Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1844)
- Date
- 1844-12-10
- Page
- Seite 387 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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- 387 — M Sache ist folgende: Ein junger Mann jüdischer Konfession war, um seiner Militärpflicht zu genügen, vor zwölf Jahren in das hier in Garnison liegende 11. Husarenregiment getreten. Im Besitz einer guten ^Handschrift, wurde er im Bureau des Brigadekommandeurs verwendet, blieb über die dreijährige Frist in Dienst, rückte zum Unteroffl'cier auf und wurde nach zwölfjähriger Dienstzeit entlassen. Wer, wie bekannt, nach zwölf Militärdienstjahren als Unterofsicier austritt, hat Aussicht auf Civilversorgung. Im vorliegenden Fall war dies, da der Austretende sich nicht zu einem der drei christlichen Glaubensbekenntnissen bekannte, zweifelhaft. Bon Seiten des Generalkommandos wurde befürwortend berichtet, und eine darauf erfolgte Kabinetsordce „spricht dem zwölfjährigen jüdischen Unterofsicier die Civilversorgungsberechtigung gleich jeder andern zum Christenthume sich bekennenden Militärperson zu". Da der Ausgetretene sich dem Rechnungs- und Kassenfache im Justizdienste zu widmen gesonnen ist, so wird nach einiger Zeit, wenn derselbe das vorschriftsmäßige Examen bestanden hat, der in Preußen noch nicht vorgekommene Fall eintreten, daß bei einer Gerichtsbehörde ein Salarien-Kassenrendant jüdischer Konfession fungirt". — Wir haben seit Kurzem schon oft Gelegenheit gehabt zu bemerken, düßdie Grundsätze, nach welchen in Bezug auf die Israeliten in Preußen gehandelt wird freier sind; in Eivilverhaltniffen wie in religiösen sehen wir gegenwärtig ein viel liberaleres Pcincip handhaben und in Betracht dessen haben wir wohl die Aussicht, daß das neue zu erwartende Judengesetz, wenn auch nicht die Emancipation doch wenigstens die Annäherung zur Emancipation bedingen wird. | Hamburg, 4. Decbr. Man liest in öffentlichen Blätjtcrn folgendes: Christ iania, 26. Novbr. Durch Schrei- | ki vom 4. dieses hat das Justiz-Departement auf eine deshalb eingegange Frage bekannt gemacht: „daß die sog. portu- | Mischen Juden, ungeachtet des §. 2 des Grundgesetzes, be- | rcchtigt sein mögen, sich hier im Königreiche aufzuhalten, As auch, so viel man wisse, bisher allgemein angenommen | worben, gleichwie es auch stets in den unterthänigen Vorträß gen vorausgesetzt worden, welche in Betreff Ertheilung von | Eeleitsbriefen abgegeben worden". — | Die nächste Veranlnssung zu dieser Bekanntmachung scheint ein kürzlich aus dem norwegischen ,?ConstitutionnelIeu in k Rutsche Blätter (auch in den Orients übergegangener § Vorfall gegeben zu haben. Ihre Leser werden sich zu erinnern wissen, daß vor einiger Zeit zwei Juden, ein dänischer Kaufmann, Namens Philippsen aus Frederikszkld, und ein sog. portugiesischer Jude, Leon Lopezaus i Auburg, anfangs wegen Bedachts von Taschenspielerei von Polizei zu Christiania festgenommen, dann obwohl un-! huldig befunden, als Juden im Gefängnisse festgehalten wor-! öen leien. Philippsen erklärte seine Absicht sich taufen zu; lafTcn i daru m sei er nach Christiania gekommen. Lopez behauptete, das Ausschließungsgesetz nicht gekannt zu haben. Hören Sie nun den Schluß des Drama's, wie ihn das Journal des Debats vom 26. Novbr. (und nach ihm auch die Einaneipation. de Bruxelles) mittheilt. Leon Lopez ist nach kurzer Hast wieder freigelaffen worden, weil das dänischnorwegische Gesetz, welches noch im vorigen Jahrhunderte den portugiesischen Juden den Aufenthalt in Norwegen erlaubte, niemals aufgehoben worden, hat sich aber verpflichten müssen, sofort das Land zu verlassen z Philippsen dagegen muß, da er die gesetzmäßige Strafe von 800 Speciesthalern nicht zahlen konnte, 30 Tage bei Wasser und Brod gefangen sitzen. Er hat sich — so erzählt das Journal des Debats — an seinen Korrespondenten nach Frederikshald mit der Witte gewandt, sich für seine Frau und seine Kinder zu verwenden, da er (Philippsen) wegen schwacher Körperkonstitution nach je 3 Tagen bei Wasser und Brod 2 Tage bei gewöhnlicher Gefa'ngnißkost sich werde erbitten, und dafür 50 Tage, statt 30, werde im Gefängnisse bleiben müssen. Nach ausgestandcner Strafe wird er dann sofort aus dem Lande geschafft werden. — Der erwähnte Frederikshalder Korrespondent soll auch in der That von Leuten aller Stände und Konfessionen eine Summe zusammengebracht haben, die zur einstweiligen Unterstützung der Familie und zur Schadloshaltung Philippsen für den Zeitverlust ausreicht. — Unter den liberalen Mitgliedern des Storthings (der sich im Anfänge des Jahres 1845 wieder versammelt) soll diese Begebenheit vollends den Entschluß zur Reife gebracht haben, das Votum der einfachen Majorität des Jahres 1842 zu dem entscheidenden Votum von zwei Dritttheilen der Versammlung erheben zu helfen. — So hat auch vielleicht dieses unglückliche Ereigniß dazu beigetragen, daß den portvg. Juden ihr altes Recht wiederhergestellt worden ist und hoffentlich wird es auch beim norwegischen Volke und seinen erleuchteten Gesetzgebern die Erkenntniß befördern, daß die nichtportugiesischen Inden in keiner Eigenschaft hinter ihren portugiesischen Glaubensgenossen zurückstehen und daß nicht der, welchen die Ausschließungsmaaßregel trifft, sondern der, der sie gutheißt oder aufrecht, der wahrhaft Gebrandmarkte ist. Nicht an den Juden ist es, jetzt noch einen Schritt zu thun, damit der §. 2 des norweg. Grundgesetzes aufgehoben werde, sondern an den intelligenten und ihr Vaterland liebenden Storthingsmännern, daß sie eine Bestimmung ausmerzen, welche das herrlichste Gesetzbuch entstellt und mit einem unheimlichen Schatten überdeckt. E. C. Hamburg, 3. Decbr. Seit den ersten Nachmittagsstunden des gestrigen Tages bildet eine Trauerkunde fast die alleinige Unterhaltung in allen hiesigen Kreisen. Ein Biedermann im ausgedehntesten Sinne des Wortes, Hr. Dr. Georg Harto g Ger so n, ist, noch ehe er ins Greisenatter eingetreten, plötzlich aus unserer Mitte geschieden. Noch wenige Stunden vorher hatte er eine Operation vollendet. — Sich unwohl fühlend, begab er sich rin seine Wohnung, wo er, kaum angekommen und ohne noch von den Seinigen Abschied nehmen zu können, verschied. Der Verstorbene war als Arzt 50*