Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1844-12-17 · Heft 51 (17.12.1844) · p. Seite 396

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 51 (17.12.1844)
Date
1844-12-17
Page
Seite 396 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2360092-2360310-2360362--4750-3530875
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

396 Ukas an den Minister der Volksaufklärung. Um unter den Hebräern eine allgemeine staatsbürgerliche Bildung zu verbreiten und ihnen die entsprechendsten Mittel an die Hand zu geben, durch die sie die ihrem Stande ertheilten Rechte am Besten benutzen, wurde in den .Verordnungen vom Jahr 1804 und 1835 anbefohlen, die jüdische Jugend in die allgemeinen Lehranstalten des Reiches zuzulassen. Indessen diese Maßregel hatte leider nicht den gewünschten Erfolg. Aber festhaltend an dem Gedanken, daß die Bildung und Ansichten, die sie über den Nutzen einer produktiven verbreitet, zur Verbesserung des Looses der Hebräer Mitwirken müssen, fanden wir es gut, dieser Angelegenheit eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; und in Folge dessen haben wir Ihnen aufgetragen, unter Ihrer unmittelbaren Leitung eine Commission von Rabbinern zu errichten, welche die Maßregeln ermitteln sollte, durch welche unter den Hebräern diejenigen Kenntnisse verbreitet werden könnten, die zur Förderung ihres Wohlstandes nothwendig sind. Nachdem nun die Arbeiten, die der Commission obgelegen, beendigt und in einem besondern Comite durchgesehen worden sind, befehlen wir allergnädigst: 1) daß — unabhängig von der den Juden gegebenen Erlaubniß — §§. 1305 und 1306 Tom. IX. des Gesetzbuches — die allgemeinen Lehranstalten besuchen zu dürfen, zur Bildung der hebräischen Jugend besondere Schulen zweierlei Art errichtet werden: Elementarschulen, oder Schulen ersten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den christlichen Elementarschulen geht, und höhere Schulen, oder Schulen zweiten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den Kreisschulen ertheilt wird, und die vorzüglich Realschulen sein sollen, und dann zur Bildung hebräischer Religionslehrer und Rabbiner: Rabbinerschulen, die in Betreff der weltlichen Gegenstände so hoch wie die Gymnasien gehen) 2) daß die Aufsicht über den Unterricht und die moralische Aufführung der Lernenden in allen diesen Anstalten, sowie die Art ihrer administrativen Verwaltung, nach den allgemeinen Verordnungen, die für das Ministerium der Volksaufklärung gelten, geregelt werde; daß aber, nach Ihrer Anordnung, in allen Fällen, die sich auf die Religion und die Gebräuche der Hebräer beziehen, die nöthige Rücksicht genommen werde; -3) daß zur Erthcilung des Religionsunterrichts in den hebräischen Lehranstalten Lehrer aus den Hebräern angestellt werden; daß aber zur Ertheilung des Unterrichts in den übrigen Lehrgegenständen sowohl Christen als Juden, die nach den bestehenden Vorschriften das Recht zum Unterricht erhalten haben, angestellt werden können; 4) daß den christlichen Beamten und Lehrern, die an den hebräischen Lehranstalten angestellt werden, dieselben Rechte und Vortheile zugestanden werden, die ihnen an den, Hn hebräischen Schulen correspondirenden Lehranstalten zukommen würden; 5) daß die Hebräer, die als Inspektoren und Aufseher der Rabbinerschulen oder als Lehrer an allen von der Regierung errichteten hebräischen Lehranstalten angestellt werden, sowie diejenigen Hebräer; die zu besondern Aufträgen bei dem Minister der Volksaufklärung und e den Curatoren der Lehrbezirke stehen, so lange sie den ihnen übertragenen Dienst bekleiden, von der persönlichen Rekrutenpflicht befreit sind; 6) daß die Vorrechte der allgemeinen Lehranstalten, die in den §§. 288 — 294 des Ustaws vom 8. Dec. 1828 angegeben sind, auch allen hebräischen Schulen, die vorn Ministerium errichtet werden, ertheilt werden sollen'); 7) daß um die Juden zur Bildung aufzumuntern, auch alle Diejenigen, die die hebräischen, vom Ministerium der Volksaufklärung errichteten Schulen besuchen werden, der Vorrechte theilhaftig sind, die im Gesetzbuche denjenigen Hebräern zugestanden sind, die die allgemeinen christlichen Lehranstalten besuchen; 8) daß für die Hebräer, die die Schulen des Ministeriums der Volksaufklärung, zu welche auch die jetzt zu errichtenden hebräischen Lehranstalten gehören, besucht haben, falls sie zu Rekruten genommen werden, die Dienstzeit folgendermaßen abgekürzt werde: a) für Dich, nigen, die den wissenschaftlichen Lehrkreis, wie er in den Kreisschulen gelehrt wird, absolvirt haben, um zehn Jahre; und b) für Diejenigen, die den vollkommenen Gymnasialcursus beendigt haben, um 15 Jahre. Ueberdies werden die Schüler, die den Gymnasialeursus in vollem Umfange mit Auszeichnung beendigt und bei einer musterhaften Aufführung besondere *) Diese Vorrechte sind: §. 288. Alle Kronslehranstatten,die den Universitäten untergeordnet sind, werden bei ihren amtlichen Papieren vom Gebrauche des Stempelpapiers befreit.;§. 289, Jede von diesen Lehranstalten hat ihr eignes Siegel mit dem Reichswappen und der Aufschrift: Gymnasium des und des Gouvernements, oder die und die Kreisschule rc. §. 290. M Papiere und alles Gepäck bis zum Gewicht eines Puds, die unter dem Siegel dieser Lehranstalten versendet werden, werden auf der Post ohne Entrichtung der Postgelder angenommen. §. 291. Kaufbriefe, Schenkungsakte oder schriftliche Akten anderer Art, durch welche die Schulbehörde für die Kronslehranstalten Hauser oder andere Güter erwirbt, werden bei allen Gerichtsbehörden ohne Entrichtung der vorschriftmäßigen Taxen und ohne Bezahlung für das StempelpaM vollzogen. Von den Geldsummen, die laut Testament oder auf irgend eine andere Art diesen Lehranstalten geschenkt werden, sowie für ihre gewöhnlichen Ausgaben, oder für die besondern, die zum Ankäufe von Bibliotheken oder andern Sammlungen, zum Unterhalt armer Schuten, oder °zur Zulage zum Gehalte der Lehrer, oder für Pensionen der Wittwen derselben rc. bestimmt sind, wird keine Taxe erhoben. §. 292. Die eignen Häuser der Direktoren, Inspektoren oder Lehm der Gymnasien sowie die der Aufseher und Kreisschulen, wenn sie dieselben selbst bewohnen, sind von jeder Einquartierung befreit. §♦ 293* Gegen kein Individuum, das unter der Schulbehörde steht, kann ohne einen Deputirten von Seiten dieser Behörde eine gerichtliche Untersuchung vollzogen werden. §. 294. Die Lehrer und diejenigen Beamten, die bei den Schulen dienen und die bei irgend einer Gelegenheit von der Polizeibehörde verhaftet werden, werden unverzüglich von derselben ihrer Behörde zugestellt; eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn sie an einem Crimmalverbrechen Theil genommen oder der Theilnahme verdächtig sind, aber auch dann hat die Polizei unverzüglich die Schulbehörde davon in Kenntniß zu setzen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.