Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 50 (10.12.1844)
- Date
- 1844-12-10
- Page
- Spalte 789-790 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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789 Kritiken. Kritik der Franks. Gutachtensammlung über die Beschneidung 790 trotz dem Aufhören der Opfer? Herr 2t. hätte sich daher damit begnügen sollen, nachgewiesen zu haben, wie in der ganzen Geschichte des Iudenthums der Veschneidungsrirus stets als ein unantastbar heiliger beobachtet wurde. Vom re l Lg i o n sp hi l os o p h i sch e n Standpunkte aus betrachtet Herr 2t. die Beschneidung als äußere Bedingung der 2tufnahme auch des in dem Judenthume gebornen Knaben in den israelitischen Religionsoerband. Er vergleicht die Aufnahme des Proselyten, bei welchem ein doppeltes Moment erforderlich sei, ein inneres in der Erkenntnis und Verehrung des einzigen Gottes und ein äußeres in der Beschneidüng und „Taufe". Der geborene Israelit, welcher schon vermöge seiner Geburt und 2tbstammung dem Wesen nach Israelit sei, könne der freiwilligen Erklärung der gewonnenen innern Ueberzeugung zum Eintreten in den Religionsverband und auch später der Bestätigung des Bundesbekenntnisscs entbehren. Es ist dies die eigene religions-philosophische Ansicht des Herrn A. Die Geburt reprasentirt ihm das innere Moment der Aufnahme und entspricht ihm in sofern dem S i ch - ü e k e n n e n des Proselyten zum jüdischen Glauben und macht ihm später die Bestätigung des Bundesbekenntniffes (d. h. in eine verständlichere Sprache übersetzt: die Konfirmation) entbehrlich. Wo hier die Philosophie stecke, ist schwer zu sagen. Uns scheint gerade umgekehrt die Geburt ein äußeres Moment zu sein, und wenn überhaupt ein Reeeptionsakt nöthig, so müßte es gerade ein auf den Glauben sich beziehendes Bekenntniß sein. Maim. M. N. 3, 49 wird von Herrn A. fälschlich als Gewährsmann für seine Ansicht angeführt. Jener sagt erstens nicht, daß die Beschneidung „das distinguirende Merkmal ist, welches die Bekenner eines und desselben Glaubens n a t i o naliter (was nöthigt den Herrn Dr. philosophiae zum Gebrauche dieses barbarischen Wortes?) vereinigt"; sondern seine Worte sind: rUiDNH HNT HCttNb r?rw Nim DtfDpw ’dbo iriN niN öK'n nirp ’J’iond b"i, und bezeichnet damit deutlich genug, daß cs bloß äußeres Zeichen der Vereinigung für die an Einen Gott Glaubenden sei. Wenn Maim. ferner von der Beschneidung als Zeichen der Aufnahme in das Iudenthum spricht, so hat er blos den Nichtisraeliten „v-gy' im Auge. Herr A. verwechselt immer den Nichtisraeliten mit dem gebornen Israeliten. Es ist klar, daß alle aus dieser durch nichts begründeten Meinung entspringenden Folgerungen für die Beurtheilung des vorliegenden Falles bedeutungslos sein müssen. Das Resultat des Gutachtens ist : „die gesetzlichen Mittel und Wege einzuschlagen, um den Vater zur Beschneidung seines Sohnes zu veranlassen". Worin diese Mittel und Wege bestehen sollen, wird nicht angegeben, und doch wurde es gewünscht, gerade diese zu erfahren. „Sollten diese Schritte fruchtlos bleiben, so muß die geistliche.Behörde gegen den, welcher aus Frevelrmnh die Beschneidung seines Sohnes unr terläßt, auf disckplin arischem Wege die Bestimmung eintreten lassen, daß derselbe so lange die Renitenz dauert, aus der Gemeinde Israels als ausgeschlossen zu betrachten sei (Iore Dea 334)". Warum das Ding nicht bei dem rechten Namen genannt und erklärt wird, daß der Vater in Bann gethan werden müsse, läßt sich nur errathen. Daß der Vater untüchtig zum Zeugen und Schwören sei, ist zwar nicht deutlich ausgesprochen aber klar genug (S. 13 oben) angedeutet. Des in Rede stehenden Knäbleins wird nicht erwähnt, offenbar weil es nach der r e l i g i o n s p h i l o so p h i sch e n Ansicht des Herrn A. gar nicht als Jude betrachtet werden kann. R. Hör w i tz in Wie n erklärt: „wer die Beschneidung feines Kindes aus dem Grunde unterläßt, weil er das hierauf bezügliche Gebot nicht als ein göttliches anerkennt, ist zur Zeugenschaft und Eidesleistung unfähig". Die angeführte Stelle aus Baba-Kama, 14 „daß nur derjenige zum Zeugen (und zwar als Jude) tüchtig ist, der dem Bunde der Beschneidung sich angeschloffen hat" womit zu verstehen gegeben wirddaß der Nichtjude nach jüd. Rechte tüchtig sei, ist,, gelinde ausgedrückt, falsch; denn ausdrücklich heißt es v-qj ''IDtyüb* Auch die angeführte Stelle im Ch. Mischpat 34, 29 sagt nicht was hier angeführt wird, und ebenso steht das. 425, 1 mit dem vorliegenden Falle durchaus in keiner Verbindung. R. E t t l i n g e r 's in A l t o n a Gutachten ist hauptsächlich gegen die Grundsätze des Reform- Vereins gerichtet. Wir führen daraus einige Sätze, ob sie gleich nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Beschneidungsfrage stehen, zur Charakterisirung an. „Dieser Glaube (an einen persönlichen Messias) hat nicht nur in Israel seit Mo sch eh (Herr E., der keine Quelle angiebt, setzt voraus, daß der gelehrte Leser an des heidnischen Sehers Biteam's Segen denkt) schon allgemein anerkannte Geltung, sondern bildet sogar (!) auch (!) die Basis des C h r i st e n t h n m s (!)". Nun spreche noch Jemand von einer jüdischen Fakultät, wo der Besuch von Kollegien christlicher Theologen solche immense Resultate für die jüd. Theologie bietet. N. Jos. Albo im Ikkarim freilich war nicht so glücklich; er hebt gerade diesen specifischen Unterschied des Christenthums vom Judenthume hervor, daß jenes mit seinem Messiasglauben stehe und falle aber nicht dieses. „Wer sich anmaaßt, der Gesetze Ursachen ergründen zu wollen, um danach den Grad ihrer 2tnwendbarkeit nach Zeit und Umständen zu bestimmen, der leugnet der Gesetze göttlichen Ursprung, der leugnet die Offenbarung". Wo, wird man hier versucht zu fragen, steht dieses Verdammungsurtheil geschrieben? Salomo hat es gcthan, nach dem Berichte des Talmuds (Sanhedr. 21 d), er hatte Unrecht; aber war er dadurch ein Leugner der göttlichen Offenbarung geworden? Und ist es etwa nicht Eine durch den ganzen Talmud (Baba-Mezia, 115 a u. a. a. O.) laufende 50 *