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Der Orient · 1845-01-01 · Heft 1 (1.1.1845) · p. Seite 8

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 1 (1.1.1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 8 (sequence 15)
Language
German
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bei der eben erwähnten Aufsicht werden an allen Orten, in welchen den Hebräern der gesetzliche Aufenthalt gestattet ist, Gouvernements- und Kreis-Kommissionen der hebräischen Schulen errichtet. . §. 54. Die Gouvernements-Kommissionen bestehen in den Gouvernementsstädten, unter dem Vorsitz des Gouvernements- Schulendirektors, aus einem Gymnasiallehrer und-zwei Mitgliedern aus .dem Kaufmanns- und Rabbinenstande, die von der Gemeinde gewählt und nach Bericht an die örtliche Civillbehörde besta'ttigt werden Im Gouvernement Liftand, in welchem den Juden der Aufenthalt blos in der Stadt Riga gestattet ist, wird keine Gouvernementskommission errichtet. Die hebräischen Privatschulen und Hauslehrer werden der Schulkommission der rigaischen Hebräerschule und diese dem Direktor der rigaischen Schulen untergeordnet. . Sur Schulkommission wird auch der rigaische Rabbiner geladen. §. 55. Die Kreisschulkommissionen werden, in den Kreis- und einigen andern von den Hebräern stark bevölkerten Städten errichtet, und bestehen unter dem Vorsitze des etatsmäßigen Inspektors der Kreisschulen, aus einem Lehrer der Kreisschule und zwei Hebräern aus dem Rabbiner-und Kaufmannsstande. §. 56. An den Orten, in welchen keine Beamten des Lehrstandes sind, und wo der ihnen zu übertragende Vorsitz in den Gouvernements- und Schulkommissionen-nicht geeignet erscheint, werden für diese Zeit, nach der Entscheidung des Ministers der Volksaufklärung, besondre Beamten aus dem Lehrstande ernannt, und die Kosten ihres Unterhalts auf Rechnung der Summen gebracht, die die Melamdim bei Empfang ihrer Erlaubnißscheine bezahlen. §. 57. Die allgemeinen Pflichten der hebräischen Gouvernements- und Kreisschulkommissionen sind folgende: 1. Die ihnen untergeordneten hebräischen Gelehrten- und Lehranstalten anzugeben, und dieselben unter eine von jenen Klassen zu bringen, die im §. 1. dieser Vorschriften genannt sind. 2. Nachrichten über die Melamdim , die sich mit dem Unterrichte in den Privathäusern beschäftigen, zu sammeln, und ein ordentliches Verzeichniß nach Klassen über dieselben anzufertigen. 3. Unter ihre Aufsicht alle hebräischen Gelehrten- und Lehranstalten, und Hauslehrer zu nehmen, und streng darüber zu wachen, daß die vorliegenden Vorschriften pünktlich von ihnen erfüllt werden; 4. Die Anmeldungen von den Chadarimhaltern und von den Melamdim entgegenzunehmen, und den festgesetzten Betrag von ihnen zu erheben; 5. Durch ihre Mitglieder die hebräischen Gelehrten- und Lehranstalten besuchen zu lassen, und über den Stand derselben, alle sechs Monate, wie gehörig zu-berichten. §. 58. Die hebräischen Kreis-Schulkommissionen sind dem Gouvernementsschulkommissionen untergeordnet. Sie erhalten von dem Letztern die Vorschriften und sind verpflichtet alle Forderungen derselben unverzüglich zu erfüllen. Wie die Berichte der Kreisschulkommission, die sich auf die llnterrichLsangelegenheiten beziehen, werden auch die Namen der Gouvernements-Schul-Direktoren eingesendet. §.59. Die hebräischen Gouvernementsschulkommissionen stehen zu dem Kurator des Lehrbezirks in demselben Verhältnisse, in dem die Kreis-Kommissionen zu ihnen stehen. Die Berichte der Gouvernements-Kommissionen werden an die Kuratoren durch die Gouvernements-Schuldirektoren befördert. ■' §♦ 60. Die Gelder, die für das Ausgeben der Erlaubnißscheine oder für Strafen einkommen, werden bei den Kommissionen unter dem Siegel der Mitglieder und unter ihrer Verantwortlichkeit aufbewahrt.;Ueber die Größe der Summe und die Verwendnng derselben berichtet die Kommission monatlich an die betreffende Behörde. Den 13. Novbr. 1844. (Gez.) Der Minister der Volksaufklärung.; Uwaroff. Tabelle der hebräischen Lehrgegenstande, die in den Talmud- Tora unterrichtet werden. I. In der Talmud-Tora erster Klaffe: a. hebräisch Lesen mit und ohne Vokalzeichen, und Schreiben mit hebräischen Buchstaben; b. Die hebräischen Gebete; o. Die ersten zwei Bücher Mosis, mit deutscher Uebersetzung und den Erklärungen Raschi's; d. Aus der Mischna: Traktat Sabbat, (über den Sabbat) mit Rasch!; U.'In der Talmud-Tora zweiter Klaffe: a. Aus der Bibel: die fünf Bücher Mosis; Iosua, die Richter, Samuel, die Könige; die Propheten Jesaja und Ieremia; die Psalmen, die Sprüche Salomonrs, und Ester mir Raschi; b. Aus der Mischna: Traktat Berachot (vom Gebete), Seder Moed, (von den Feiertagen), Seder Nesikin (vom alttestamentlichen Rechte) Seder Kodoschim (vom Gottesdienste und den Ceremonien) mir den Erklärungen Bartenura's. e. Aus der Gemara: Traktat Beza (von den Feiertagen) und Sukka (vom Lanberhüttenfeste), Pesachim (vom Passafeste), Sabbat (vom Sabbat) mit den dazugehörigen Erklärungen und Erläuterungen. d. Aus dem Schulchan-Aruch (religiöser Codex), Orach- Chajim (Th. 1.) die Skmanim oder §§. 1—10,46.7—127,153— 190, 202—216, 242—345, (vom Gebete und Sabbat); e. Das Lesen der Sidra und Haftara (die Abschnitte aus dem Pentateuch und den Propheten für die Sabbate des. Jahres) mit Raschi, die Pirke-Abot (Sprüche der Väter) oder irgend ein anderes Buch, das die Schulbehörde bestätigt hat. Druck von I. H. Nagel. Verlag von E. L. Fritzsche. Hierzu eine Beilage.

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