Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1844)
- Date
- 1844-11-26
- Page
- Seite 372 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2360092-2360310-2360359--4723-3530821- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
372 schlesische Theologen? — Wenn er von legitimen Studenten spricht, sollte er bedenken, wer hier die legitimen sind? Posner oder Schlesier? — Und wenn Res. noch jetzt von der dritten Plage Egyptens heimgesucht wird, so kommt sie nicht aus Posen, sie ist vielmehr eine Reliquie seines ungarischen Bacherthums, von dem er sich noch nicht losmachen kann. — Ich breche in meiner Erklärung ab, weil ich glaube, wenn Ref. nicht ganz unverbesserlich ist, er jetzt gewiß seine kindische Unbesonnenheitbereue, und meine Zurechtweisung für eine noch zu gelinde Strafe halten dürfte. Unus pro mullis. Aus Holstein, 10. Novbr. Die Ausschließung der Juden vom Militärdienste ist gegenwärtig hier ein Gegenständ der heftigsten Debatte in den öffentlichen Blättern und es ist wahrhaft erfreulich, die Betheiligung .der auswärtigen Israeliten dabei zu sehen. Was für Rußland und Polen als Glück betrachtet worden wäre, wird hier als eine unerträgliche Beschränkung angesehen, so sehr ist das germanische Leben auch hier schon durchgedrungen. Ein von der Wahrheit der Emancipation durchdrungener Mann ließ im Jtzehoer Wochenblatt Nr. 41 eine Aufforderung an die Schleswig-Holsteinischen Juden einrücken, worin er sie auffordert, bei der gegenwärtigen holsteinischen Versammlung um Zulassung zum Militärdienst zu petitioniren; diese Aufforderung ist überschrieben: „Die Juden und die Militärpflicht" und da eine ähnliche Aufforderung auch im Orient Nr. 44 gestanden, so lohnt es wohl nicht der Mühe, dieselben hier zu geben. Ich glaube aber im Interesse der Emanciparion zu handeln, wenn ich die in Nr. 45 jenes Blattes abgedruckt gewesene Betrachtung über dieselbe, da sie von allgemeinem Interesse ist, hier mittheile. Es ist noch gar nicht lange her, als dieselbe Frage auch in Preußen aufgetaucht war und nicht nur die Presse im Allgemeinen, sondern auch besondere Gutachten sich dagegen erhobene Die erwähnte Betrachtung lautet: „Der Verfasser der Auffordernng an die Schleswig-Holsteinischen Juden, bei der gegenwärtigen Holsteinischen Ständeversammlung um Zulassung zum Militärdienst zu petitioniren, hat sich nicht blos in dem engen Sinne des Preußischen censurgesetzlichen Ausdruckes als ein wohlmeinender, sondern vielmehr als ein wohlwollender Mann gezeigt, dem, abgesehen von den Juden in beiden Herzogthümern, jeder Freund der Freiheit und des Vaterlandes ohne Unterschied der Konfession den gerechtesten Dank schuldig ist. Denn er will offenbar das Recht, das ganze Recht, nichts als das Recht; und er strebt nach einem Ziele, welches die Regierung, die Stände, die Kommunen und die Juden gleich unverrückt im Auge behalten sollten. Die 'Geschichte der Vergangenheit und das Beispiel der Gegenwart lehrt nämlich gleichmäßig und unwiderleglich, daß den Juden weder die Sabbat-, noch die Speisegesetze an der Erfüllung der Militärpflicht hindern, noch hindern dürfen. Wer das Gegentheil behaupten kann, trete hervor. Nur ein Eigennütziger, Selbstsüchtiger, Träger oder Stumpfer kann Vorwände suchen — und es wird ihm nicht einmal gelingen sie zu finden — um der Macht der Wahrheit die freche Stirn entgegenzuhalten. Wir wollen nicht in die Zeiten zurückkehren, in denen die Juden noch für ihren eigenen Scaat kämpften, weil die politisch-hierarchische Verfassung des Alterthums mit den Opfern, den Leviten und Lausend andern Dingen seit fast zwei Jahrtausenden zu Grabe getragen ist; wir wollen uns auch nicht auf die Zeiten berufen, in welchen die Juden als Söldner und Hilfsvölker in fremden Heeren dienten; wir müssen die Jahrhunderte übergehen, in denen die Juden die Kammerknechte des heiligen Römisch - Deutschen Reiches waren, Leibzoll bezahlten und von dem Rechte der Freien, Waffen zu tragen, nicht mehr und nicht minder, als der leibeigene Bauer, ausgeschlossen waren; wir dürfen auch voraussetzen, daß freisinnige Christen des neunzehnten Jahrhunderts sich nicht wundern werden, wenn die Juden zur Zeit der Kreuzzüge, als sie der Brunnenvergiftung und der Hostienentweihung beschuldigt und zu Lausenden todtgeschlagen, gespießt oder verbrannt wurden, nicht zur Eroberung Jerusalems mitzogen; aber die Lhatsache müssen wir hier aufführen, daß Hunderte von Juden, zum großen Lheil Freiwillige, an der Befreiung des Deutschen Vaterlandes vom Napol e o n'schen Joche Lheil nahmen, daß in Preußen viele jüdische Krieger das eiserne Kreuz empfingen, welches ihre Vorfahren, weil es ihm für ein Symbol des Christenthums galt, kaum auf die Brust zu heften gewagt hätten. Erinnern müssen wir unsere leichtvergeßliche Zeit, daß auch nach dem Frieden, als den Juden in Preußen die Hoffnung auf das Avancement geraubt wurde, dennoch Niemand sich des Dienstes, der jedem Preußen für eine Ehre gilt, weigerte; erwähnen endlich mW wir, daß es in Frankreich Juden zu den höchsten Chargen in dem stehenden Heere und in der Nationalgarde gebracht haben, daß viele derselben mit dem Kreuze der Ehrenlegion decorirt sind, daß in Holland, zumal bei der Belagerung von Antwerpen, General Chasse mehrere hundert Juden unter seinem Befehle zählte, welchen er bei einer spateren Gelegenheit das trefflichste Zeugniß der Lapferkeit und der Vaterlandsliebe ausstellte, und daß gerade die orthodoxesten holländischen Juden auf ihre Kriegsehre aweißen stolz und eifersüchtig sind; daß in Belgien das Beispiel Hollands nachgeahmt worden; daß in Rußland mehrere raustnb Juden in der Marine dienen; daß endlich in Hamburg die Hanseaten und Bürgergarde zahlreiche Juden in sich schließen. Wenn es nun notorisch für die Schleswig-Holsteinischen Juden kein anderes Religionsgesetz giebt, als für die FranzLsü schen, Holländischen, Belgischen, Russischen, Preußischen und Hamburger, so darf sich auch keiner der jüdischen Bewohner Schleswig-Holsteins einer Pflicht oder, um es richtiger auszudrücken, einem Ehrenrechte entziehen wollen, welches Jedem zu wahren obliegt, der nicht für einen Fremden angesehen und als solcher hintangesetzt sein will.