalt, in Betreff der Eintheilung derselben in Klaffen, des Unterhalts der Schulen und des Stundenplans ist ihm überlassen. Nur hat er über die eingeführte Ordnung, zweimal im Jahre vor dem Eintreten der hebräischen Feiertage, der treffenden Schulbehörde zu berichten. §. 33. Der Resch-Jeschibot!hat vor dem Anfänge des Lehrjahres ein Programm über die Gegenstände zu verfassen, die er gesonnen ist, in jeder Klasse seiner Anstalt vortragen zu lassen, mit namentlicher Angabe dessen, der die Gegenstände verträgt. Dieses Programm wird durch den Kurator

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