Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 51 (17.12.1844)
- Date
- 1844-12-17
- Page
- Spalte 805-806 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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805 806 Kritiken. Kritik der Frankfurter Gutachtensammlung über die Beschneidung. Sünder, der den Bund Israels zerstöre, bekannt machen zu lassen, „sammt den Folgen" (was versteht Herr A. unter diesen Folgen?), sei jedes Rabbinat nicht nur befugt sondern verpflichtet. Schließlich erklärt Herr A. dem Frankfurter Rabbinate, die Hauptquelle der Irreligiosität sei der Mangel an theologischen Führern, die durch zeit- und religionsgemäße Erleichterungen, nach dem Beispiele der Rabbinen in alter Zeit verhüteten, daß das Volk nicht -n.i piD sei. R. W o l ff in Kopenhagen, erklärt, ein Israelit der vorsätzlich bei seinem Kinde die Beschneidung unterlasse, weil er sie für unwesentlich halte, sei als gänzlich aus dem israel. Verbände herausgetretcn zu betrachten. Die Beschneidung verdränge den Sabbat, sei ein heiliges Bundeszeichen, ohne welches niemand Israelit werde n (!) könne, für sie haben viele den Märtyrertod gelitten (als geschichtliches Moment hätte dieses sub 111 beigebracht werden sollen), ihre Unterlassung habe den Verlust der Seligkeit zur Folge, daher auch (!) nach dem Tode die unbeschnittenen Kinder zu beschneiden seien. Der Vater sei verpflichtet, die Beschneidung vornehmen zu lassen, und im Unterlaffungsfatte habe sie die geistliche Behörde selbst wider den Willen des Vaters zu vollziehen. Daß ein Vater, der freventlich die Beschneidung bei seinen Kindern unterlasse, als aus dem israelitisch-kirchlichen Verbände herausgetreten zu erklären sei, springe um so mehr in die Augen, wenn man die ununt erbr o chen fortdauernde Versündigung desselben erwägt und den zerstörenden Einfluß, den die Unterlassung der Beschneidung auf das ganze Ceremonialgesetz übe, an dessen Spitze sie gleichsam gestellt sei. — Man sage, es werde ja auch sonst manches Ceremonial- und Sittengesetz übertreten, es gebe derer, die öffentlich den Sabbat schänden, am Sühnetage den Sinnen fröhnen und sonst Gebote übertreten, die wenn auch nicht (??), wie bei der Beschneidung, deren Unterlassung als Bundeszerstörung, nach 1 Mos. 17, 14, Extermination zur Folge habe, Zernichtung des Individuums (rra) dabei auf die Übertretung gesetzt sei, doch immer hochwichtig seien, ohne daß deshalb eine Art (!) Exkommunikation über die Uebertreter von dem Rabbinen unsers Jahrhunderts ausgesprochen worden. Er. wolle darauf nicht entgegnen, daß unter gewissen Umständen dieses allerdings geschehen wäre, sondern hervorheben rc. Nach talmudischen Grundsätzen, und diese allein können; die positive Grundlage zu der Entscheidung der vorliegenden in das praktische Leben reichenden Frage abgeben, ist das rTD eine blos göttliche, bei noch fünf und dreißig andern: Geboten vorkommende Strafe, von Menschen nicht zu verhängen! Speciell die angeführte Stelle 1 M. 17, 14 wird von allen sogar auf das irdische Leben beschränkt; es kann also von einer Extermination von Seiten der Menschen, von Zernichtung des Individuums aber gar nicht die Rede sein. Die Verwechselung des mit dem Bannes die Spielerei, die mit der „Ausschließung" in noch mehr.ern Gutachten wehr oder minder offen getrieben wird, sollte sich kein Rabbiner zu Schulden kommen lassen. Herr W. scheint es sehr zu bedauern, daß den Rabbinen die Macht genommen ist, einen Bann auszusprechen. Aber auch ein Rabbiner war vor dem Banne nicht sicher — das erfuhren die anerkanntesten Talmudisten —; wie manches Gutachten dieser Sammlung mußten wir alsdann entbehren.' Uebrigens war das Aussprechen des Bannes schon vor einem halben Jahrtausend wenigstens in sofern beschränkt, als es ohne die specielle Erlaubniß der weltlichen nichtisraelitischen Behörde gesetzlich nicht gestattet war (RGA. des R. Scheschet 271). ' Andere Uebertretungen, fährt Herr W. fort, entstehen aus Genußsucht u. dgl. nicht (?) aus Grundsatz, seien nur momentan, der Rücktritt des Uebertreters sei durch nichts erschwert (man sieht, Herr W. ist den aufzulegenden Büßungen abhold), er stehe ferner allein und der Uebertretung fehle der sektirische Charakter. Dieses alles sei nicht der Fall „rücksichtlich der Uebertretung des heiligen Gebotes der Beschneidung, zumal wo solche aus Princip unterlassen wird". Das Zumal, wenn es eine Steigerung anzeigen soll, wäre durchaus falsch; vielmehr muß, auf dem Standpunkte des Herrn W. die Unterlassung aus Princip als der einzige Punkt beteachtet werden, worauf sich ein verurtheilender Ausspruch gründen läßt. .-Herr W. geräth jedoch dadurch in Verwirrung; denn die Sabbatfeier z. B. aus Princip unterlassen wird'dann doch ebenso, wie Herr W. auch kurz vorher selbst erklärt hat, Grund als aus dem israel. Kirchenverbande herausgetreten angesehen zu werden. Nicht -die That, sondern das Princip, das der That, oder im vorliegenden Falle, vielmehr der Nichtthat zu Grunde liegt, ist es, nach Herr W., am Ende immer was verdammt wird. Daß auch die Kinder, die nicht beschnitten werden, fortwährend sich versündigen, werden wohl wenige Rabbinen dem Herrn W. nachsprechen und bedarf keiner Widerlegung. wr? m ’D np W! Die kirchenrechtlichen Grundsätze, die Herr W. in Anwendung bringt, sind rein christlich. Die Beschneidung hat für den Juden nicht den Charakter, den die christliche Laufe angenommen hat, darum haben auch alle aus dem Sakrament der Tauft abgeleitete Konsequenzen im Judenthume keine Anwendung. Und nun zum Schluffe noch folgenden Ausspruch des Herrn W. „Der Geistliche, der hiergegen nicht mit aller Kraft opponirte, würde anzusehen sein als zur neuen Sekte übergetreten". ^Fortsetzung folgt.) 51 *