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Der Orient · 1845-01-01 · Heft 1 (1.1.1845) · p. Seite 5

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 1 (1.1.1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 5 (sequence 9)
Language
German
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5 618. Im Jahre 1842—43 682. Weniger pro 1843 —44 64. Mehr geboren als gestorben im Jahre 1843 —44 245 Individuen *). Polen und Rußland. St. Petersburg, den 7. December 1844. Anliegend erhalten Sie eine Uebersetzung der zeitlichen Vorschriften, die das Ministerium der Volksaufklärung zur einstweiligen Organisation der Bildung der Hebräer erlassen hat. **) Ich verharre hochachtungsvoll Sw. Wohlgeboren ergeben Dr. Lilienthal. seitliche Vorschriften, nach welchen. die hebräischen Lehrer und gelehrten Anstalten, so wie die Privatlehrer, unter die Aufsicht des Ministeriums der Volksauftlärung gestellt werden sollen. Kap. I. Ueber die Organisation der hebräischen Lehranstalten. §. 1. Die jetzt bestehenden hebräischen Lehranstalten sind viererlei Art: 1. Schulen, die mitErlaubniß des Ministers der Volksaufklärung gegründet sind. 2. Talmud-Tora, oder Schulen für Arme und Waisen, die durch freiwillige Beiträge erhalten werden; 3. Chadarim, oder Schulen, die von Melamdim für Freischulen gegründet sind; 4. Ieschibot, die die höhere, talmudische Ausbildung bezwecken. §. 2. Diejenigen hebräischen Schulen, die mit Erlaubnist des Ministeriums der Volksaufklärung gegründet und deren innere Organisation von demselben bestätigt ist, bleiben, was diese Organisation und die Art ihrer Unterordnung unter das Ministerium anlangt, so lange in ihrem gegenwärtigen Zustande, bis ihre Regeln durchgesehen, und mit der allgemeinen Verordnungen über die Bildung der Hebräer in Uebereinstimmung gebracht werden. §♦ 3. Die Talmud-Tora, die durch freiwillige Beiträge von Gemeinden oder Privatpersonen unterhalten werden, haben *) Im Allgemeinen kann man aber die hiesigen jüdischen jährlichen Geburten auf 1000 anschlagen, da trotz den darüber bestehenden Gesetzen, die weiblichen besonders unehelich erzeugten Kinder (d. h. solcher Eltern, die ohne gesetzliche Bewilligung sich nach jüdischem Ritus haben trauen lassen), der ärmeren Klasse, bei dem Matrikalamte nicht angemeldet werden. **) Bei dieser Gelegenheit muß ich bemerken, daß Hr. Dr. Lilienthal mir auch den Mas direkt zugcschickt, und nur weil der Abdruck für mein Blatt zu spät war, habe ich ihn, weil er der größten Verbreitung werth ist, der hiesigen -politischen Zeitung übergeben. Dies ist die Antwort auf die Anfrage, warum ich in der spätern Mittheilung des Ukases als Quelle die hiesige pol. Zeitung angegeben. Mit den meisten Artikeln aus Rußland, die Vertreibung der Juden betreffend, die in der besondern Monographie „die Juden in Rußland" benutzt sind, ist es derselbe Fall gewesen. R.! zum Zwecke: die Aufsicht über die Waisen und armen Kinder und den unentgeldlichen Unterricht derselben Religion. §. 4. In erster Beziehung bleiben die Talmud-Tora, wie früher, unter der Verwaltung von Aeltesten, die die Gemeinde wählt, und die für die Mittel des Unterhalts der Kinder , und für die Anstellung der Lehrer für dieselben sorgen; in Betreff des Unterrichts werden sie den allgemeinen Schulbehörden untergeordnet. §. 5. Die Talmud-Tora müssen die nöthige Anzahl Lehrer haben; für je 25 Schüler wenigstens Einen. — §. 6. Einer von den Lehrern wird durch die Wahl der Aeltesten und mit Bestätigung der nächsten Schulbehörde zum Hauptlehrer ernannt, er ist verpflichtet, die Aufsicht über die Schule und Lehrer zu führen. — §. 7. In der Talmud-Lora beschränkt sich der Kurs des Unterrichts auf jene Gegenstände, die jetzt von den jüdischen Lehrern erster Klaffe (Dardeke Melamdim) und zweiter Klaffe (Inbuwin Melamdim) vorgetragen werden. Diese Gegenstände sind in den hier beigefügten Tabellen angegeben. §. 8. Die Talmud-Tora muß nach dem Alter der Kinder, die in ihr unterrichtet werden, in Klaffen eingetheilt werden, nnd zwar entsprechend der Ordnung, die hier die Chadarim im §. 14 dieser Vorschriften festgesetzt ist. §. 9. Die Aeltesten der Talmud-Tora müssen sich bemühen, daß die Kinder, die älter als acht Jahre sind, in der russischen Sprache unterrichtet werden. §. 10. Der. Hauptlehrer der Talmud-Tora stellt zweimal im Jahre vor dem Eintreten der hebräischen Festtage, der nächsten Schulbehörde einen Bericht über den Stand der ihm anvertrauten Anstalt zu, mit Angabe, wer namentlich in der Talmud-Tora unterrichtet, wie viele Klassen sie hat, wie viele Schüler in jeder Klaffe sind, und mit welchem Erfolg dieselben unterrichtet werden. Ueber diejenigen, die den Unterricht beendigt, reicht er ein besonderes Verzeichniß ein. §. 11. Wenn die Schulbehörde es für förderlich hält, können in der Talmud-Tora vor Ende jedes Lehrjahres öffentliche Prüfungen abgehalten werden. §. 12. Die Cchadarim sind Schulen, die von Melamdim für Freischüler gegen ein bedungenes Lehrgeld gehalten werden. §. 13. Die Chadarim muffen ein anständiges Lokal in den Privathäusern haben. Kinder zum Unterrichte in die Synagogen oder Gebetschulen zu führen, oder umgekehrt, Chadarim in Gebetschulen zu verwandeln, ist verboten. §. 14. Die Chadarim thcilen sich in zwei Klassen. 1) Elementar-Chadarim, für Kinder, die noch nicht 8 Jahre ' alt sind; und in Chadarim 2) zweiter Klasse, für Kinder, die älter als 8 Jahre sind. §. 15. In Betreff der Gegenstände die in einer jeden dieser Schulen gelehrt werden, hat man sich an §. 7 dieser Vorschriften zu halten. §. 16. Jede Schule oder Cheder muß nach dem Alter und den 'Fortschritten der Kinder in Klassen eingetheilt werden-

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