Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 52 (24.12.1844)
- Date
- 1844-12-24
- Page
- Spalte 819-820 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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819 820 Kritiken. Kritik der Frankfurter Gutachtensammlung über die Beschneidung stoßen aus der Gemeinde und kann kein Ehebündniß mit uns schließen." Da Herr B. nicht das Unterlassen der Beschneidung, sondern die Motive der Unterlassung verurtheilt, wie kann demnach das Kind ausgestoßen sein oder werden? Ebenso erkennt das jüd. Recht die Ehe, die dieser Knabe einst mit einem jüd. Mädchen schließen sollte, vollkommen an. So darf, nach jüd. Rechte, der unbeschnittene Priester selbst nicht von der Hebe (nonn) essen, wohl aber die Frau dieses unbesch nittenen jüdischen Priesters, s. Maim. h. Teruma Absch. V1JL N. Sutro in M ü n st e r hat sein Gutachten in hebräischer Sprache abgefaßt. Wir führen die Hauptstetten nach unserer Übersetzung in deutscher Sprache an. „Obgleich es richtig ist, daß jeder, der in der Gemeinde Israels geboren wird, selbst wenn er abfällt, ein Sünder zwar aber doch immer vollkommen Israelit ist (-MÜ $ so folgt aber gerade daraus, daß er Israelit ist, auch seine Verpflichtung, die Satzungen und Gebote Israels zu beobachten; es folgt, daß man ihn , wenn er eine mosaische Satzung oder ein Gebot Übertritt, nach dem mosaischen Rechte bestraft, wie der, der ein bürgerliches Verbot üb ertritt, nach dem Ausspruche der Richter v erurtheilt wird. Da nun die Glieder dieser neuen Sekte bekennen., daß sie noch Israeliten seien, so ist ein jeder Israelit verbunden, sie zu strafen und zu zwingen, .die Gebote der Lora zu halten, wie es in der heiligen Lora klärlich steht". „In dem Talmud (Sanh. 46) wird erzählt, daß Jemand., der in der Griechen Zeit am Sabbat geritten, auf den Ausspruch des damaligen Gerichtshofes gesteinigt wurde, nicht weil es das Gesetz (-pb mviL? ^22 N^), sondern weil die Z eitumftänd e es v er l an gt en. Dar um ist es auch unsere Pflicht, das Böse aus unserer Mitte zu vertilgen. Da nun einer unserer israelitischen Brüder m Frankfurt mit Uebermuth ausgetreten ist und seinen Sohn nicht beschneiden ließ, .so ist es unsere Pflicht, in allen Synagogen bekannt machen zu lassen, daß diesen Mann die Verwünschung treffe, die von der h. Schrift dem angedroht ist, der ihre Vorschriften nicht ausübt (5 Mos. 27, 26). Jedem gottesfürchtigen Israeliten ist es untersagt, mit ihm in Geschäftsverbindungen zu treten, mit ihm zu essen und zu trinken, er ist untüchtig zum Zeugen und Schwören. Die Kinder können nicht kommen in die Gemeinde bis sie beschnitten sind, denn es ist für uns eine Schande, unsere Töchter dem zu geben., der eine Vorhaut hat. Auf gleiche Weise hat man mit denjenigen zu verfahren, der den Sabbat öffentlich entweiht, er werde getrennt von der Gottesgemeinde". Bei Herrn S. muß wenigstens anerkannt werden., daß er so ehrlich ist, seine empfohlenen..Maaßregcln als blos in den Zeitumständcn gegründet., als bloße Produkte der Pastoralklugheit auszugeben. R. Löwen stein in Gailin gen behauptet, es sei eine Unwahrheit, daß die Israeliten während des ersten Jahres in der Wüste ihre Sohne nicht beschnitten hätten, weil in diesem Falle das Pesach (4 Mos. Kap. 9) nicht hätte gefeiert werden können. Dieser Gegenbeweis, der, selbst wenn er richtig wäre, nur geringe Bedeutung für die vorliegende Frage hätte, darf mindestens nicht so apodiktisch und als unwiderleglich ausgesprochen werden wie es hier geschieht. Erstens spricht ja auch der Talmud (Jeb. 71 a) von vierzig Jahren. Sodann aber war noch der von den Kommentaren (a. a. O.) angeführten Mechilta (zu 2 Mos. 12, 15; vgl. das. Raschi) das Pesachopfer erst dann von den Israeliten zu feiern,, wenn sie in den ruhigen Besitz des Landes Kanaan gekommen wären (vgl. Kiddtischin 37 fl). Nur Ausnahmsweise habe die erwähnte Pesachfeier auf göttlichen Befehl stattgefunden, obgleich die in der Wüste bereits gebornen Knaben unbeschnitten waren, fiWn riJBQ “OTDU HDD ljnpniP HD1 ■'DjM fron bvxh nrb imn 2"y v>n übny nnuoD inswd crp rfruty orrow (Misrackst zu 4 Mos. 9, 1) vgl. auch Tos. zu Kidduschin 37 rr ans. HNO rnDNJ) Sonst bringt Herr L. blos bereits Dagewesenes. R. Fürst in Heidelberg liefert eine zum Theil gelungene Entgegnung auf die drei Sätze der Erklärung des Reformvereins. In der Stellung jedoch, die er den Ceremonialgeboten anweist, verwickelt er sich in Widersprüche. Den Inhalt der mosaischen Tradition bilden, nach Herrn F's. Ansicht, theils die zur Zeit der Offenbarung schon vorhandenen Elemente, an welche die mosaische Offenbarung sich anschloß und auf welchen sie fortbaute (warum nennt aber denn Herrn F. diese Tradition eine mosaische, wenn sie eine vor mosaische ist?), theils seien es die Speeialitaten der einzelnen häufig wiederkehrenden Ccremonien, die nicht ausgezeichnet, der Volkssitte und dem Fortpflanzen durch dieselbe überlassen worden wären. Der Talmud enthalte.nun, außer den spätern Entwickelungen der verschiedenen Religionsgesetze, die in die Gesammtüberzeugung der Gesammtgemeinde Israels übergegangen seien, die historische Aufzeichnung dessen, was in der Gtaubensüberzeugung und in der damit übereinstimmenden Handlungsweise der Gemeinde Israels gelebt habe. Sein Inhalt habe nicht deswegen Gesetzeskraft, weil es der Talmud befehle; sondern weil es längst vor dem Talmud gegolten. Herr F. hat unserer Ansicht nach hierdurch blos das Dasein dieser von der Tradition fortgepflanzten Glaubensüberzeugungen und Handlungsweisen nachgewiesen und höchstens die Berechtigung dieses Daseins, als in der Volkssitte wurzelnd, ausgesprochen. Wodurch aber etwas, das der bloßen Volkssitte angehörte oder auch noch angehört, auch ein das Gewissen des Einzelnen bindende Gesetzeskraft erhalte, das zu erklären hat Herr F. unterlassen.