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Der Orient · 1844-11-19 · Heft 47 (19.11.1844) · p. Seite 365

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 47 (19.11.1844)
Date
1844-11-19
Page
Seite 365 (sequence 9)
Language
German
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365 i £allbnt0 der öffentlichen Abhaltung Ln hiesiger Synagoge nicht! Meilen zu können." F.! Heidelberg, den 16. Juli 1844.! Hierauf schickte mir Stud. F. folgenden Brief zu: I „Ew. Wohlgeboren 1 haben wider alle hodegetische Manier über meine Predigt in | e[nem allgemeinen, unmotivirten schriftlichen Urtheil den Stab I gebrochen, statt in mündlicher Besprechung Einzelnes zu ver- I bessern. Wollen Sie, nachdem letztere vor sich gegangen, das | Halten dieser Predigt nicht verstarten, so werde ich dieselbe | sainmt Ihrem Urtheil durch den Druck der Oeffentlichkeit übergeben. Eine Predigt ohne Tendenz ist ein Unding, so wie | ferner schon der Talmud durch Aufstellung der verschiedensten K Arten von Exegese freie Entwickelung jedes beliebigen Textes R erlaubt. Friedländer. Ij Heidelberg, den. 17 Juli 1844." j Daß ich diesen Brief, den man doch nicht mit Nr. 35 I der A. Z. d. I. ein Gesuch um Erläuterung nennen konnte, | lediglich ad acta legte, läßt sich leicht denken. Nichts desto- | weniger hielt Herr F. ohne mein Borwiffen jene Predigt | außer dem gewöhnlichen Gottesdienste vor einer eigens dazu Ij geladenen Versammlung in hiesiger Synagoge, und zwar mit I Eclaubniß des Synagogenrathsmitgliedes Herrn Herz Carz lebach. (Der Vorsteher des Synagogenraths Herr Adolph j Zimmern, welcher zu dieser Zeit gerade von hier abwesend f war, äußerte sich später in meiner und Herrn Carlebach's I Gegenwart sowohl, als in seinem Berichte an den Großh. Ober- § mlh der Israeliten sehr misbilligend gegen diese Erlaubniß J von Seite seines Kollegen C.). Da nun die Erlaubniß zum $ (Predigen nicht ohne Einstimmung des Rabbiners gegeben J werden kann, so wandte ich mich wegen F. an das Großh. f Universitäts-Amt, wegen des Synagogenraths H. C. an das {. Großh. Oberamt dahier, den Sachverhalt einfach vortragend, f und mein Urtheil über die Predigt beigebend. Zugleich wandte | >ch mich an den Großh. Oberrath der Israeliten um Unterstützung J meiner Beschwerde. Es hat nun das Großh. Oberamt foll Wde Zuschrift erlassen: k Das Großherzogliche Oberamt Heidelberg. § Nr. 32,368. Dem Großh. Bezirksrabbinate dahier wird j mif sein Schreiben vom 22. d. M. erwiedert: I Die Aufsicht über die Synagoge steht bekanntlich dem 5 Großh. Bezirks - Rabbinate zu, dasselbe hat es daher in der u selbst zu überwachen, daß nur Individuen Vorträge \ ^rin halten, welche dasselbe hierzu zula'ßr. i Daö angezeigte Benehmen des Synagogenraths Herz i ^arlebach wird man näher untersuchen, und ihn zu dem Ende i unverzüglich vorladen. | Heidelberg, den 24. Juli 1844. :l (gez.) Vogel. \ ^roßh. UniversitätsamL dahier erließ folgenden Beschluß: l „Großh. Badisches Universitätsamt.Heidelberg I das unbefugte Predigen des hiesigen j Akademikers Stud. Salomon Friedl and er aus Brilon in der hiesigen Synagoge betr. Nr. 1508. Dem Stud. S. Friedländer wurde eröffnet, daß er ohne Erlaubniß des Bezirks-Nabbinats .in Zukunft keine Vorträge in der Synagoge, und namentlich außer den Stunden des Gottesdienstes mehr halten dürfe. 2) Hiervon wird das Großh. Bezirks-Rabbinat benachrichtiget. Heidelberg, den 26. Juli 1844. (gez.) Loewig". Auf eingelegten Rekurs des Hrn. F. gegen obigen Beschluß des Großh. Universitätsamts überlies hohe Regierung die Sache dem Großh. Oberrathe der Israeliten, als zu dessen Kompetenz gehörig. Von dort erfolgte folgender Erlaß. „Großh. Badischer Oberrath der Israeliten. Carlsruhe, den 7. Oktober 1844. Nr. 584—85. Schreiben Großh. Regierung des Unterrheinkreises vom 13. v. M. Nr. 24,032, das unbefugte Predigen des stud. tlieol. Salomon Friedländer von Brilon in Westphalen in der Synagoge zu Heidelberg betr. Bericht des Synagogenraths in Heidelberg vom 17. v. M. auf diesseitige Verfügung vom 25. August d. I. Nr. 504 und 505 in genanntem Betreffe. Beschluß. Der Bezirks-Synagoge Heidelberg wird hierdurch eröffnet: Solche studirende Israeliten an der dortigen Hochschule, welche sich dem Berufe eines Rabbiners oder israel. Predigers widmen, sind zwar zum Behuse der Ausbildung für ihre Bestimmung zur Abhaltung von gottesdienstlichen Reden in der Synagoge in geeigneten Fällen zuzulassen. Damit aber diese Erlaubniß nicht zum Nachtheile der Würde des Gottesdienstes oder auch sonst misbräuchlicheerweise angewendet werde, sind besondere Vorsichts- Maaßregeln dabei erforderlich, wie solche in ähnlicher Weise Ln der christlichen Kirchenverfassung bestehen. In jedem einzelnen Falle ist daher die Erlaubniß von dem Bezirks-Rabbiner und dem Synagogenrathe erforderlich und zwar eben sowohl bei Abhaltung von religiösen Vorträgen in der Synagoge während des Gottesdienstes als außer demselben. Auch ist die von dem betreffenden Studirenden der israel. Theologie zu haltende Predigt dem Bezirks-Rabbiner zuerst vorzulegen, und wenn kein Anstand gegen dessen Inhalt erhoben wird, mit dessen Unterschrift zu versehen. Sollte bei der Frage über die zu ertheilende Erlaubniß zwischen dem Bezirksrabbiner und dem Synagogenrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfinden, so ist die Sache zur Entscheidung diesseitiger Stelle vorzulegen. Auch soll es dem betreffenden Studirenden frei stehen, wenn er sich durch die Nichtzulassung zum Predigen überhaupt, oder durch Verwerfung eines Predigtentwurfes beschwert glaubt, die Berufung an diesseitige Stelle zu ergreifen. Die Bezirks-Synagoge wird beauftragt, hiernach dem

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